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Entscheidungen

Zivilrecht

Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer, Auswahlverschulden, Überwachungsverschulden

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Urt. v. 07.05.2026 - 269 C 158/25

Leitsatz des Gerichts:

Den Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von einem (Kfz-)Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind. Nur über dieses Risiko eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden muss der Sachverständige den Geschädigten aufklären.


269 C 158/25

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
der pp. Versicherung AG,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Herrn Dipl.-Ing. XXX,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2026 durch den
Richter Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird die Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags gestattet, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin regressiert als Kfz-Haftpflichtversicherer Aufwendungen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.08.2024 ereignet hat. Sie nimmt den Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus einer Abrechnung vermeintlich überhöhter Honorarforderungen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

Bei dem Verkehrsunfall wurde der PKW Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt. Die Fahrzeugeigentümerin nahm die Klägerin bei unstreitiger Haftung als Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursacherfahrzeugs in Anspruch. Die Geschädigte beauftragte den Beklagten am 10.08.2024 mit der Erstellung eines Schadengutachtens für die fiktive Abrechnung von Schadensersatzleistungen. Hierbei unterzeichneten die Geschädigte und der Beklagte eine Honorarvereinbarung, welche neben einer Grundhonorartabelle nach Schadenshöhe diverse Nebenkostenpositionen enthält, auf welche umfassend Bezug genommen wird (Anlage B1, Bl. 103 f. GA). Die Klägerin trat in die Schadenregulierung ein und beglich sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 1.545,87 € gemäß Rechnung vom 19.08.2024 (Anl. BLD3, Bl. 75 ff. GA). Die Geschädigte trat ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten „hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung“ vom 19.08.2024 mit Erklärung vom 11.11.2024 an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich unter Fristsetzung bis zum 21.05.2022 erfolglos zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 549,84 € auf.

Die Klägerin bestreitet das tatsächliche Anfallen der beklagtenseits berechneten Nebenkosten für Kopierkosten, Restwertermittlung, EDV-Kosten, Fehlerspeicherauslese und Lackschichdickenmessung.

Sie ist der Ansicht, dass das Sachverständigenhonorar nicht erforderlich bzw. angemessen und ortsüblich und damit überhöht sei. Insbesondere entspreche es nicht den Werten der BVSK Honorarbefragung von 2022. Daher könne sie den überschießenden Betrag in Höhe von insgesamt mit der Klage nur noch begehrter 377,23 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Geschädigten durch die Honorarvereinbarung einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – nämlich des Kfz-Haftpflichtversicherers – abgeschlossen habe. Weiterhin habe der Beklagte seine Aufklärungspflicht gegenüber der Geschädigten verletzt.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 377,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.02.2025 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, infolge der Honorarvereinbarung mit der Geschädigten käme es auf eine Ortsüblichkeit der Vergütungshöhe nicht an. Diese Honorarvereinbarung stelle auch den Rechtsgrund zum Behalten dürfen dar.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört gemäß § 141 ZPO. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2026 (Bl. 239 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten durch Abtretung wirksam erworben hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, stünden der Klägerin derartige Rückerstattungsansprüche gegen den Beklagten nicht zu. Der Geschädigten stand im Ergebnis gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 377,23 € für die Nebenkostenpositionen Fahrtzeitkosten, Kopierkosten, Restwertermittlung, EDV-Kosten, Fehlerspeicherauslese sowie Lackschichtdickenmessung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB oder §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu, den die Klägerin sich hätte abtreten lassen können.

I.

Der Geschädigten stand gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 377,23 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB zu, denn diese Zahlung ist nicht rechtsgrundlos erfolgt. Rechtsgrund ist vielmehr die zwischen der Geschädigten und dem Beklagten geschlossene Honorarvereinbarung vom 10.08.2024 (Anlage B 1, Bl. 103 f. GA).

1. Die beanstandeten Kosten sind als Nebenkosten dem Inhalt und der Höhe nach in der Honorarvereinbarung gemäß Anlage B 1 (Bl. 103 f. GA) ausdrücklich aufgeführt und damit vereinbart.

