Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 15.04.2026 - 216 Cs 607 Js 52028/23
Leitsatz:
Zu den nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG zu erstattenden Aufwendungen zählen vorliegend Sachkosten für CDs sowie die für die Erstellung von Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind.
AG Leipzig
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verstoßes gegen § 22 SächsVersG
ergeht am 15.04.2026
durch das Amtsgericht Leipzig - Strafrichter -
nachfolgende Entscheidung:
1. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 04.09.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.09.2025 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Im o.g. Strafverfahren stellte der Verteidiger des Angeklagten pp. unter dem 24.06.2025 Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von insgesamt 809,08 EUR, wobei er unter anderem Kosten für das Kopieren von 3 CDs in Höhe von 5,00 EUR je CD, insgesamt als 15,00 EUR (netto) in Ansatz brachte.
Dem trat der Bezirksrevisor mit seiner Stellungnahme vom 29.07.2025 entgegen und führte aus, dass es sich dabei nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären. Insoweit seien lediglich 791,23 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 01.08.2025 erfolgte zunächst die Festsetzung in Höhe von 791,23 EUR. Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2025 wurde zudem die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15,00 EUR netto) erstattet.
Dagegen wendet sich - jedenfalls unter Berücksichtigung seines Vorbringens - der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung vom 04.09.2025, wobei er auf seine bisherigen Einwendungen verweist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) - auf welche sich auch der Rechtspfleger stützt - sei dem Bezirksrevisor bekannt. Dieser vermag er jedoch nicht zu folgen.
II.
Die nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 1 und 2 RPfIG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) wird nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten
Dem Verteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5,00 Euro pro CD (netto) zu erstatten.
Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,00 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 3 CDs überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15,00 EUR.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in den §§ 11 Abs. 4 RPfIG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Einsender: RA C. Mucha, Leipzig
Anmerkung: