Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25
Eigener Leitsatz:
Dem Käufer eines Kfz ist, sofern bereits ausgestellt, der Kfz.-Brief zu übergeben. Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB anzusehen.
In pp.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 12.345,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil infolge der unterbliebenen Abnahme desselben.
Am 14.12.2023 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Kaufvertrag über ein Reisemobil des Herstellers Adria, Typ Twin Sports 640 SG, Fahrgestellnummer xxx. Hinsichtlich des Kaufvertrags wird auf Anlage K1, bezüglich der zum Vertragsinhalt gewordenen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (AGB) auf Anlage K2 verwiesen. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 21.12.2023 anberaumt.
Am 22.12.2023 forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeuges mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) sowie alternativ zum Angebot einer Sicherungsmöglichkeit auf; auf Anlage K7 wird verwiesen. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Kfz-Brief vom Lieferanten des Fahrzeugs, dem Hersteller, bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle (diesbezüglich wird auf Anlage K6 verwiesen). Am 17.01.2024 erfolgte die Bereitstellungsanzeige, es wird insoweit auf Anlage K3 verwiesen. Die Klägerin forderte hiermit zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf (gemäß Ziff. V. der AGB 14-Tage-Frist ab Zugang der Anzeige). Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb. Der Beklagte erklärte am 22.01.2024 den Rücktritt, wobei insoweit auf Anlage K4 verwiesen wird.
In Bezug auf den von ihr mittels außergerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.02.2024 geltend gemachten pauschalen Schadensersatz nach Ziff. V. Nr. 2 AGB behauptet die Klägerin, die Gewinnmargen bei derartigen Fahrzeugen hätten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses aufgrund eines pandemiebedingten bundesweiten „Runs“ bei wenigstens 15 %, teilweise bei 20 % gelegen. Zudem sei das betreffende Fahrzeug erst ein Jahr später deutlich reduziert verkauft worden, womit sich ein tatsächlicher Schaden i.H.v. 15 % des streitgegenständlichen Kaufpreises realisiert habe.
Die Klägerin beantragt,
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.345,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2024 zu zahlen,
2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 885,80 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe die Übergabe des Kfz-Briefs verweigert und vom Beklagten verlangt, zum Zweck der Abnahme des Wohnmobils mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.07.2025, 21.10.2025, 16.12.2025 und 17.03.2026 sowie des Beklagten vom 22.09.2025, 16.10.2025 und 26.11.2025 nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 27.02.2026 verwiesen. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens aufgrund des Beklagtenschriftsatzes vom 27.04.2026 war nicht geboten, weil dieser kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2. AGB steht entgegen, dass der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2023 verletzt hat, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte. Inzwischen ist der Klägerin die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung selbst unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da sie das Reisemobil bereits anderweitig veräußert und übereignet hat, und sie nicht mehr in der Lage ist, dem Beklagten das Eigentum und den Besitz an dem Reisemobil zu verschaffen.
1. Die Klägerin und der Beklagte haben am 14.12.2023 zwar wirksam einen Kaufvertrag über ein Reisemobil geschlossen. Vertragsinhalt sind auch die AGB der Klägerin geworden.
2. Jedoch hat der Beklagte keine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2 AGB wäre. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger sich mangels wirksamer Fristsetzung nicht nach § 323 BGB vom Kaufvertrag gelöst hatte.
Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass er den Wohnwagen nicht binnen 2 Wochen nach der Bereitstellungsanzeige und auch später nicht abgenommen hat, und den Kaufpreis nicht gezahlt hat.
Gemäß Ziffer V. Nr. 1 AGB ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Gemäß Ziff. III. Nr. 1 AGB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (Leistung Zug-um-Zug). Die zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts streitige Pflicht zur Aushändigung des Kfz-Briefs gehört zu den Hauptleistungspflichten, für die §§ 320 ff. BGB gelten. Die Abnahmepflicht trifft den Beklagten als Nebenpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/1, Rn. 29) aus § 433 Abs. 2 BGB und Ziffer V. Nr. 1 AGB.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme nur geschuldet ist, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 14), und dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Sache, wie ein Fahrzeug, abzunehmen, und diese(s) zurückweisen kann (NK-BGB/Eggert, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 68). Dies gilt auch für geringfügige und behebbare Mängel (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, Rn. 32 ff.). Der Anspruch auf mangelfreie Leistung kann bereits vor der Lieferung der mangelhaften Sache geltend gemacht werden (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 49).
