Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 - 61 Qs 34/26
Eigener Leitsatz:
Zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.
314 OWi 344/25
Amtsgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen
Verteidiger:
Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 12.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 11.03.2025 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen seit dem 12.12.2025 Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Insoweit ist der Bußgeldbescheid aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ergangen und aus der Akte ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten, die den Beweiswert der Messung erschüttern könnten. Vielmehr sind sämtliche insoweit für die Prüfung erforderlichen Kriterien ausweislich des Messprotokolls, des Messfotos sowie des Eichscheins eingehalten. Darüber hinaus ist auf Basis der durchgeführten Ermittlungen und der insoweit vorliegenden Lichtbilder auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen.
Einsender: RA Dr. M. Perband, Hamburg
Anmerkung: Bestätigung von AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 - 314 OWI 334/25