Gericht / Entscheidungsdatum: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 - 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.
Eigener Leitsatz:
Zur Verwertbarkeit einer mit dem Messgerät LTI durchgeführten Geschwindigkeitsmessung.
Amtsgericht Biberach an der Riß
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen § 49 StVO
Das Amtsgericht Biberach an der Riß hat in der Hauptverhandlung vom 15.04.2026, an der teilgenommen haben:
pp.
Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde gemäß § 226 Abs. 2 StPO abgesehen. für Recht erkannt:
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid des Landratsamts Biberach vom 05.09.2024 (AZ: 505.13.096548.7) zur Last gelegt am 09.08.2024 um 17:31 Uh Führer des Pkw pp. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h überschritten zu haben. Festgestellt wurde statt der erlaubten 100 km/h - nach Toleranzabzug - 147 km/h.
Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 TrueSpeed.
Der vorgeworfene Verstoß wurde mit 640 € und 1 Monat Fahrverbot geahndet.
Der Betroffene legte hiergegen form- und fristgerecht Einspruch ein.
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Eine Fehlmessung kann nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete Geschwindigkeit kann nicht mehr festgestellt werden.
Nachdem durch die Verteidigung ein Sachverständigengutachten vorgelegt worden war, welches die Messgenauigkeit des Messgerätes infrage stellt, (vgl. BI. 35 ff d.A.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Biberach Riß vom 21.05.2025 ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte hierbei Stellung nehmen, zur Frage, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed, TS 01156 eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam in seinem, in der Hauptverhandlung vorgetragenen; Gutachten zu dem Schluss, dass das Messgerät weder Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit aufweise. Seit Jahren komme es immer wieder zum Nachweis von Fehlmessungen.
Zunächst erläuterte der Sachverständige das Prinzip der Messwertgewinnung:
„Ausgesendete Lichtimpulse werden empfangen und deren Laufzeitbedarf ermittelt. Aus mehreren Messungen kann der zurückgelegte Weg bestimmt und in Verbindung mit der Zeitdauer kann daraus die Geschwindigkeit abgeleitet werden. [..] Es handelt es sich bei den Laserdioden um Wellenlängen im Bereich bei ca. 905 nm. Damit liegt dies im Infrarotbereich und außerhalb des menschlichen Sehvermögens. [....] Ein Laserimpuls wird alle t = 5 ms emittiert und der Laserimpuls selbst benötigt A t=15 ns."
Im Weiteren wurden die Gründe für Fehlmessungen dargelegt:
„Das Höhen-Breiten-Verhältnis des Laserstrahls nimmt mit der Entfernung ab[...] Die Trefferfläche der Photonen unterliegt einer statistischen Verteilung. Der Laserstrahl hat keine feste Zielmarke, sondern unterliegt einer ständigen Bewegung, bzw. einem statistischen Rauschen. [..]
Nimmt man eine Unsicherheit der Verteilung z.B. von einem halben Laserfleck in Kauf und beschränkt die optoakkustische Rückkopplung innerhalb des äußeren Visierkreises, so kann sich die Situation auf eine Messdistanz von s= 300m [Abedeuten, dass ein Großteil der Laserdichte „unbemerkt" am Fahrzeug vorbeistrahlt."
Dieses Vorbeistrahlen könne durch den einfachen Visiertest - wie in der Gebrauchsanleitung vorgesehen - nicht ausgeschlossen werden.
Der Sachverständige führte zu den möglichen Einflussfaktoren, weiter wie folgt aus:
a) Generelle Einflussfaktoren auf eine Messung mit dem LTI 20/20 TrueSpeed:
aa) Die Hintergrundstrahlung
Um einen Impulsanstieg von der ebenfalls vorhandenen Hintergrundstrahlung und einen Sensorrauschen unterscheiden zu können, muss die Hintergrundstrahlung laufend ermittelt werden.
Erst wenn diese dann überschritten wird, kann ein empfangener Impuls auch als Impuls gewertet werden. In einem Versuchsaufbau wurde eine ungleichmäßig strukturierte Fläche über einen 50:50 Strahlteiler mit einer AvalancheDiode und einer lrempfindlichen Videokamera gemessen. Bereits eine geringe Änderung des Bildausschnittes verursachte eine Hintergrundabweichung von Ah =10 %.[...]
bb) Der Laserimpuls
Abweichend von der idealen Vorstellung eines (Laser-) Rechteckimpulses wurden die Ausgangsleistung am LTI 20/20, sowie dessen reflektierten und empfangenen Impulse gemessen.