Danach war der Beklagte nicht verpflichtet, das ihm ohne Vorlage des Kfz-Briefs angebotene Fahrzeug abzunehmen, und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Denn ohne gleichzeitige Übergabe des Kfz-Briefs war das Fahrzeug mangelhaft.
a) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 BGB). Den objektiven Anforderungen entspricht sie, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere wenn die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Dabei wird im Rahmen von § 434 BGB von einem ganz weiten Beschaffenheitsbegriff ausgegangen, der alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Sache erfasst, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache von Einfluss sein können, und damit auch ihre Beziehungen zur Umwelt berücksichtigt (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Leible/Wilke, 3. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 51, beck-online).
Da insoweit keine speziellen Abreden zur Beschaffenheit getroffen wurden, insbesondere die AGB keine Regelung zum Kfz-Brief bei der Bank enthalten, kommt es auf die objektive Beschaffenheit an. Diese fehlt, wenn der Kfz-Brief nicht mit dem Fahrzeug übergeben wird.
Dem Käufer eines Kfz ist, sofern bereits ausgestellt, der Kfz.-Brief zu übergeben, wobei früher die Abtretung eines Herausgabeanspruchs – etwa gegen eine Bank – genügen konnte (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 und 37, beck-online mit Verweis auf BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 - 3 U 105/98; weitere Ausführungen bei Müller/Hempel AcP 205 (2005), 246 (267)).
Aufgrund der weiten Fassung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB (Übergabe mit Zubehör und weiteren Begleitgegenständen) im Hinblick auf die Übergabe von Begleitdokumenten bestehen seit der Neufassung der Vorschrift jedoch Gründe, die Nichterfüllung derartiger Pflichten als Sachmangel einzustufen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64, beck-online mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB anzusehen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 74). Daher besteht bereits ab Vertragsschluss ein synallagmatischer Leistungsanspruch des Verkäufers auf die Aushändigung der Dokumente, der nun aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; wohl auch BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Auffassung, dass die Herausgabe des Briefes nicht erst zu irgendeinem Zeitpunkt nach, sondern mit Übernahme der Sache erfolgen muss, vertrat schon das Reichsgericht (vgl. BGH NJW 1953, 1347 mit Verweis auf RGZ 96, 343 und 96, 171, 96, 301, beck-online). Zur Vertragserfüllung gehört nämlich auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die, will der Schuldner nicht in Verzug geraten, unmittelbar erfolgen muss (BGH, NJW 1983, 2139, beck-online). Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist. Bereits zur „alten“ Rechtslage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer wertungsmäßig vergleichbaren Konstellation entschieden, dass sich ein Käufer keineswegs darauf verweisen lassen muss, nach wirksamer Übertragung des Eigentums einen auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch selbst zu verfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 - 3 U 105/98).
Dies entspricht auch der gegenüber der Eigentumsverschaffungspflicht eigenständigen Pflicht des Verkäufers, zur Besitzverschaffungspflicht (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20). Eine mögliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Übergabesurrogat genügen würde (vgl. Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
b) Der Kläger war infolgedessen berechtigt, die Abnahme gem. § 273 BGB sowie die Kaufpreiszahlung gem. § 320 BGB zu verweigern.
Soweit (im Rahmen des § 273 BGB) erforderlich, hat der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2023 an die Klägerin (Anlage K7) führen diese aus:
„Sie haben meinem Mandanten bereits mitgeteilt, dass der PKW zur Abholung bereitsteht und er den Kaufpreis nun überweisen soll.
