Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 12.05.2026 - 509 StVK 78/25
Eigener Leitsatz:
Begünstigende Maßnahmen im Strafvollzug, wie z.B. Langzeitbesuche, dürfen nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Im Rahmen einer solchen Abwägung sind neben dem Vertrauensschutz des Gefangenen ggf. die bisher unbeanstandete Langzeitbesuche, die zukünftigen negativen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Besuchsmöglichkeit auf den Gefangenen und seine Besucher [hier: Verlobte sowie die Grundrechte aus Art. 6 GG zu berücksichtigen gewesen. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen durch den Gefangenen, dessen Mitwirkungsbereitschaft und Absprachefähigkeit. Diese Umstände sind gegen das vollzugliche Interesse, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, abzuwägen.
Landgericht Stendal
Beschluss
509 StVK 78/25
In der Strafvollstreckungssache
betreffend pp.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat die Strafkammer 9 des Landgerichts Stendal als kleine Strafvollstreckungskammer durch die Richterin am Landgericht am 12.05.2026 beschlossen:
Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Durchführung von Langzeitbesuchen des Antragstellers mit seiner Verlobten pp. wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers, auch in Bezug auf die Rechtsbeschwerde.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Durchführung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten pp. an einem Wochenende.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin inhaftiert. Ihm wurde im August 2024 durch die Antragsgegnerin die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden vier fünfstündige Langzeitbesuche zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten, am 24.09.2024 (Dienstag), 24.10.2024 (Donnerstag), 23.01.2025 (Donnerstag) und 13.03.2025 (Donnerstag) statt, die ohne Beanstandungen verliefen.
Der für den 08.05.2025 weitere genehmigte Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten wurde durch die Antragsgegnerin aufgrund eines Vorfalls in der JVA Burg vom 03,04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, abgesagt.
Diese Entscheidung der Antragsgegnerin hat die Kammer mit Beschluss vom 28.04.2025 im Verfahren zum Az.: 509 StVK 51/25 aufgehoben. In den Gründen heißt
es hierzu unter II. 1.:
„1. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Aussetzung" der Gewährung von Langzeitbesuch ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Gemäß § 33 Absatz 1 JVollzGB 1 LSA hat der Gefangene Anspruch auf Besuch und soweit die Voraussetzungen des § 33 Absatz 4 JVollzGB LSA vorliegen, Anspruch auf weiteren Besuch. Gemäß § 33 Absatz 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Beuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen oder des Jugendstrafgefangenendient dient und er hierfür geeignet ist.
Während auf Tatbestandsseite, insb. bei der Bewertung der Eignung, ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum der JVA besteht, bei dem die Gerichte sich auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (so zur vergleichbaren Regelung bei Sicherungsverwahrten: KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz Rn. 21 - 22, juris), besteht auf Rechtsfolgenseite Ermessen. Danach besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Intimkontakte ermöglichenden Langzeitbesuches von Ehegatten oder Verlobten. Dem Gefangenen steht lediglich ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung zu, die gerichtlich ebenfalls nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist Allerdings verfolgte der Gesetzgeber mit der Gestattung von Langzeitbesuchen das Ziel, auch solchen Gefangenen, denen absehbar keine Lockerungen gewährt werden können, die Pflege enger sozialer Bindungen zu ermöglichen und damit dem Angleichungs- und dem Gegensteuerungsgrundsatz zu genügen (LSALT-Drs. 6/3799, 183). Diese Grundsätze sind im Rahmen des auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold, 17. Ed. 1.8.2023, JVollzGB 1 LSA § 33 Rn. 11 und KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 31.05.2021 - 5 Ws 64/21 Vollz, Rn. 14 in BeckRS 2021, 51143).
