Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 09.04.2026 - E 1 Qs 51/26
Eigener Leitsatz:
1. Auch wenn es für einen Anfangsverdacht einer Geldwäschetat nicht erforderlich ist, dass zu Beginn der Ermittlungen schon eine konkrete Vortat feststellbar ist, bedarf es konkreter, nicht nur auf Vermutungen basierter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vortat vorhanden ist. Grundsätzlich ist es - für einen Anfangsverdacht - möglich, dies nach kriminalistischer Erfahrung zentral auf sogenannte „verdächtige“ Kontobewegungen zu stützen. Solange allerdings überhaupt kein konkreter Bezug zu einer möglichen Vortat vorhanden ist, müssen in den Kontobewegungen sehr deutliche Anzeichen für ein bloßes Verschieben höchstwahrscheinlich illegal erworbener Gelder vorhanden sein. Nicht jede Geldwäscheverdachtsanzeige führt automatisch zu einem belastbaren Anfangsverdacht einer Geldwäschetat.
2. Solange (insbesondere zu Beginn der Ermittlungen) die konkrete Vortat noch nicht vollständig ermittelt werden konnte, sind derart konkrete Umschreibungen gegebenenfalls (noch) nicht möglich. In diesem Fall darf aber auf das zentrale Tatbestandsmerkmal der Geldwäschetat nicht einfach verzichtet werden. Die Vortat ist vielmehr - unter Anwendung der oben aufgezeigten Begründungserfordernisse insbesondere bei einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme - trotzdem so konkret wie möglich zu beschreiben.
E 1 Qs 51/26
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verdachts der Geldwäsche
hier: Anordnung eines Vermögensarrests
ergeht am 09.04.2026
durch das Landgericht Zwickau – Strafkammer als Beschwerdekammer – nachfolgende Entscheidung:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 09.02.2026, mit welchem ein Vermögensarrest in Höhe von 18.750 Euro gegen den Beschuldigten angeordnet wurde, aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Zwickau - Ermittlungsrichter - ordnete gegen den Beschuldigten mit Beschluss vom 09.02.2026 einen Vermögensarrest in Höhe 18.750 Euro an. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 31.12.2025 bis zum 29.01.2026 Geldzuflüsse in Höhe von insgesamt 18.750 Euro erhalten habe, welche aus Betrugsstraftaten zulasten nicht näher benannter mutmaßlicher Geschädigter stammen würden. Es sei keine Beziehung zwischen dem Überweisenden und dem Beschuldigten erkennbar.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 20.03.2026 legte der Beschuldigte hiergegen Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht zur weiteren Begründung der Beschwerde. Bereits mit dem Akteneinsichtsgesuch ließ er vortragen, dass alle zwischen Dezember 2025 und Januar 2026 eingegangenen Gelder ausschließlich aus dem privaten Umfeld des Beschuldigten stammen würden. Diese Beträge seien als zinslose Darlehen und Schenkungen gewährt worden, um ihn bei der Tilgung privater Schulden und der Deckung seiner täglichen Lebens-haltungskosten zu unterstützen. Zudem sei der Beschuldigte als Buchhalter der Firma GmbH tätig. Insoweit sei vom Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe von 9.800 Euro gewährt worden.
Dem Verteidiger ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zwickau vom 23.03.2026 Akteneinsicht gewährt worden.
Das Amtsgericht Zwickau hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2026 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Zwickau hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da ein Nachweis für die Herkunft der eingegangenen Gelder bislang nicht vorgelegt worden sei und erhebliche Teile der Gutschriften zeitnah an andere Dritte auf ausländische Konten weitergeleitet worden seien. Dies entspreche dem typischen modus operandi einer Geldwäsche.
II.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO) und begründet. Zum einen fehlt es an einem einen Vermögensarrest stützenden Anfangsverdacht für die dem Be-schuldigten vorgeworfenen Geldwäschetaten. Zum anderen ist der Beschluss des Amtsgerichts nicht nur mangelhaft, sondern überhaupt nicht tragfähig begründet, was bereits für sich genommen zu einer Aufhebung (und Rückverweisung) der Sache führen würde.
1. Es besteht derzeit - wenn überhaupt - nur ein äußerst schwacher Anfangsverdacht einer Geldwäsche durch den Beschuldigten, welcher jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichts-punkten nicht zur Anordnung eines Vermögensarrestes berechtigt.
