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Entscheidungen

StPO

Rechtsmittel, Beschränkung, Gesamtstrafe, Wirksamkeit, erneute Strafzumessungserwägungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2026 – III-3 ORs 13/26

Leitsatz des Gerichts:

Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist grundsätzlich möglich. Sie ist insbesondere wirksam, wenn das Gericht im Rahmen des die Gesamtstrafe betreffenden gesonderten Strafzumessungsvorgangs die im Rahmen der Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkte - ohne sie nochmals aufzuführen - "erneut" abgewogen und weitere Gesichtspunkte in seine Überlegungen einbezogen hat.


In pp.

Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gütersloh die Angeklagte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 30 Fällen, davon in 4 Fällen im Versuch, Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 10.12.2025 Rechtsmittel eingelegt, welches sie durch weiteren Verteidigerschriftsatz vom 07.01.2026 als Sprungrevision bezeichnet und zugleich die Sachrüge erhoben hat. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, soweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verhängt worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, auf die Revision der Angeklagten das angefochtene Urteil - unter Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision der Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Gesamtstrafenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh (§§ 349 Abs. 4; 354 Abs. 2 S.1 StPO).
1. Mit Blick auf den im Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2026 enthaltenen Antrag sowie die dazugehörige Begründung ist die (Sprung-)Revision der Angeklagten wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt worden. Der Revisionsantrag, der ausdrücklich nur auf Aufhebung der Gesamtstrafe lautet und der durch diesbezügliche Rechtsausführungen und den ausdrücklichen Nichtangriff der Maßregelanordnung unterstützt wird, lässt keine andere Auslegung zu. Der Satz in der Revisionsbegründung, dass die Bemessung der Einzelstrafen nicht in den Vordergrund der revisionsrechtlichen Beanstandung gestellt werden solle, stellt dies nicht in Frage. Vor dem genannten Hintergrund ist er nicht etwa so zu verstehen, dass auch - wenn auch in zweiter Linie - die Einzelstrafaussprüche angegriffen werden, sondern unterstützt (wenn auch in der Formulierung selbst nicht ganz eindeutig) letztlich nur das im Antrag und den sonstigen Ausführungen zum Ausdruck kommende Begehren, lediglich den Gesamtstrafenausspruch zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 - 6 StR 286/24, juris). Allerdings soll dann, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße Bezugnahme handelt, eine Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam sein, wenn sich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil eine solche ausdrückliche bloße Bezugnahme nicht entnehmen lässt, weil es dort heißt, dass das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung "erneut" alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen hat, auch wenn es viele schuldrelevante Aspekte lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 86/24, BeckRS 2024, 13152).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Gütersloh hat "unter erneuter Abwägung der bereits unter IV. C. geschilderten Strafzumessungserwägungen" die Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Darüber hinaus hat bei der Gesamtstrafenbildung "weitere Berücksichtigung" gefunden, dass der Tatzeitraum lang war, eine Vielzahl von Taten durch die Angeklagte begangen wurde, die erste Tat schon 11 Tage nach der Haftentlassung stattfand und die Tatbegehungen erst mit der vorläufigen Festnahme ein Ende fanden. Demnach hat das Amtsgericht Gütersloh im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unabhängig von den der Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungskriterien darüber hinausgehende Erwägungen getroffen, weshalb die Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ebenfalls wirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 02. März 2023 - 4 StR 298/22, BeckRS 2023, 7694). Die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gütersloh erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Bezugnahme auf die die Einzelstrafen begründenden Strafzumessungskriterien, sondern lässt einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang erkennen.

Mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung letztlich auch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO).

2. Der Gesamtstrafenausspruch war auf die Revision der Angeklagten aufzuheben, denn die Gesamtstrafenbildung leidet an einem Wertungsfehler.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei der Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (zu vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 54 StGB Rn. 7.).

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann - jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung - die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46 Rn. 387).

Diesen Anforderungen wird die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der Gesamtstrafe durch das Amtsgericht Gütersloh nicht gerecht. Die erhebliche Erhöhung (um rund das fünffache) der Einsatzstrafe von 9 Monaten hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können - auch im Hinblick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche - die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374).

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung lediglich die Zahl der festgesetzten Einzelstrafen und, soweit im angefochtenen Urteil mehrere Einzelstrafen für dieselbe Tat festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Taten zu II. A. 7.-8. und Taten zu II. A. 11.-15.), nur eine - die mildere - Einzelstrafe zu berücksichtigen haben.

3. Der Senat war nicht dadurch an einer Entscheidung im Beschlusswege gehindert, dass der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Aufhebung des angefochtenen Urteils im (gesamten) Rechtsfolgenausspruch ("unter Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet im Übrigen") lautet. Dabei wurde offensichtlich verkannt, dass das angefochtene Urteil allein im Gesamtstrafenausspruch angegriffen ist, denn Ausführungen dazu, warum die Rechtsmittelbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch unwirksam sein sollte, enthält die Antragsschrift nicht.

Ein Fall, in dem das Revisionsgericht das angefochtene Urteil in weiterreichendem Umfang aufrecht erhält als beantragt und in dem folglich nur eine Entscheidung nach Revisionshauptverhandlung möglich wäre (vgl.: Wiedner in: BeckOK-StPO, 58. Ed., § 349 Rdn. 32), liegt nicht vor. Angesichts des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift den Schuldspruch und die Einzelstrafbemessung für rechtsfehlerfrei hält und zu der angeordneten Maßregel gar keine Ausführungen macht, sondern sich allein mit Rechtsfehlern bei der Gesamtstrafenbemessung auseinandersetzt, ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft dahin auszulegen, dass sie allein eine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (unter Verwerfung einer - ihrer Ansicht nach - etwaigen weitergehenden Revision) beantragt. Soweit sie einen Verwerfungsantrag (§ 349 Abs. 2 StPO) bzgl. der weitergehenden Revision stellt, geht dieser - da das Rechtsmittel auf die Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs beschränkt ist und der Senat insoweit auch keine Verwerfungsentscheidung i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO trifft, da alles Weitere nicht zur revisionsgerichtlichen Überprüfung gestellt wurde - ins Leere.

4. Soweit offensichtlich Zählfehler hinsichtlich der im Tenor enthaltenen und in den Urteilsgründen festgestellten Diebstahlstaten vorliegen, wird der neue Tatrichter die Möglichkeit haben wegen offensichtlicher Unrichtigkeit den Urteilstenor zu korrigieren.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Gewerbsmäßigkeit im Schuldspruch keinen Ausdruck zu finden hat (BGH, Beschl. v. 9.12.1998 - 3 StR 558/98, BeckRS 1998, 30037969).


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