Unstreitig ist der Antragsteller auf Tatbestandsseite geeignet iSd Norm, bisher am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 stattgefunden Langzeitbesuche verliefen ohne Beanstandungen.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung" von Langzeitbesuch den hohen Stellenwert des Art 6 GG nicht hinreichend beachtet Die Antragsgegnerin stützt ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen. Alternative längere Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Regelbesuches für den Antragsteller und seine Verlobte werden nicht erwogen. Diese allein in der Sphäre der JVA liegenden Erwägungen zur Notwendigkeit der Überprüfung der Praxis der Besuchsdurchführung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer in der Abwägung mit der Wertentscheidung des Art 6 GG eine pauschale „Aussetzung" der Besuche - noch dazu für mehr als sechs Monate - nicht. Denn Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug und erstreckt sich auch auf das Verhältnis zwischen Verlobten. Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sind extramurale Kontakte zu Familienbeziehungen des Gefangenen durch die Vollzugseinrichtung zu fördern, denn es gilt den Gefangenen vor den schädlichen Folgen der Haft zu bewahren und den sozialen Empfangsraum aufrechtzuhalten."
Seither hat kein weiterer Langzeitbesuchstermin zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten stattgefunden. Der Antragsteller hatte für Juni 2025, Juli 2025, August 2025, September 2025, Oktober 2025 und November 2025 die Durchführung von Langzeitbesuchen gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin verwies insoweit auf die notwendige Durchführung eines erneuten Kontaktgesprächs aufgrund der inzwischen geänderten Regelungen zur Ausgestaltung des Langzeitbesuchs laut Aushang vom 10.06.2025. Dort heißt es u.a.:
„1. Voraussetzungen:
Langzeitbesuch kann auf Antrag eines Gefangenen gewährt werden, wenn er:
( )
b) im Ergebnis eines vor dem ersten alternativen Langzeitbesuch erneut durchzuführenden Kontaktgesprächs über eine förderungswürdige Beziehungsqualität zur genehmigten Person/zum genehmigten Personenkreis verfügt. Eines erneuten Kontaktgesprächs bedarf es nicht, wenn ein solches bin der vergangenen sechs Monate bereits stattgefunden hat.
2. Modalitäten des Langzeitbesuchs
Langzeitbesuche können montags bis donnerstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr per Antragstellung in Anspruch genommen werden.
(...)
Zur Durchführung des Langzeitbesuche wird der Besuchsraum (006) zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung des Besuchsraumes beschränkt sich auf einen Tisch und vier Stühle. Die Räumlichkeit weist weder Sanitäranlagen noch eine Küche auf.
(...)"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 22 d. A. Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mehrfach aufgefordert, die Voraussetzungen für die Absolvierung eines erneuten Kontaktgesprächs mit seiner Verlobten zu schaffen. Nachdem dieses gescheitert war, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Langzeitbesuchen schließlich mit der Begründung einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ab.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (509 StVK 78/25) und im einstweiligen Rechtsschutz (509 StVK 79/25 eAO) begehrt der Antragsteller die Durchführung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten pp. an Wochenenden in geeigneten Räumlichkeiten, die mit Balkon, Küche, Bad und Dusche ausgestattet sind. Er behauptet im Wesentlichen, die Antragsgegnerin verstoße mit ihrer gegenwärtigen Praxis gegen Art. 6 GG und verweigere ihm zu Unrecht die Durchführung des Langzeitbesuchs. Ein erneutes Kontaktgespräch mit pp. sei unnötig, jedenfalls aber telefonisch oder per Videotelefonie durchzuführen. Frau pp könne wochentags keine (Besuchs-)Termine in der JVA in Burg wahrnehmen, da ihr dies aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester, der Entfernung zum Wohnort Halle, ihrer Tochter sowie nicht mehr vorhandener Urlaubstage hierfür nicht möglich sei.
Die Antragsgegnerin führt aus, die Durchführung des Langzeitbesuchs scheitere an der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf ein Kontaktgespräch mit pp. obwohl ihm hierfür mehrfach Terminvorschläge unterbreitet worden seien. Im Übrigen ergebe sich kein pauschaler Anspruch auf die Gewährung von Besuchen in der Haftanstalt zu bestimmten Zeiten. Die Behauptung des Antragstellers bezüglich der Unmöglichkeit von Besuchen an Werktagen sei bisher nicht belegt. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei in der Vergangenheit auch zu den regulären Besuchszeiten in der Woche erschienen. Zwischenzeitlich habe sich die zuständige Sachbearbeiterin - nachdem der Antragsteller doch einen Antrag auf Durchführung eines Kontaktgesprächs gestellt habe - telefonisch mit pp. in Verbindung gesetzt, um eine Terminabsprache zur Durchführung des Kontaktgesprächs zu treffen. habe sich diesbezüglich Bedenkzeit erbeten und sich zurückmelden wollen, was jedoch nicht geschehen sei. Langzeitbesuche würden seit dem 29.09.2025 wieder regulär in den hierfür zur Verfügung stehenden besonderen Räumen stattfinden. Der Antragsteller habe mit seinem Antrag vom 14.09.2025 bekannt gegeben, dass er die für ihn vorgesehene Psychotherapie abbrechen wolle, weil er sich durch die Anstalt unzureichend unterstützt fühle und die Behandlung inzwischen auch tatsächlich abgebrochen.
