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Entscheidungen

Zivilrecht

Sachverständigengutachten, Herausgabepflicht, früherer Kasko-Versicherer, Vorbesitzzeit, Vorschaden, DSGVO

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aachen, Urt. v. 7.5.2026 - 100 C 14/26

Eigener Leitsatz:

1. Der neue Eigentümer eines Kfz hat gegen den vorherigen Versicherer keinen datenschutzrechtlichen Herausgabeanspruch bezüglich eines Sachverständigengutachtens zu einem Vorschaden, welches der Versicherer eingeholt hat.
2. Es besteht auch kein Herausgabeanspruch aus einem vertraglichen Verhältnis zu, da ihn mit den vor Versicherer des Fahrzeuges auf der Vorbesitzzeit kein Vertrag verbindet.


Amtsgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 16.04.2026 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Schadensgutachtens.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 10.02.2023 das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer pp. zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 EUR. In dem Kaufvertrag wurde vermerkt, dass das Fahrzeug einen Hagelschaden hat. Der Voreigentümer dieses Fahrzeuges, die pp. hatte das Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der damalige Eigentümer des Fahrzeuges meldete diesen Hagelschaden bei der Beklagten. Im Rahmen der Schadensabwicklung wurde ein Gutachten erstellt. Der damalige Schaden wurde in dem Hinweis- und Informationssystem der Deutschen Versicherungswirtschaft hinterlegt, worüber die den Kläger informierte. Enthalten ist dort auch der Eintrag, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2024 auf, eine Kopie des Gutachtens zu übermitteln. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Gutachtens aus datenschutzrechtlichen Gründen. Auch die Aufforderung, das Gutachten in anonymisierter Form zu überlassen, wies die Beklagte zurück. Der Kläger beabsichtigt, mit dem Gutachten seine Rechte gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, ihm eine anonymisierte Fassung des Schadengutachtens betreffend des Fahrzeuges pp mit der Fahrzeugidentifikationsnummer pp. zum damaligen Kennzeichen pp. betreffend des Hagelschadens herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

II.

Der Kläger kann die Überlassung des Schadensgutachtens nicht verlangen. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Denn bei den begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich nicht um solche des Klägers. Tatsächlich geht es um personenbezogene Daten des damaligen Versicherungsnehmers der Beklagten und Voreigentümers des Fahrzeugs. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass personenbezogene Daten des Klägers bei der Beklagten vorhanden wären. Stellt man auf das Fahrzeug selbst ab, ginge es - darauf weist die Beklagte zutreffend hin - um keine personenbezogenen, sondern um sachbezogene Daten. Diese unterfallen nicht dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung. Die bei der Beklagten zu dem Fahrzeug verarbeiteten Daten erhalten nicht deshalb einen Personenbezug zu dem Kläger, weil dieser das Fahrzeug erworben hat.

Andere Anspruchsgrundlagen ergeben sich nicht, insbesondere nicht aus Vertrag. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Versicherungsvertrag. Dieser bestand zwischen dem Voreigentümer und der Beklagten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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