Gericht / Entscheidungsdatum: VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04. 2026 – 5 K 4570/26
Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:
1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts
2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.
In pp.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.04.2026 gegen die Ziffern I und II des Bescheids des Landratsamts ... vom 10.04.2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Randnummer1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am 05.01.1998 geborene Antragsteller ist seit dem 20.01.2019 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Der Antragsteller führte am 22.10.2020 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Die ihm aus Anlass einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,1 ng/ml und einen THC-COOH Wert von 42,8 ng/ml. Es erging ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid.
Am 22.09.2024 führte der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis. Die ihm aus Anlass einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 6,4 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 170,5 ng/ml.
Mit Bescheid vom 27.02.2026 ordnete das Landratsamt ... die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Die vom Gutachter zu beantwortende Fragestellung lautete:
Kann Herr X trotz der Hinweise auf einen Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Fahrerlaubnis B) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein (Kraft)Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?
Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.
Mit Bescheid vom 10.04.2026 entzog das Landratsamt ... dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, und L (Ziffer I). Es forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet (Ziffer III). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins drohte es dem Antragsteller die Wegnahme durch Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer IV). Es setzte zudem eine Gesamtgebühr in Höhe von 165,52 EUR fest (Ziffer V). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Gutachtenanordnung sei rechtmäßig ergangen, da die Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV vorlägen. Es seien zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen worden. Die Entscheidungen seien rechtskräftig und verwertbar.
Am 13.04.2026 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 10.04.2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Subsumtion des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV unter der heute maßgeblichen Rechtslage nicht trage. Seit der gesetzlichen Neuregelung des § 24a Abs.1a StVG sei der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum die normative Schwelle für eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung. Es fehle daher an einem Wiederholungsfall. Der als Erstfall verwertete Vorgang weise lediglich 2,1 ng/ml THC auf und liege damit unterhalb der gesetzlichen Eingriffsschwelle.
Seinen Führerschein gab der Antragsteller am 16.04.2026 ab.
Am selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Bei dem Vorfall am 20.12.2020 sei der Wert des Antragstellers deutlich unterhalb der heute geltenden gesetzlichen Eingriffsschwelle gelegen. Würde ein solcher unterwertiger Altfall gleichwohl als vollwertiger Wiederholungsbaustein herangezogen, liefe die gesetzgeberische Neubewertung des § 24a Abs. 1 a StVG im Ergebnis leer. Es verbleibe dann allenfalls ein einziger tragfähiger Vorfall oberhalb des maßgeblichen Grenzwertes. Es fehle daher an einem Wiederholungsfall im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.04.2026 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 10.04.2026 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertieft zur Begründung seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid und macht ergänzend geltend, dass es aus Sicht des Verkehrsministeriums für eine Gutachtenanordnung allein auf die rechtskräftige Ahnung der Zuwiderhandlung und deren Verwertbarkeit im Sinne des Fahrerlaubnis- bzw. Straßenverkehrsrechts ankomme. Die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV sehe keine Bewertung vor, ob die Zuwiderhandlung vor oder nach Inkrafttreten des neuen Cannabis-Grenzwertes erfolgt sei. Nach dem Wortlaut komme es rein auf die wiederholte Zuwiderhandlung an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Behördenakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch die angeordnete sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Antrag bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erhoben werden, wenn - wie hier - die Erhebung des Widerspruchs am 13.04.2026 ersichtlich fristwahrend erfolgte und der streitbefangene Bescheid mithin noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig (dazu a)), die zu treffende Interessenabwägung fällt jedoch zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtenen Verfügungen voraussichtlich rechtswidrig sind (dazu b)).
a) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris Rn. 7).
Gemessen daran genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern I und II in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt ... hat zur Begründung auf die Gefahren verwiesen, die von der Ungeeignetheit des Antragstellers für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgingen und vor denen mit einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom Fahren mit Kraftfahrzeugen zu schützen sei. Weiter stellte es auf die Gefahr ab, dass der Antragsteller trotz entzogener Fahrerlaubnis weitere Fahrten durchführt, sowie auf die Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr.
b) Die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung fällt indes nach summarischer Prüfung zu Gunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3, und vom 07.11.2018 - 11 S 2018/18 -, juris Rn. 15).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13). In Ermangelung eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens ist hier grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Für die Anordnung eines Gutachtens ist hingegen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung, also des Erlasses der Gutachtensanordnung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 -, juris Rn. 7).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer I und II des angegriffenen Bescheids enthaltene Fahrerlaubnisentziehung (dazu aa)) und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (dazu bb)) wiederherzustellen, weil sich diese bei der im vorliegenden Eilverfahren lediglich möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweisen, sodass das Suspensivinteresse des Antragsstellers überwiegt.
aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in Ziffer I der angefochtenen Verfügung war voraussichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorlagen.
