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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuch, Geschwindigkeitsüberschreitung, Höhe, Dauer der Auflage, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Zu den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage.
2. Zur zulässigen (verhältnismäßigen) Dauer einer Fahrtenbuchauflage.


In pp.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2026 – 5 L 24/26 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 20. März 2026, zugestellt am 23. März 2026, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus den Gründen, die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen wurden, und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 17. Dezember 2025 genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Der Antragsteller führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht pauschal angenommen, dass die Tatsache, dass das Erlass- und das Vollzugsinteresse im Falle einer Fahrtenbuchauflage regelmäßig zusammenfielen, ausreiche, um das besondere Vollzugsinteresse zu begründen. Vielmehr müsse, so der Antragsteller, jeder Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der als Anlass für eine Fahrtenbuchauflage diene, gesondert betrachtet und bewertet werden. Erforderlich sei eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum gerade in seinem Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei. Daran fehle es.

Dieser Einwand verfängt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats1 sind an die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die Auflage soll als Mittel der Gefahrenabwehr gewährleisten, dass zumindest für die Dauer ihrer Anordnung mit dem „Tatfahrzeug“ begangene Verstöße geahndet und der Fahrer ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dem Fahrer des betroffenen Fahrzeugs soll vor Augen geführt werden, dass er im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes damit rechnen muss, als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden. Da eine Fahrtenbuchanordnung damit der Abwehr erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient, wird das öffentliche Interesse am Erlass einer Fahrtenbuchauflage regelmäßig mit dem besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) daran zusammenfallen, die Verfügung zeitnah zu vollziehen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung der für und gegen einen Sofortvollzug streitenden Interessen regelmäßig auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Lässt die Behörde bei der Anordnung des Sofortvollzugs erkennen, dass sie sich davon hat leiten lassen, so genügt sie damit zugleich den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dass die – auch im Falle des Antragstellers gegebene – Begründung, der Sofortvollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse, da andernfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu besorgen wäre, zugleich in einer Vielzahl anderer, ähnlich gelagerter Fälle bemüht werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung, die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auszufüllen.

Ein anderer, für den Antragsteller „günstigerer“ Maßstab ergibt sich weder aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2/02 –, die eine disziplinarrechtliche Verwaltungsentscheidung zum Gegenstand hat, noch aus dem weiter angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2021 – 3 M 224/20 –, in dem dieses Gericht gerade ausdrücklich betont hat (Rn. 14), dass die gefahrenabwehrrechtliche Zweckbestimmung einer Fahrtenbuchauflage im Regelfall zugleich deren sofortige Vollziehung erfordere.

Den eingangs dargestellten Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass und warum die in der Verfügung vom 17. Dezember 2025 gegebene Begründung diesen Anforderungen genügt, ist auf S. 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.

2. Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

d) Zeigt die Beschwerde nach alledem keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Fahrtenbuchauflage stelle sich als offenkundig rechtmäßig dar, gilt nichts anderes für die ebenfalls angefochtenen behördlichen Nebenentscheidungen (Zwangsgeldandrohung, Verwaltungsgebühr).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und folgt in der Begründung der erstinstanzlichen Festsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)
z.B. Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 5 ff, juris, und v. 18.12.2025 – 1 B 151/25 – Rn. 17, juris

2)
vgl. etwa Senatsbeschl. v. 18.12.2025 – 1 B 151/25 – Rn. 37, juris

3)
vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 – 3 C 14/21 – Rn. 20, juris; Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 19

4)
Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 29 ff., juris m.w.N.

5)
BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 – 3 C 13/14 – Rn. 21, juris

6)
Derpa in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 51 m.w.N.

7)
BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – Rn. 11, juris, dort zu einer Missachtung des Zeichens 276 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Überholverbot)

8)
BT-Drs. 17/12636 v. 6.3.2013, S. 38

9)
siehe etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.1.2016 – 8 A 1030/15 – juris, dort zu einer Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten bei einer ebenfalls mit einem Punkt bewerteten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h; die Angemessenheit einer Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten bei einer mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeit bekräftigend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.3.2018 – 8 B 233/18 – Rn. 7, juris

10)
vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn. 33, juris

11)
siehe bereits BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 – 11 B 7.95 – juris, und v. 11.8.1999 – 3 B 96/99 – Rn. 3, juris; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa: Beschl. v. 3.3.2015 – 1 B 404/14 – Rn. 6 juris


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