Da es sich um eine Honorarvereinbarung (vgl. § 631 Abs. 1 BGB) handelt, erschließt sich für das Gericht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen es für die Wirksamkeit der werkvertraglichen Ansprüche darauf ankommen sollte, ob die vereinbarten Kosten „erforderlich bzw. ortsüblich und angemessen" (vgl. Auslegungsregel in § 632 Abs. 2 BGB) sind. Dass diese Kosten bereits im Grundhonorar „aufgehen", erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht, da es eine Frage privatautonomer Vertragsgestaltung ist, derartige Kosten rechnerisch in ein Grundhonorar zu integrieren oder gesondert auszuweisen.

Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Abweichendes. Danach trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden) (BGH, Urteil vom 12. März 2024 -VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris). Hingegen kommt ein Überwachungsverschulden in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris). Letzteres ist vorliegend angesichts der klaren Honorarvereinbarung nicht der Fall.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof aufgrund seiner Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko (BGH, a.a.O.) davon auszugehen scheint, dass der Haftpflichtversicherer im Ergebnis die Sachverständigenkosten ohne Berücksichtigung eines Sachverständigenrisikos – nach Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen – gegenüber dem Geschädigten zu tragen hat. Dies gilt jedenfalls in dem Umfang, in dem kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden einer Regulierungspflicht des Haftpflichtversicherers von vornherein entgegensteht. Hieraus entsteht für den Haftpflichtversicherer die nachteilige Situation, dass er regelmäßig die nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (BGH, a.a.O.) in voller Höhe ersatzfähigen Sachverständigenkosten an den Geschädigten zahlen wird, sich im Regressprozess gegen den Sachverständigen allerdings einer privatautonom verhandelten Honorarvereinbarung gegenübersieht, welche nicht anhand der Kriterien der Ortsüblichkeit oder Angemessenheit jenseits der Grenzen des § 138 BGB zu messen ist. Diese Folge ist nach Ansicht des Gerichts unmittelbare Folge der genannten Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko (BGH, a.a.O.) Denn wenn der Sachverständige nicht derart übersetzte Preise verlangt, dass der Haftpflichtversicherer bereits aufgrund offensichtlichen Auswahlverschuldens des Geschädigten nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist dem leistenden Haftpflichtversicherer im Regressprozess bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung der Weg über eine Überprüfung der Höhe der Sachverständigenkosten überwiegend abgeschnitten. Denn § 249 Abs. 1 BGB oder § 632 Abs. 2 BGB finden dann keine Anwendung. Einziges Korrektiv könnte dann die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten sein (s. hierzu unten II.).

Rechtsfolge einer überhöhten Honorarvereinbarung wäre ohnedies wie gesehen nicht, dass die Klägerin (Haftpflichtversicherer) entgegen der Honorarvereinbarung aus abgetretenem Recht Rückzahlungen vom Sachverständigen verlangen könnte, sondern dass die Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Geschädigten gar nicht eintreten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 15, juris: „Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat").

2. Die Honorarvereinbarung ist auch nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Die Vorschrift setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektives Tatbestandsmerkmal) die Ausnutzung einer – auf einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, dem Mangel im Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche beruhenden – besonderen Schwächesituation beim Bewucherten durch den Wucherer voraus (subjektives Tatbestandsmerkmal). Eine Ausbeutungsabsicht des Wucherers ist hierfür nicht erforderlich, wohl aber ist es notwendig, dass dieser Kenntnis von dem auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation hat und sich diese Situation vorsätzlich zunutze macht (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 880 Rn. 9 f. mwN). Diese Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil nach beiderseitigem Vortrag keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrags das Vorliegen einer besonderen Schwächesituation der Geschädigten aufgrund einer der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände vorsätzlich ausgenutzt hat.

3. Die Honorarvereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, kann dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulassen (vgl. BGH, NJWRR 2017, 377 = ZIP 2016, 2479 Rn. 18; NJW-RR 2016, 692 = BauR 2016,
1040 Rn. 6; BGHZ 196, 299 = NJW 2013, 1950 Rn. 21, jew. mwN). Dass solche Umstände vorliegen, ist nicht vorgetragen. Dabei kann offen bleiben, ob ein besonders grobes Missverhältnis bei Verträgen über die Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden regelmäßig erst dann vorliegt, wenn der Wert der Leistung und der Wert der Gegenleistung um mindestens 90 % voneinander abweichen (so für Grundstückskaufverträge BGH, NJW-RR 2016, 692). Denn bei den in der Rechnung vom 19.08.2024 (Bl. 75 GA) genannten Werten, welche im Wesentlichen denen der BVSK Honorarbefragung von 2024 entsprechen und im Übrigen dort nicht geführt werden, kann ein besonders grobes Missverhältnis, das einen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten zuließe, jedenfalls noch nicht angenommen werden.

4. Eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Verhaltens zulasten der nicht am Vertragsschluss beteiligten Klägerin. Die Sittenwidrigkeit könnte bereits im Ansatz nicht damit begründet werden, dass der Beklagte unter Ausnutzung der Rechtsprechung des BGH zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. hierzu zuletzt BGH, NJW 2017, 1875 = VersR 2017, 636 Rn. 12; NJW 2016, 3363 Rn. 16 mwN) mit der Geschädigten ein das ortsübliche Honorar deutlich übersteigendes Honorar zulasten der letztlich erstattungspflichtigen Klägerin als Haftpflichtversicherer des Schädigers vereinbart hätte. Das folgt bereits daraus, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn beide Vertragsparteien sittenwidrig handeln (BGH, NJW 2007, 1447 Rn. 13; WM 1966, 495 [496], unter I 1 mwN), also die Tatsachen kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begründen. Dafür bestehen nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Parteianhörung keine Anhaltspunkte.

5. Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin zudem, dass dem Beklagten überhaupt Kosten in dieser Höhe entstanden seien. Denn zum einen handelt es sich bei Nebenkosten nicht um eine bloße Unkostenerstattung. Die Nebenkosten sind überwiegend als fixe Pauschalbeträge angegeben. Ein Einzelnachweis ist nicht vereinbart. Zum anderen hat der persönlich angehörte Beklagte die Erforderlichkeit aller ausgeführten Arbeiten und das konkrete Anfallen sämtlicher Kostenpositionen überzeugend und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2026 erläutert. Zweifel am Anfallen bzw. der Berechtigung der Kosten nach der Honorarvereinbarung verbleiben für das Gericht nicht. So hat der Beklagte die Berechnung der Fahrtzeitkosten erläutert und inwiefern diese angefallen sind. Auch hat er dargelegt, dass die als „Kopierkosten“ bezeichneten Kosten zwar nicht für Kopieren angefallen sind, da das Gutachten rein digital erstellt wurde. Vielmehr fielen die Kosten jedoch für die Verwaltung der 33 zusätzlichen Seiten in der PDF-Datei an, was in neueren Aufträgen daher als „Digital oder Druck“ ausgewiesen wird. Die Restwertermittlung habe sich aus einer Mehrzahl von Anfragen zusammengesetzt, auf welche der Beklagte vier Antworten erhalten und diese berechnet habe. Die berechneten EDV-Kosten seien als Pauschalgebühr abgerechnet worden, da die Kosten der Grundgebühr sich mit Kosten konkreter Einzelabrufe vermengten. Die berechnete Fehlerspeicherauslese sei tatsächlich mehrfach ausgeführt worden, nämlich durch den Beklagten und zusätzlich durch die Werkstatt, wobei sich die höheren Preise des Beklagten aus sich aus dessen höheren Stundenlöhnen ergäben. Auch die Lackschichdickenmessung sei tatsächlich durchgeführt worden und habe eine vormalige Instandsetzung festgestellt. Die angegebenen Nebenkosten decken sich sowohl dem Inhalt als auch der Höhe nach vollständig mit denen der Honorarvereinbarung.

II.

Der Geschädigten steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen (vorvertraglicher) Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Zwar scheitert infolge einer „wertenden Betrachtung“ ein solcher Anspruch nicht bereits daran, dass dem Geschädigten mangels eigenen Schadens gar kein Schadensersatzanspruch zusteht, da er selbst von dem Haftpflichtversicherer sämtliche Sachverständigenkosten ersetzt erhalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16).