(a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt unter anderem grundsätzlich bei einem missbräuchlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen zukäme. Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, juris Rn. 22 und vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
(b) Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, weil sich die zugrundeliegende Gutachtenanordnung als voraussichtlich formell (dazu (aa)) sowie materiell rechtswidrig (dazu (bb)) erweist.
(aa) Die Gutachtenaufforderung genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV voraussichtlich nicht.
Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. An die Gutachtenanordnung sind im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die genannten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte (BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 -, juris Rn. 20). Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei Missbrauch von Cannabis nicht gegeben. Danach liegt Missbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Entscheidend ist damit, ob der Cannabiskonsum eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung auf das Führen eines Fahrzeugs hat.
Die maßgebliche Begutachtungsanordnung vom 27.02.2026 erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar nennt sie die relevanten Rechtsgrundlagen (§ 46 Abs. 3 sowie § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV und verweist auf den Bußgeldbescheid der Stadt Göppingen und das Urteil des Amtsgerichts Göppingen, die beide auf dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis beruhen. Damit ist für den Antragsteller erkennbar, dass die Gutachtensanordnung aufgrund dieser zwei Taten erfolgt. Allerdings geht die in der Gutachtenanordnung gestellte Frage, ob der Antragsteller trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen kann und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird, also die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitzt, an der geltenden Rechtslage für die Kraftfahreignung entscheidenden Frage vorbei. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist entscheidend, ob ein Cannabismissbrauch vorliegt. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis allein reicht zur Annahme von Cannabismissbrauch nicht aus. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis hat nicht mehr generell verkehrssicherheitsrelevante Wirkung. Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes und des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, der in § 24a Abs. 1 a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich. Aufzuklären ist daher, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene zukünftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung (also dem Erreichen oder Überschreiten des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum) hinreichend sicher trennen kann. Eine solche Frage ist indes nicht formuliert. Diese zu klärende Fragestellung lässt sich auch nicht durch Auslegung der Gutachtenanforderung entnehmen. Das Landratsamt ... verweist vielmehr pauschal auf die zwei Vorfälle, ohne Näheres hierzu auszuführen.
(bb) Darüber hinaus erweist sich die Gutachtensanordnung aller Voraussicht nach als materiell rechtswidrig. Nach der im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung maßgeblichen Sach- und Rechtslage liegen keine "wiederholten" Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor. Die Ordnungswidrigkeit am 14.06.2021 stellt keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV dar.
Das Gesetz selbst regelt nicht ausdrücklich, ob eine Ordnungswidrigkeit nach altem Recht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV ist, wenn sie nur einen Verstoß nach der bis zum 22. August 2024 geltenden Rechtslage gegen § 24a Abs. 2 StVG a.F. (THC-Grenzwert von 1,0 ng/L Blutserum) darstellt, nicht aber einen Verstoß gegen den seit dem 22. August 2024 geltenden § 24a Abs. 1 a StVG (THC-Grenzwert von 3,5 ng/L Blutserum). Nach Auslegung der Norm liegt eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.
Maßgebend für die Auslegung ist der in § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, juris Rn. 16).
Der Wortlaut des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV, der die äußerste Grenze der Auslegung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 9 C 8.11 -, juris Rn. 12), steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Norm spricht lediglich von "Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss", ohne zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Einordnung abzustellen ist. Der Begriff der Zuwiderhandlung knüpft zunächst an ein tatsächliches Verhalten - das Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss - an und ist damit grundsätzlich zeitlich neutral gefasst. Einerseits lässt sich der Wortlaut dahin verstehen, dass jede Handlung erfasst ist, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine Zuwiderhandlung darstellte. Andererseits kann der Wortlaut auch gegenwartsbezogen verstanden werden, so dass nur solche Verhaltensweisen als Zuwiderhandlungen zu qualifizieren sind, die auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch als Zuwiderhandlung gelten.
In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 20/10426) finden sich keine Ausführungen zum Umgang mit solchen "Altfällen". Sie zeigen aber, dass der Gesetzgeber mit der Reform und der Einführung des neuen Grenzwertes die Cannabis-Regulierung im Straßenverkehr an eine sachverständige Empfehlung angepasst hat: Bei Erreichen des neu in das Gesetz aufgenommenen THC-Grenzwertes (3,5 ng/ml Blutserum) ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt (BT-Drucksache 20/11370, S. 9). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst entschieden, dass Verhaltensweisen unterhalb der 3,5 ng/ml-Schwelle fahrerlaubnisrechtlich nicht (mehr) pauschal als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen sind.
Erkennbar gegen die Verwertbarkeit der "Altfälle" sprechen systematische Erwägungen. Die Systematik des neuen § 13a FeV zeigt, dass die Hürde für die Anordnung von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung bei Cannabiskonsum mit § 13a FeV erheblich erhöht wurde. Ein einmaliger, straßenverkehrsrechtlich relevanter Verstoß genügt nicht mehr, auch wenn er den neuen Grenzwert überschreitet. Vielmehr sind Zusatztatsachen (vgl. § 13a Satz 1 Nr. 2 a) FeV) oder eine Wiederholung (vgl. § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV) erforderlich. Ferner stützen auch die systematischen Bezüge zum Ordnungswidrigkeitenrecht den vorstehenden Befund. Im - freilich im Gegensatz zum Fahrerlaubnisrecht repressiven - Ordnungswidrigkeitenrecht ist nach § 4 Abs. 3 OWiG bei einer nachträglichen Gesetzesänderung das mildere Recht anzuwenden, sodass eine Tat, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr bußgeldbewehrt ist, auch nicht mehr geahndet werden darf. Wenngleich dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine andere Funktion als dem hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrrecht zukommt, ist das Ordnungswidrigkeitenrecht bei der Beurteilung, ob eine (konkrete) Gefahr vorliegt, oder bei der Aufklärung einer möglichen Gefahrenlage von Bedeutung. Insoweit ist es bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, ob die Bußgeldbehörde eine Tat verfolgen darf. Es spricht viel dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie ihrerseits nur dann weiterhin als "Zuwiderhandlung" im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV heranziehen darf.
Diese systematischen Erwägungen gegen die Verwertbarkeit der Altfälle unterhalb der 3,5 ng/ml Schwelle stehen in engem Zusammenhang mit dem diesem Ergebnis entsprechenden Sinn und Zweck des § 13a FeV. Die Beibringungsanordnung ist eine präventiv-polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme der Fahrerlaubnisbehörden. Bei § 13a FeV geht es noch nicht unmittelbar um die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern vielmehr um die dieser Entscheidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik. Anknüpfungspunkt für die gutachterliche Aufklärung ist ein bestimmtes Konsumgeschehen und Verhalten, das der Verordnungsgeber als gefährlich einstuft. Das Verhalten muss daher richtigerweise noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung als gefährlich einzustufen sein, ansonsten kann es keine Eignungszweifel begründen. Eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung ist nach dem Verordnungsgeber aber nur noch bei einer Zuwiderhandlung gegen die nunmehr (neu) festgelegten Grenzwerte gegeben. Der Gesetzgeber stuft ein Verhalten unter diesem Grenzwert nicht mehr als gefährlich ein. Der Gesetzgeber hat durch die Absenkung des Unrechtsgehalts von Fahrten unterhalb 3,5 ng/ml eine Grundentscheidung getroffen, die auch für das präventive Fahrerlaubnisrecht Wirkung entfaltet (so auch VG Aachen, Urteil vom 19.02.2026 - 3 K 1825/25 -, juris Rn. 25; a.A. VG Kassel, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 L 569/25.KS -, juris Rn. 34).
Die hier in Rede stehende Fahrt unter Cannabiseinfluss am 22.10.2020 kann nach alledem nicht als erste Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV herangezogen werden; die verbleibende Zuwiderhandlung vom 22.09.2024 allein bietet noch keinen Anlass für die Klärung von Eignungszweifeln.
bb) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung der Führerscheinabgabe in Ziffer II des angegriffenen Bescheids bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig. Diese Verpflichtung setzt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV eine rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis voraus, an der es nach den vorstehenden Ausführungen fehlt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Februar 2025. Bei der Festsetzung des Streitwertes sind in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog 2025 jeweils anzusetzen sind. Nach § 6 Abs. 3 FeV ist nur die Klasse B von selbständiger, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 6 FeV). Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.Für die Fahrerlaubnisklasse B ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs insgesamt der Auffangstreitwert (5.000 EUR) maßgeblich. Wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens wurde der Auffangstreitwert halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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