Mit Beschluss vom 15.08.2025 (509 StVK 79/25 eAO) hat die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20.05.2025 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 48-54 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16.12.2025 hat die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.05.2025 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe sich aufgrund seiner Verweigerungshaltung bezogen auf die Durchführung eines Kontaktgesprächs und zuletzt durch den Abbruch der empfohlenen Psychotherapie für die Gewährung von Langzeitbesuchen als ungeeignet erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 95-103 d. A. Bezug genommen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat das OLG Naumburg mit Beschluss vom 25.02.2026 (1 Ws 35/26) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16.12.2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Das OLG Naumburg hat zur Begründung ausgeführt, die Implementierung eines erneuten Kontaktgesprächs, das mit pp. erfolgt sei, stelle für den Antragsteller in der Sache den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes, verbunden mit der Möglichkeit zur Neubescheidung, dar. Nachträglich eingetretene Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führten, müssten so bedeutsam sein, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entzögen. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung jedoch keine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz wegen der grundsätzlichen Eignung zu Langzeitbesuchen und der bereits beanstandungsfrei durchgeführten Termine auf der einen Seite und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall auf der anderen Seite vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf B. 128-132 d. A. Bezug genommen.
Antragsteller und Antragsgegnerin hatten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Der Antragstellervertreter hat sich vollumfänglich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts bezogen. Eine weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin liegt nicht vor.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet und führt in der Sache zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin und zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung.
Die Ablehnung der Durchführung von zukünftigen Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten pp. aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung eines Kontaktgesprächs stellt in der Sache einen Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes -seiner grundsätzlichen Eignung zu Langzeitbesuchen - dar. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Gemäß § 33 Abs. 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.
Unstreitig wurde dem Antragsteller im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden zwischen ihm und FMIMII beanstandungsfreie Langzeitbesuche am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur zukünftigen Durchführung von Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten nach dem Vorfall in der JVA Burg im April 2025 keine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall vorgenommen. Sie hat das ihr insoweit zustehende Ermessen der §§ 33 Abs. 5, 102 Abs. 3 JVollzGB I LSA nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Konkret hat die Antragsgegnerin erkennbar keine Abwägung gemäß § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA vorgenommen, wonach begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären neben dem Vertrauensschutz des Antragstellers u.a. die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche, die zukünftigen negativen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Besuchsmöglichkeit auf den Antragsteller und seine Verlobte sowie die Grundrechte aus Art. 6 GG zu berücksichtigen gewesen. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen durch den Antragsteller, dessen Mitwirkungsbereitschaft und Absprachefähigkeit. Diese Umstände sind gegen das vollzugliche Interesse der Antragsgegnerin, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, abzuwägen.
Soweit der Antragsteller die Durchführung von Langzeitbesuchen am Wochenende in bestimmten Räumlichkeiten begehrt, besteht hierauf grundsätzlich kein Anspruch aus § 33 JVollzGB I LSA i.V.m. Art. 6 GG. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Umsetzung etwaiger Langzeitbesuche gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB I LSA zur Unterstützung von Kontakten mit nahen Angehörigen steht der Antragsgegnerin ebenfalls ein Ermessen zu, das nicht auf Null reduziert ist und neben den Interessen des Antragstellers und der zeitlichen Verfügbarkeit seiner Verlobten auf der einen Seite und den vorhandenen Räumlichkeiten sowie Kapazitäten und Sicherheitsinteressen der Anstalt auf der anderen Seite zu berücksichtigen hat.
Das Gericht darf das Ermessen der Vollzugsbehörde nicht durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung gem. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfolgt ist (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 19 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
Einsender: RA W. Siebers, Halle (Saale)
Anmerkung: