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Entscheidungen

StPO

Terminsverfügung, Anfechtbarkeit, Ausschluss der Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2026 - 7 Ws 422/25

Eigener Leitsatz:

1. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.
2. Die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung ist unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht.


7 Ws 422/25

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen des Verdachts des Mords u.a.,

Nebenklägerin:

Nebenklagevertreter:
hier: Beschwerde der Nebenklägerin gegen Terminbestimmung,

hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2026 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Nebenklägerin wird als unzulässig verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Kassel wirft den beiden Angeklagten mit Anklageschrift vom 10. September 2025 unter anderem den gemeinschaftlichen Mord zum Nachteil des Sohnes der Nebenklägerin vor. Mit Beschluss vom 4. November 2025 hat die Schwurgerichtskammer die Nebenklage zugelassen und den Nebenklagevertreter als Beistand bestellt. Nach Terminabsprache mit den insgesamt vier Verteidigern und zwei Sachverständigen hat der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 11. November 2025 den Verteidigern und Nebenklagevertretern insgesamt 16 Termine, beginnend am 1. April 2026, mitgeteilt, an denen im Falle der Eröffnung des Hauptverfahren die Haupt-verhandlung stattfinden soll. Dieses Schreiben wurde dem Nebenklagevertreter am selben Tag per Fax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 hat er gegen die „Terminverfügung vom 11. November 2025" namens und in Vollmacht seiner Mandantin Beschwerde eingelegt. In einem Vermerk vom 5. Dezember 2025 hat der Vorsitzende festgehalten, dass er keinen Anlass für eine Änderung der erfolgten Terminabsprache sehe, und die Vorlage zum Beschwerdegericht verfügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist unstatthaft.

a) Es fehlt bereits an einer anfechtbaren richterlichen Maßnahme i. S. d. § 304 Abs. 1 StPO, die unmittelbar gestaltend auf den Verfahrensgang, die Verfahrensbefugnisse oder sonst die Rechtsstellung einer Person einwirkt. Bloße Hinweise oder Belehrungen sowie nur vorbereitende Maßnahmen wie Mitteilungen und Ankündigungen sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (vgl. Neuheuser in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 304 Rn. 10 mwN). Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn die Entscheidung, die damit angefochten werden soll, bereits ergangen ist. Ein vorsorgliches Rechtsmittel gegen erwartete Entscheidungen ist unzulässig (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 11. November 2025 ist eine bloße Information über den Inhalt einer beabsichtigten Terminierung, jedoch selbst keine Maßnahme, die unmittelbar auf den Verfahrensgang einwirkt. Zwar reicht es aus, dass die angefochtene Entscheidung bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht erlassen ist, auch wenn sie es bei Abfassung des Rechtsmittels noch nicht war (Cirener in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 296 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Vorsitzende hat in seinem Vermerk vom 5. Dezember 2025 festgehalten, dass noch keine Terminierung erfolgt ist.

b) Unabhängig davon ist die Beschwerde gegen eine Terminbestimmung unstatthaft, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht (§ 305 Satz 1 StPO). Zwar ist umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde in Ausnahmefällen auch gegen eine Terminbestimmung zulässig sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2025 — 7 Ws 296/25) steht § 305 Satz 1 StPO der Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. August 2025 —1 Ws 129/25; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2022 — 2 Ws 27/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 1988 — 4 Ws 436/88; Arnoldi in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 213 Rn. 30; Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7; jeweils mwN). Denn es führte zu einer weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO, wenn man die Beschwerde zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen zuließe (Ritscher in BeckOK-StPO, 57. Edition, § 213 Rn. 7). Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Der Verweis auf die gegenteilige Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Stellungnahme zu AZ. 3 GWs 625/25, die der Nebenklagevertreter mit Schriftsatz vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gereicht hat, ist aus den genannten Gründen unbehelflich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RA B. Pfläging, Espenau

Anmerkung:


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