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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Pflichtverteidiger, Haftbefehlsverkündung, Gebühren, Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 22.7.2025 - 3 Qs 204/25

Eigener Leitsatz:

Die Tätigkeit des ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts ist nicht lediglich eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Es findet vielmehr Teil 4 Abschnitt 1 Anwendung. Der Rechtsanwalt verdient aber nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG.


Landgericht Bremen

Beschluss

3 Qs 204/25

In der Strafsache

gegen pp.

hier: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung durch die Verteidigerin Rechtsanwältin M, Aachen, hat das Landgericht - Strafkammer - Bremen durch den Vizepräsidenten des Landgerichts als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 8 RVG) am 22.07.2025 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 04.06.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.02.2025 dahingehend abgeändert, dass die der Rechtsanwältin pp. wegen ihrer Beiordnung vom 22.08.2024 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 241,57 € (also gegenüber dem Beschluss vom 17.02.2025 weitere 217,77 €) festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten sind (noch unter der im Rubrum genannten Alias-Personalie) mehrere Anklagen, u. a. wegen räuberischen Diebstahls, zum Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bremen erhoben worden. Mit Beschluss vom 21.07.2023 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt T. gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Am 07.02.2024 erließ das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten einen Haftbefehl wegen zwei der angeklagten Taten, nämlich eines räuberischen Diebstahls vom 05.01.2023 und eines Diebstahls mit Waffen vom 21.03.2023. Das Amtsgericht sah den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben. Der Aufenthalt des Angeklagten war nämlich zwischenzeitlich unbekannt. An seiner früheren Anschrift pp. Bremen wie auch an der Anschrift seiner Freundin Bremen hielt sich der Angeklagte nicht mehr auf. Sein Aufenthalt wie auch der Aufenthalt der Freundin A war nicht bekannt.

Am 21.08.2024 gegen 18.40 Uhr erfolgte die Festnahme des Angeklagten am Hauptbahnhof in Aachen. Der Angeklagte wurde sodann am 22.08.2024 dem Amtsgericht Aachen zur Verkündung des Haftbefehls vom 07.02.2024 vorgeführt. Zu Beginn des Termins wurde Rechtsanwältin B aus Aachen „für den heutigen Termin“ als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Verteidigerin erklärte sodann für den Angeklagten, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden sollen und die Vorführung vor das zuständige Gericht beantragt wird. Weiter beantragte sie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter geeigneten Auflagen.

Der Angeklagte wurde sodann zunächst in der JVA Heinsberg, ab dem 02.09.2025 in der JVA Bremen zur Vollstreckung von Untersuchungshaft untergebracht.

Mit Beschluss vom 05.09.2024 setzte das Amtsgericht Bremen den weiteren Vollzug des Haftbefehls aus. Zugleich hob es die Bestellung von Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin auf, da der Angeklagte bereits einen Pflichtverteidiger hat und die Beiordnung von Rechtsanwältin B. nur für die Haftbefehlsverkündung erfolgen B. sollte.

Mit Schreiben vom 29.08.2024 beantragte Rechtsanwältin B Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 709,24 €, nämlich eine Grundgebühr mit Zuschlag in Höhe von 216,00 €, eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag in Höhe von 177,00 €, eine Terminsgebühr mit Zuschlag in Höhe von 183,00 €, die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer (Bl. 65 Bd. II). An diesem Antrag hielt die Rechtsanwältin auch nach Hinweis durch das Amtsgericht vom 06.01.2025, dass im Hinblick auf die Beiordnung nur für den Haftbefehlsverkündungstermin lediglich die Vergütung für eine Einzeltätigkeit begründet sein dürfte, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 24.01.2024 (3 Ws 50/23) fest (Bl. 67 – 68, 109 - 112 Bd. II).

Mit Beschluss vom 17.02.2025 (Bl. 113, 114 Bd. II) hat das Amtsgericht Bremen eine Vergütung von Rechtsanwältin B auf ihren Antrag vom 29.08.2024 in Höhe von 23,80 € (also lediglich der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Beiordnung habe sich lediglich auf den Termin zur Haftbefehlsverkündung beschränkt. Es könnten daher nur Gebühren für eine Einzeltätigkeit festgesetzt werden, die aber nicht beantragt worden seien.

Mit Schreiben vom 05.03.2025 (bei Gericht am selben Tag eingegangen) hat Rechtsanwältin B. gegen diesen Beschluss Rechtsmittel eingelegt (Bl. 136 – 142 Bd. II), welche sie - nach Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin vom 03.04.2025 (Bl. 145, 146 Bd. II) – noch weitergehend mit Schriftsatz vom 05.05.2025 (Bl. 152 – 153 Bd. II) begründet hat.