Gemäß § 111e StPO kann, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz vorliegen, zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet werden. Soweit der Anfangsverdacht der Geldwäsche (§ 261 StGB) über ein bestimmtes Konto besteht, ist regelmäßig die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen einer Einziehung der Geldbeträge auf dem Konto, auf welche sich die Geldwäschetaten beziehen bzw. welche durch diese erlangt sind, vorliegen (§ 261 Abs. 10, §§ 73, 73c StGB).
Ein Anfangsverdacht erfordert auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die Frage, ob zureichende tat-sächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist keine Ermessensentscheidung, wenngleich ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Kriminalistische Erfahrung darf grundsätzlich berücksichtigt werden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 152, Rn. 4).
Vorliegend legte die Bank eine Übersicht über die Kontobewegungen des Beschuldigten für den Zeitraum vom 31.12.2025 bis zum 02.02.2026 vor. Hieraus ergibt sich auch mit kriminalistischer Erfahrung kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt, dass die auf dem Konto des Beschuldigten eingegangenen Gelder aus rechtswidrigen Vortaten stammen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil keinerlei konkreter Bezug zu einer rechtswidrigen Vortat erkennbar ist und auch die Zahlungseingänge und -ausgänge nicht unmittelbar mit einem geldwäschetypischen Verschieben von Geldern in Einklang zu bringen sind.
Eine Geldwäschetat gemäß § 261 StGB setzt voraus, dass die mit der Tat „gewaschenen“ Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Auch wenn es für einen Anfangsverdacht ei-ner Geldwäschetat nicht erforderlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt schon eine konkrete Vortat feststellbar ist, bedarf es konkreter, nicht nur auf Vermutungen basierter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vortat vorhanden ist. Grundsätzlich ist es - für einen Anfangsverdacht - möglich, dies nach kriminalistischer Erfahrung zentral auf sogenannte „verdächtige“ Kontobewegungen zu stützen. Solange allerdings überhaupt kein konkreter Bezug zu einer möglichen Vortat vorhanden ist, müssen in den Kontobewegungen sehr deutliche Anzeichen für ein bloßes Verschieben höchstwahrscheinlich illegal erworbener Gelder vorhanden sein. Nicht jede Geldwäscheverdachtsanzeige führt automatisch zu einem belastbaren Anfangsverdacht einer Geldwäschetat.
Vorliegend wird ausgehend von den Kontobewegungen offenbar der Lebensunterhalt des Be-schuldigten bestritten. Auf der anderen Seite sind allerdings keine regelmäßigen Eingänge zu verzeichnen, welche auf eine typische Einnahmequelle wie Arbeit oder Sozialhilfe hindeuten.
Die Zahlungseingänge und -ausgänge betreffen ganz überwiegend Personen mit nordafrikanisch klingenden Namen (also dem Kulturkreis, dem der Beschuldigte entstammt) und bewegen sich innerhalb Europas. Zudem finden sich mehrfach Darlehensbezeichnungen in den Verwendungszwecken und Zahlungen erfolgen mehrfach an dieselben Personen.
In der Gesamtschau liegen jedenfalls nicht vollkommen gewöhnliche Kontobewegungen vor, welche sich aber zwanglos mit einer über Freunde und Darlehen finanzierten Lebensweise in Einklang bringen lassen. Unverhohlene Anzeichen von Geldwäscheaktivitäten sind jedenfalls nicht erkennbar. Weder sind beispielsweise die einzahlenden Personen eine typische breite Vielzahl von Betrugsopfern mit gewöhnlich klingenden Namen noch werden die eingezahlten Beträge zeitnah aufgesplittet in Länder mit laxer Steuergesetzgebung weiterüberwiesen oder in Bitcoin investiert. Alles in allem lässt sich allein aufgrund der Kontobewegungen kein gewichtiger Anfangsverdacht ableiten.
Mit dem daher allenfalls schwachen Anfangsverdachtes wäre zum jetzigen Zeitpunkt - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und weiterer Anhaltspunkte - jedenfalls die Anordnung eines Vermögensarrestes als stark einschneidende Ermittlungsmaßnahme nicht verhältnismäßig.