Vorliegend hat der Beklagte jedoch keine Aufklärungspflicht gegenüber der Geschädigten verletzt. Dies hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere musste der Beklagte nicht darüber aufklären, dass eine Kostenerstattung durch die Klägerin nicht (vollständig) erfolgen werde. Zum einen hat die Klägerin eine vollständige Kostenerstattung gegenüber der Geschädigten vorgenommen. Zum anderen wäre die Kostenerstattung nur bei deutlicher und für die Geschädigte erkennbarer Überhöhung gefährdet gewesen. Eine solche hat die Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Gegen eine solche spricht auch ihr eigenes Regulierungsverhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, über welche ihr drohende Gefahr der Sachverständige die Geschädigte, welche tatsächlich ihre Sachverständigenkosten in vollem Umfang erstattet bekommen hat, hätte aufklären sollen. Dass die Klägerin als Haftpflichtversicherer ggf. im Hinblick auf das vom Bundesgerichtshof ersonnene Sachverständigenrisiko höhere Kosten zu erstatten hat als bei Auswahl eines anderen Sachverständigen, dürfte keinen Umstand darstellen, über den der Sachverständige die Geschädigte aufzuklären hätte.

ln diesem Sinne trifft den Geschädigten nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind. Nur über dieses Risiko eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden kann der Sachverständige den Geschädigten aufklären müssen. Derartige Umstände sind - wie bereits ausgeführt - von der Klägerin nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen worden. Eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Geschädigten lässt sich hiernach nicht feststellen.

Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Geschädigte nicht darüber aufgeklärt hat, dass er höhere als ortsübliche Preise verlangen würde. Sofern er – letztlich im Interesse der Klägerin – hierüber überhaupt aufzuklären hätte (was man unter Verweis auf die Abgrenzung von § 631 BGB und § 632 Abs. 2 BGB durchaus kritisch betrachten kann), ginge die Aufklärung im vorliegenden Fall ins Leere. Eine deutliche Überhöhung der Gutachterkosten ist nach Auffassung des Gerichts nicht konkret und nachvollziehbar vorgetragen, weshalb die Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16 -, BGHZ 215, 306-318, Rn. 24). Die pauschale Behauptung einer Überhöhung ohne weitere konkrete Darlegung genügt nicht. Denn die vereinbarten und vom Beklagten der Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten sind im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO jedenfalls als ortsüblich einzustufen, da sie im Wesentlichen – hinsichtlich Grundhonorar und der Nebenkostenpositionen 1. Fotosatz, Schreibkosten, Kopien bunt, Porto- und Telefonkosten, Fahrzeugkosten Hin- und Rückweg – denen der BVSK Honorarbefragung 2024 entsprechen. Die Nebenkostenpositionen Auslesen des Fehlerspeichers, Auslagen für VIN-Abfrage, Auslagen für EDV-Wertermittlung und Auslagen für EDV-Schadenkalkulationsabruf entsprechen zudem den unter „Weitere Dienstleistungen“ der Honorarbefragung aufgezählten typischen Nebenkosten. Da die dortige Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist, lassen sich auch die Nebenkostenpositionen Lackschichtdickenmessung, lokale Restwertermittlung sowie Fahrzeit Hin- und Rückweg hierunter subsummieren, was der gängigen Praxis im Gerichtsbezirk entspricht. Eine deutliche Überhöhung der genannten Positionen im ortsüblichen Vergleich ist nicht erkennbar.

III.

Auch Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin nicht zu. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, der Werkvertrag zwischen Geschädigter und Beklagtem stelle einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Dies ergibt sich ausdrücklich bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2024 (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024-VI ZR 253/22-, Rn. 24; juris). Die Annahme eines solchen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (nämlich der Klägerin) widerspräche dem Gesamtkonzept der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstatt-bzw. Sachverständigenrisiko, da der Anspruch der Versicherung auf Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Sachverständigen dann gar nicht erforderlich wäre, wenn die Haftpflichtversicherung ohnehin aus eigenem Recht Vorgehen könnte. Dass die Abtretung mangels Pflichtverletzung mit Schadensfolge für die Geschädigte ins Leere geht, rechtfertigt wie gesehen keine andere Bewertung.

IV.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

C.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund zahlreicher Regressverfahren der Kfz-Haftpflichtversicherer gegen Kfz-Sachverständige in vergleichbaren Fällen aus Sicht des entscheidenden Gerichts eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und keine Partei durch das Urteil mit mehr als 1.000,00 € beschwert ist.

Der Streitwert wird auf 377,23 EUR festgesetzt.


Einsender: RA C. Schepers, Köln

Anmerkung: Das Berufungsverfahren ist beim LG Köln unter dem Aktenzeichen LG Köln 29 S 85/26 anhängig.


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