Das als Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG auszulegende Rechtsmittel hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.05.2025 zurückgewiesen (Bl. 155 Bd. II). Gegen diesen ihr am 28.05.2025 zugestellten Beschluss legte die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 04.06.2025 (am selben Tag bei Gericht eingegangen) Beschwerde ein (Bl. 166, 167 Bd. II). Auf Nachfrage der Kammer teilte Rechtsanwältin Be mit Schreiben vom 09.07.2025 mit, dass die Festsetzung einer Gebühr für eine Einzeltätigkeit gem. Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG hilfsweise beantragt werde.

II.

Die zulässige Beschwerde stellt sich nur im geringen Umfang als begründet dar.

Die Kammer ist für die vorliegende Fallkonstellation der Auffassung, dass der hier ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordneten Rechtsanwältin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung) in Höhe von 183,00 € zusteht, nicht aber auch eine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG sowie nach Nr. 4104, 4105 VV RVG.

Der Auffassung des Amtsgerichts (so auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 23.01.2023, 4 Ws 13/23), es läge eine Einzeltätigkeit vor (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG), folgt die Kammer nicht. Denn die Rechtsanwältin ist durch das Amtsgericht Aachen hier ja ausdrücklich für den Termin der Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Somit liegen schon die Voraussetzungen der Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 VV RVG nicht vor. Denn der Rechtsanwältin ist für die Dauer der Haftbefehlsverkündung ja gerade die Verteidigung des Angeklagten (anstelle des in Bremen ansässigen bereits bestellten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H.) übertragen worden.

Dieser Umstand hat nach Auffassung der Kammer aber nicht zur Folge, dass die Rechtsanwältin vorliegend auch eine Grund- und Verfahrensgebühr verdient (anders u. a. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, 3 Ws 50/23, LG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2025, 10 Qs 5/25). In Anbetracht der auf den Haftprüfungstermin begrenzten Beiordnung ist die Rechtsanwältin gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln, als ein Rechtsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Vertreter des ursprünglich beigeordneten Pflichtverteidigers in einem einzelnen Termin erscheint. Diesem steht nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen sowie nach der Rechtsprechung mehrerer weiterer Oberlandesgerichte, der sich die Kammer anschließt, nur die Terminsgebühr für die Teilnahme an diesem Termin zu (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2009, Ws 119/09; OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 1 Ws 423/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10).

Dies ist vorliegend schon allein deshalb sachgerecht, weil die Verteidigung durch Rechtsanwältin B sich eben allein auf die Wahrnehmung des Haftverkündungstermins beschränkte. Akteneinsicht hatte sich vorher nicht. Im Termin wurde lediglich mitgeteilt, dass keine Angaben gemacht werden. Ferner wurde eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt und die Vorführung vor die zuständige Richterin beantragt. Weitere Tätigkeiten hat sie nicht mehr ausgeübt. Ihre Tätigkeit ist – auch für sie ersichtlich – allein deshalb erforderlich geworden, weil der Angeklagte weit entfernt von Bremen festgenommen worden ist und deshalb zunächst einem auswärtigen Gericht zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt werden musste. Die Verteidigung in der Sache war durch den schon mehrere Monate zuvor beigeordneten Rechtsanwalt H. aus Bremen gewährleistet. Es wäre weder der Allgemeinheit noch dem – im Falle einer Verurteilung – letztlich kostenpflichtigen Angeklagten vermittelbar, weshalb er allein für diesen Termin vor dem Amtsgericht Aachen die vollständigen Gebühren für zwei Verteidiger zu tragen hätte.

Somit bemisst sich die Vergütung der für den Termin am 22.08.2024 beigeordneten Verteidigerin auf

- Terminsgebühr gem. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG mit Zuschlag Nr. 4103 VV RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung): 183,00 €
- Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (angefallen, da davon auszugehen ist, dass vorab durch das Amtsgericht Aachen telefonisch Kontakt zu der Rechtsanwältin aufgenommen wurde) 20,00 €
- Zwischensumme 203,00 €
- 19 % Mehrwertsteuer hierauf 38,57 €
- Summe: 241,57 €

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Eine weitere Anfechtung findet nicht statt (§ 33 Abs. 6 RVG).


Einsender: RA F. Burgsmüller, Bremerhaven

Anmerkung:


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