2. Unabhängig davon wäre der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau bereits deshalb aufzuheben, weil dieser nicht nur mangelhaft begründet ist, sondern insgesamt an einer tragfähigen Begründung ermangelt (§ 34 StPO). Da der Beschluss ohnehin aus anderen Gründen aufzuheben ist (s.o.), führt dies allerdings ausnahmsweise nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
a) Als anfechtbare Entscheidung unterliegt der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau der Begründungspflicht (§ 34 StPO). Ausgehend von deren Zweck soll diese den Verfahrensbeteiligten ermöglichen, die Entscheidung nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten weiterer Vorgehensweisen zu beurteilen und den Rechtsmittelgerichten die Überprüfung der Entscheidung zu gestatten. Dies setzt voraus, die entscheidungserheblichen und -tragenden, tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen erkennen zu lassen (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 34, Rn. 9; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 34, Rn. 5). Hierfür ist eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder die Verwendung von allgemeinen oder formelhaften Wendungen ungenügend (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 34, Rn. 10; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 34, Rn. 5)
Wie weit die Begründungspflicht reicht, bestimmt sich insbesondere nach der Schwere des mit der Entscheidung angeordneten oder aufrecht erhaltenen Grundrechtseingriffs. Vor allem bei der Anordnung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen muss sich der Entscheidung entnehmen lassen, dass die notwendige richterliche Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände erfolgt (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 34, Rn. 11).
Diese Erwägung erhält zudem bei einer gerichtlichen Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e StPO besondere Bedeutung, da die ersten Vollziehungsmaßnahmen - wie auch vorliegend - häufig das gesamte Vermögen binden, das dem Betroffenen zur Verfügung steht und das er für ganz andere, durchaus legale Zwecke dringend benötigt. Unabhängig vom bisherigen Lebensstandard zwingt ihn eine bloß vorläufige und allein der Sicherung dienende Maßnahme, ab sofort ein Leben auf Sozialhilfeniveau zu führen. Das trifft den Adressaten viel stärker als eine Beschlagnahme und erhöht deshalb die Zulässigkeitshürden bereits vor An-ordnung, weil die Belastungen aufgrund Vollziehung absehbar sind (MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, StPO § 111e, Rn. 7).
Eines der zentralen Merkmale einer Geldwäschetat als Anschlussdelikt ist das Herrühren des „gewaschenen“ Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Vortat als ein konkreter Bezug zu einer Vortat. In der Regel und spätestens im Zeitpunkt einer Anklageerhebung ist daher die konkrete rechtswidrige Vortat wie die eigentliche Geldwäschetat genau zu bezeichnen und als prozessuale Tat bestimmt zu umschreiben.
Solange (insbesondere zu Beginn der Ermittlungen) die konkrete Vortat noch nicht vollständig ermittelt werden konnte, sind derart konkrete Umschreibungen gegebenenfalls (noch) nicht möglich. In diesem Fall darf aber auf das zentrale Tatbestandsmerkmal der Geldwäschetat nicht einfach verzichtet werden. Die Vortat ist vielmehr - unter Anwendung der oben aufgezeig-ten Begründungserfordernisse insbesondere bei einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme - trotzdem so konkret wie möglich zu beschreiben.
In jedem Fall wird zumindest dezidiert und einzelfallbezogen anzugeben sein, aus welchen Umständen auf das Vorhandensein einer entsprechenden konkreten Vortat geschlossen wird. Nur dann wird der Begründungszweck erfüllt und dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf und dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Entscheidung ermöglicht.
Das Amtsgericht führte zur Frage einer rechtswidrigen Vortat lediglich aus: „Es besteht der Verdacht, dass die Geldzuflüsse aus Betrugsstraftaten zulasten der mutmaßlich Geschädigten stammen. Eine Verbindung zu den Überweisenden ist nicht ersichtlich. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte als Finanzagent tätig ist.“
Bei dieser Begründung ist keinerlei Einzelfallbezug erkennbar. Die Begründung erschöpft sich in einem unbestimmten vagen Verdacht, welcher nicht über die lose Benennung allgemeiner Voraussetzungen einer Vortat hinausgeht. Weder ist benannt, um welche konkreten Geldzuflüsse von welchen Konten es sich handelt noch weshalb hieraus ein konkreter Schluss auf eine konkrete Vortat gezogen wird.
Damit fehlt es bei einem zentralen Tatbestandsmerkmal der Norm, auf welche die Arrestanordnung gestützt wird, an einer nachvollziehbaren und/oder überprüfbaren Begründung. Damit liegt insgesamt keine tragfähige Begründung der Arrestanordnung vor.
b) Grundsätzlich sind außerhalb der Hauptverhandlung ergangene Entscheidungen bei fehlender Begründung aufzuheben und die Sache ist zurückzuverweisen, da andernfalls dem Beteiligten eine Instanz verloren ginge (KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 34, Rn. 11, m.w.N.) Da vorliegend der Beschluss allerdings schon aus materiellen Gründen aufzuheben war, erübrigt sich in diesem Fall die Zurückverweisung.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA H. Posner, Plauen
Anmerkung: