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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Beweisführung, Angaben eines Super-Regognizers, Täteridentitfikation

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 - 7 Qs 3/25

Eigener Leitsatz:

Zur Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.


Landgericht Gera
7 Qs 3/26

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.


wegen Landfriedensbruchs –

hier: Beschwerde gg. Ablehnung Pflichtverteidigerbestellung
hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Gera durch

am 19.01.2026 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 17.12.2025, Az.: 4 Cs 181 Js 14546/25, aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
2. Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Am 30.11.2024 fand in der pp. in J. ein Fußballspiel des FC pp. gegen pp. statt. Nach Abpfiff des Spiels kam es teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Fans beider Vereine. In diesem Zusammenhang entstanden Videoaufnahmen, auf welchen mehrere teils vermummte Personen zu sehen sind. Die Staatsanwaltschaft Gera führte aus diesem Anlass Ermittlungen, welche sich aufgrund von Vergleichsbildern des Angeklagten, die durch die Polizei im Zuge eines anderen Fußballspiels des FC pp. im April 2025 angefertigt wurden, auch gegen diesen richteten. Für den Abgleich der Personen auf den Bildern von November 2024 und April 2025.kamen unter anderem sog. Super-Recognizer zum Einsatz. Die Staatsanwaltschaft beantragte sodann beim Amtsgericht Jena den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten wegen Landfriedensbruch in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot. Das Amtsgericht Jeha erließ den beantragten Strafbefehl am 05.08.2025. Als Augenscheinsobjekte wurden im Strafbefehl unter anderem „Vermerke der Su-per-Recognizer" aufgelistet. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Strafbefehls wird auf diesen verwiesen (BI. 114 ff. d. A.). Gegen den ihm am 14.08.2025 zugestellten Strafbefehl legte der Angeklagte per Brief vom 16.08.2025 (BI. 119 d. A.) Einspruch ein, woraufhin ein Termin zur Hauptverhandlung für den 05.02.2026 bestimmt wurde.

Mit Schreiben vom 20.10.2025 (BI. 125 ff. d. A.) hat Rechtsanwältin pp. mitgeteilt, dass sie die Verteidigerin des Angeklagten sei, und zudem namens und im Auftrag des Angeklagten beantragt, diesem als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu. werden. Dies hat sie mit einer schwierigen Sach- und Rechtslage begründet. Insbesondere seien die Einschätzungen der Super-Recognizer widersprüchlich und die ihnen vorgelegten Bilder entsprächen nicht den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beweisführung. Den Super-Recognizern hätten Bilder von mindestens acht weiteren Personen vorgelegt werden müssen und nicht nur Bilder von dem Angeklagten, weshalb der Identifizierung des Angeklagten kein Beweiswert zukommen würde. Zudem käme deshalb ein Beweisverwertungsverbot in Betracht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Akte (BI. 127 ff. d. A.) verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft (BI. 140 Rückseite d. A.) hat beantragt, den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin abzulehnen, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Zudem hat sie „[...] anheimgestellt ein anthropologisches Vergleichsgutachten einzuholen."

Mit Beschluss vom 17.12.2025, zugestellt am 23. bzw. 29,12.2025, hat das Amtsgericht Jena den Antrag des Angeklagten abgelehnt (BI. 142 d. A.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 (BI. 146 ff. d. A.) hat die Verteidigerin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Ablehnung der Beiordnung eine bloß formelhafte und damit ungenügende Begründung enthalte. Zudem hat sie auf die Ausführungen in ihrem Antrag auf Beiordnung verwiesen und ergänzend ausgeführt, das Amtsgericht sei wohl der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt, wonach der Angeklagte ausweislich der Vermerke der Super-Recognizer eindeutig identifiziert sei, obwohl Zweifel an der Zuverlässigkeit von Super-Recognizern bestünden. Mehrere Super-Recognizer hätten zudem eine Personenidentität zwischen dem Tatverdächtigen auf den Bildern vorn November 2024 und dem Angeklagten auf den Bildern vom April 2025 für (eher) unwahrscheinlich gehalten.,

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gern. §§ 142 Abs. 7, 311 StPO und fristgerecht eingelegt gern. § 311 Abs. 2 StPO.

Sie ist auch begründet, denn es liegt ein Fäll der notwendigen Verteidigung gern. § 140 Abs. 2 StPO vor.

Gern. § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann Vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die Tatbestandsmerkmale der Schmiere der Tat und der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge liegen mit Blick auf den jeweiligen Strafrahmen sowie den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, nicht vor. Gleichwohl teilt die Kammer die Auffassung der Verteidigerin bezüglich des Vorliegens einer schwierigen Sach- und Rechtslage.

Eine schwierige Sachlage kann sich aus dem zu erwartenden Umfang oder der Schwierigkeit der Beweisaufnahme ergeben (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, StPO § 140, Rn. 27 m.w.N.). Zudem kann von einer solchen ausgegangen werden, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten ist (LG Osnabrück BeckRS 2018, 31440), wenngleich nicht jede Erhebung eines Sachverständigenbeweises für sich genommen geeignet ist, eine Schwierigkeit der Sachlage zu begründen (vgl. LG Braunschweig BeckRS 2024, 9534, Rn. 2 u. 3).

Eine schwierige Rechtslage ist gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden (BecKOK StPO/Krawczyk, StPO § 140, Rn. 32 m.w.N.). Gleiches gilt wenn fraglich ist,_ ob ein Beweismittel bzw. -ergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Oldenburg BeckRS 2020, 42755).

Gemessen an diesen Maßstäben besteht vorliegend aus Sicht der Kammer nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände eine schwierige Sach- und Rechtslage.

Die Staatsanwaltschaft hat ihren Strafbefehlsantrag - wenngleich sie zahlreiche Beweismittel genannt hat - maßgeblich auf die Video- bzw. Bildaufnahmen und daran anschließend auf die Vermerke bzw. Einschätzungen der eingesetzten Super-Recognizer gestützt. Die Super-Recognizer waren nötig, um die auf den Bildaufnahmen (BI. 8 ff. d. A.) vom November 2024 dargestellte Person nach einem Abgleich mit Bildaufnahmen vom Angeklagten vom April 2025 (BI. 20 ff. d. A.) zu identifizieren. Die Staatsanwaltschaft selbst bezieht sich in ihrem Vermerk vom 08.07.2025 (BI. 112 d. A.) hinsichtlich der Identifikation allein auf die Vermerke der Super-Recognizer, nach denen der Angeklagte „eindeutig identifizierbar" sei. Die einzelnen Recognizer wurden im Strafbefehl selbst auch nicht als Zeugen aufgeführt, sondern die Vermerke sollen als Augenscheinsobjekte zum Beweis der Identität, dienen.

Insoweit sind jedoch die Vorgaben bzw. Hinweise des Bündesgerichtshofs vom 24.04.2024 (BGH NStZ 2024, 504, Rn. 7 ff.) zu beachten, wonach angesichts der wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Qualifikation von Super-Recognizern hinsichtlich des Beweiswerts von Identifizierungen und Wiedererkennungsleistungen solcher Zeugen davon auszugehen sein dürfte, dass keine anderen Maßstäbe gelten, als bei anderen Zeugen. Im Übrigen besteht grundsätzlich auch bei Super-Recognizern die Gefahr, sich fälschlicherweise auf einen Tatverdächtigen festzulegen, wenn nicht auch unverdächtige Personen präsentiert werden, weshalb die Nichtanwendung der Nr. 18 .RiStBV, der allgemein von „Zeugen" spricht, zweifelhaft erscheint. Mit anderen Worten kommen die Vorgaben der Nr. 18 RiStBV bei Super-Recognizern zur Anwendung (vgl. auch BeckOK StP0/Gertler, RiStBV 18, Rn. 26). Auch ihnen ist also nicht nur ein Bild des Angeklagten zu zeigen, sondern gern. Nr. 18 Abs. 3 RiStBV auch Bilder von mindestens acht unverdächtigen Vergleichspersonen, die dem Beschuldigten bzw. Angeklagten ähnlich sehen. In der Akte ist. keine derartige Vorlage von mehreren Bildern auch unverdächtiger Personen dokumentiert.

Die Aussage eines Super-Recognizers ist letztendlich wie jede andere Zeugenaussage zu behandeln und kritisch zu hinterfragen ist, insbesondere ob die Identifizierung zuverlässig ist, was bei einer fehlenden "Wahllichtbildvorlage" besonders wichtig ist, da die Identifikation durch fehlen-de Vergleichsbilder oder fehlerhafte Präsentation den Beweiswert stark mindern oder sogar aus-schließen kann. Dem Angeklagten als juristischen Laien ist ohne die Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine Auseinandersetzung mit diesem Punkt und eine Beurteilung der Beweiskraft sowie ein Vorbringen in der Hauptverhandlung hierzu kaum möglich. Zudem bedürfen auch etwaige da-mit zusammenhängende Fragen der Rücksprache mit einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechts-anwältin. Deshalb ist die Beiordnung bereits durch die Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Ferner sind die einzelnen Vermerke der Super-Recognizer - unabhängig von der Frage der Beweiskraft - auch nicht durchweg eindeutig hinsichtlich der Identifikation. So haben von 13 eingesetzten Super-Recognizern drei eine Personengleichheit als unwahrscheinlich bzw. eher unwahrscheinlich eingestuft. Zudem dienen die Super-Recognizer grundsätzlich - wie auch in der Akte in den jeweiligen Vermerken hervorgehoben ist - der weiteren Verdachtsbegründung und regelmäßig nicht der prozessfesten Identifizierung.

Die Kammer teilt insoweit auch die Bedenken hinsichtlich der Risiken einer etwaigen Vernehmung der Super-Recognizer als Zeugen nach einer möglichen fehlerhaften Vorlage von Lichtbildern (BI. 130 d. A.), sodass die Identifikation des Angeklagten durch das Gericht selbst oder durch ein anthropologisches Sachverständigengutachten nötig werden könnte. Die Einholung eines solchen hat auch die Staatsanwaltschaft anheimgestellt (BI. 140 Rückseite d. A.). Aufgrund der zentralen Bedeutung der Identifikation des Angeklagten auf den Bildern vom November 2024 erscheint im Fall eines eingeholten Gutachtens und auch bei einer eigenen gerichtlichen Identifikation die Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung als nicht fernliegend, was die schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RAin I. Antz, Chemnitz

Anmerkung:


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