[Im Original hier Bilder, s.a. https://blog.burhoff.de/wp-content/uploads/AG-Biberach-10-OWi-520-Js-2942_25-jug.pdf]
Der obige Messaufbau stand nahezu ideal im rechten Winkel. Es war zu erwarten, dass die Signalbreite in etwa der des Ausgangssignals entspricht.
cc) Hintergrundstrahlung und reflektierter Impuls
Ausgehend von den Erkenntnissen zur Hintergrundstrahlung kann man dessen Grundrauschen exemplarisch um Ah = 10% anheben.
Aufgrund des „schrägen" Impulsanstieges ergibt sich damit auch ein „Versatz" auf der Zeitachse. Auch hier kann man beispielhaft mit A At = 1 ns in eine Beispielrechnung einsteigen.
c/A Ar3,6 v
v = 1 km/h
Bedeutet, auch mit kleinsten Schwankungen der Hintergrundstrahlung sind Abweichungen in der Geschwindigkeitsermittlung zu erklären, die in der überzeugenden Logik dem „Abgleiteffekt" in nichts nachstehen. Erhebliche Schwankungen werden bei Tageslicht erwartet.
dd) Die Umgebung im Infraroten
Als Teildisziplin der Photographie muss die lRPhotographie gesehen werden. Diese ermöglicht Einblicke in Wellenlängenbereiche, die dem Menschen per se per Auge nicht zugänglich sind. (Es) macht deutlich, dass Grünpflanzen sich vor Austrocknung der
IRWärmestrahlen schützen, indem diese diesen Wellenlängenbereich massiv reflektieren.[...]
Abweichungen von bis zu A Av = 20 km/h — wie diese gemessen wurden - sind damit nicht auszuschließen, vielmehr sogar zu erwarten.[...]
Zum konkreten Fall erklärte der Sachverständige, dass die Messörtlichkeit auf einen hohen Grünanteil am Messort schließen lässt und somit auf eine hohe Hintergrundstrahlung.
Zu möglichen Abweichungen bei Einhaltung der Gebrauchsanleitung durch die Polizei kam der Sachverständige zu folgendem Schluss:
(Es ist) unklar, wie das ankommende Signal aussieht und wann ein Triggerzeitpunkt erfolgt.
Es kann sich bei Messbeginn über die Messdauer von Signalanfang sukzessive bis Signalende verschieben.
Damit ist die Signalbreite beim LTI 20/20 Truspeed gleichzeitig auch die „Unschärfe- was zu folgender theoretischen Abweichung führt:
Av = (15 ns c) / 0,36s 45 km/h
c 2,998 E8 m/s
Käme ein Stufeneffekt hinzu, könnte sich die Unschärfe noch verdoppeln. Dieser theoreti-sche Wert der „Unschärfe" kann sich bei entsprechenden Maßnahmen verringern. Derartige Maßnahmen sind allerdings nicht bekannt.
b)
Problem der Überprüfbarkeit der konkreten Messung:
Neben der generellen Problematik, welche das Messgerät gemäß dem Sachverständigengutachten aufweist, sei eine konkrete Nachstellung der Messung im hiesigen Fall nicht mehr möglich, da die Polizei das Messgerät - anlasslos - vor Herausgabe an den Sachverständigen erneut geeicht habe. Etwaige Fehlfunktionen, welche über die oben dargelegte Messungenauigkeit hinaus gehen, könnten daher, für die konkreten Messung nicht mehr überprüft werden.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des als Dipl.- Ing. (FH) Physik fachlich qualifizierten Sachverständigen an.
Auch bei Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung können Fehlmessungen mit dem Messgerät LTI 20/20 TrueSpeed aufgrund der sich in der Ferne verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten „Vorbeistrahlens" bei entsprechender Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen werden.
Eine nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Messung ist mangels gespeicherter Daten nicht möglich, wobei im vorliegenden Fall auch die konkrete Messung nicht nachgestellt werden kann, da das Gerät nach der Messung aber vor Herausgabe an den Sachverständigen neu geeicht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 I OWiG iVm §§ 464 I, 467 I StPO.
Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau
Anmerkung: Das Original mit den vom AG in den Gründen eingestellten Bildern findet man hier: https://blog.burhoff.de/wp-content/uploads/AG-Biberach-10-OWi-520-Js-2942_25-jug.pdf