Gemäß Ihren eigenen Verkaufsbedingungen ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Da Sie meinem Mandanten ebenfalls mitteilten, dass Sie nicht im Besitz des Kfz-Briefes seien, sondern dieser zur Sicherheit bei der Fiat Bank hinterlegt wurde, kann ich meinem Mandanten nicht anraten eine sogenannte ungesicherte Vorleistung aus dem Kaufvertrag zu erbringen. Die Zahlung kann wie vertraglich vereinbart nur Zug um Zug erfolgen.
Die Aushändigung des Fahrzeugbriefes gehört zur Vertragserfüllung, und zwar als Hauptleistung. Ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt keine Umschreibung, sodass ohne Übergabe des Kfz-Briefes der Zweck, zu dem ein Fahrzeug in der Regel erworben wird nicht erfüllbar ist. Daher gehört auch zur Fahrzeugübergabe und zur kompletten Eigentumsverschaffung die Übergabe des Fahrzeuges mit Kfz-Brief. (…)
Ich habe Sie daher zunächst einmal aufzufordern Ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nämlich Herausgabe beziehungsweise Übergabe des Fahrzeuges mit Kfz-Brief zu erfüllen.“
Hieraus wird bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) hinreichend deutlich, dass der Beklagte die bis zur mangelfreien Verschaffung bzw. zum Angebot des Kfz. mit Kfz-Brief die Zahlung des Kaufpreises und die Abholung/Übernahme des Fahrzeugs verweigert.
Die eigene Vertragstreue des Klägers kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass er selbst grundlos den Rücktritt erklärt habe. Zwar dürfte sein Rücktritt mangels Setzung einer Frist unwirksam gewesen sein, jedoch bezog er diesen gemäß dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.01.2024 (Anlage K4) auf den „fehlenden Kfz-Brief und die Unsicherheit, wann und ob dieser kommt“, mithin den vorab gerügten Mangel. Die aufgrund fehlender Nachfriststellung als Gestaltungsrecht unwirksame (§ 323 Abs. 1 BGB) Rücktrittserklärung des Beklagten vom 22.01.2024 hat daher keine Auswirkungen auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB.
Schließlich war der Beklagte auch nicht vorleistungspflichtig. Eine solche Vorleistungspflicht kann Ziffer III. Nr. 1 der AGB (Fälligkeit des Kaufpreises bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung) schon nicht entnommen werden. Der Wortlaut von Ziffer III. Nr.1 AGB („Übergabe des Kaufgegenstands“) und Ziffer V. Nr. 1 (Abnahme „des Kaufgegenstands“) ist nicht so zu verstehen, dass nur das Fahrzeug, nicht aber der Kfz-Brief zu übergeben sind, weil zum Kaufgegenstand der Kfz-Brief gehört, zumal es sich bei der Bestimmung um eine reine Fälligkeitsbestimmung handeln soll (BGH, Urteil vom 27. 9. 2000 - VIII ZR 155/99). Eine Vorleistungspflicht dürfte darüber hinaus auch unzulässig sein, weil der Beklagte, verhält er sich vertragsgerecht und zahlt den Kaufpreis, bevor ihm das Fahrzeug mangelfrei übergeben wird, sich für den Fall, dass die Mangelbeseitigung misslingt, seines durch §§ 273, 320 BGB geschaffenen „Druckmittels” begibt. Eine solche Vorleistungspflicht ist wäre nicht gerechtfertigt und benachteiligte den Käufer unangemessen (vgl. BGH, Urteil vom 27. 9. 2000 - VIII ZR 155/99).
3. Mangels Pflichtverletzung des Beklagten kann letztlich dahinstehen, ob die Schadenspauschale i.H.v. 15 % ist angemessen ist, die die Klägerin substantiiert mit einer größeren Nachfrage in der Zeit während und kurz nach der Pandemie begründet hat.
4. Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen nach §§ 249, 251 BGB (vorgerichtliche Anwaltskosten (Nr. 2300, 7002 VV RVG)) und nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 286 (Zinsen). Insbesondere befand sich der Beklagte nicht in Verzug, da er, wie aufgezeigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB erhoben bzw. sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht und keine Pflicht verletzt hat.
II. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Klageforderung ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen (§§ 43 Abs. 1, 48 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO).
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