Gericht / Entscheidungsdatum: AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.2026 - 5 Gs 19/26
Eigener Leitsatz:
Soll der dringende Tatverdacht maßgeblich auf das Ergebnis einer „Gesichtserkennungssoftware“ gestützt werden, müssen deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nachvollziehbar dokumentiert sein. Die bloße Mitteilung der Ermittlungsbehörden , es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität nicht ohne Weiteres überprüfbar. Denn die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden.
Amtsgericht Reutlingen
ERMITTLUNGSRICHTER
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Räuberischer Diebstahl
hat das Amtsgericht Reutlingen durch den Richter am Amtsgericht pp. am 11. Februar 2026 beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls wegen räuberischen Diebstahls vom 09.02.2026 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ergibt sich folgender Sachverhalt:
Gegen 15:15 Uhr am 04.10.2025 überprüften zwei Mitarbeiterinnen eines pp. in pp. eine Videoaufzeichnung, ursprünglich im Zusammenhang mit einem anderen Kunden. Dabei bemerkten sie zufällig, dass eine pp. um 15:12 Uhr mehrere Frauendüfte aus dem Verkaufsraum entwendete. Nach Abschluss der Videoprüfung begaben sich die Mitarbeiterinnen - wann und wie auch immer zeitlich - in den Verkaufsraum, wohl aber nicht zum Zwecke der Nachschau nach dem Dieb. Dort fiel ihnen - wohl zufällig - auf, dass dieselbe Person die Verkaufsfläche erneut(?) betrat, nach ihrer Mutmaßung um weitere Waren zu entwenden. Eine der Mitarbeiterinnen sprach PP. mit den Worten an, sie solle kurz stehen bleiben. Daraufhin rannte PP. in Richtung Ausgang und wurde von der Mitarbeiterin verfolgt.
Als die Mitarbeiterin versuchte, PP. festzuhalten, schlug diese mit einem mitgeführten Regenschirm nach hinten und traf die Mitarbeiterin an der linken Hand. Eine weitere Mitarbeiterin versuchte sodann, PP. am Verlassen des Geschäfts zu hindern, indem sie diese am Ärmel festhielt. Um sich zu lösen, schlug PP. erneut mit dem Regenschirm blindlings nach hinten und traf auch diese Mitarbeiterin. In der Folge ließ die Mitarbeiterin PP. los; diese verließ das Geschäft und flüchtete in Richtung einer nahegelegenen Straße.
In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden Bildmaterials eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um einen polizeilich bekannten Beschuldigten handeln. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschuldigten ist nach Aktenlage nicht bekannt. Der sei bereits seit September 2025 aufgrund eines Diebstahlsverfahrens zur Fahndung ausgeschrieben. Als letzter bekannter Aufenthaltsort wird PP. genannt.
Weiter wollen Beschäftigten des PP.s, PP. im Zusammenhang mit einem weiteren Diebstahl im Juli 2025 wiedererkannt zu haben. Die Polizei führt den Beschuldigten wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten als „polizeilich bekannt“.
II.
Der Erlass eines Haftbefehls setzt nach §§ 112 Abs. 1 S. 1, 114 StPO unter anderem dringenden Tatverdacht voraus. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass PP. Täter oder Teilnehmer der ihm zur Last gelegten Tat(en) ist. Trotz erheblicher Verdachtsmomente kann es daran fehlen, wenn gebotene Ermittlungen unterlassen wurden und aufgrund dieser Defizite ohne weitere zeitaufwendige Nachforschungen nicht mehr mit einer Verurteilung gerechnet werden kann.
1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.
Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.
Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.
Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.
2. Unabhängig von diesen Identifizierungsdefiziten trägt der bisherige Akteninhalt auch den Qualifikationsvorwurf eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB nicht mit dem für Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Wahrscheinlichkeitsgrad. Zwar wird mitgeteilt, es sei in einer Videoaufzeichnung beobachtet worden, wie ein Täter gegen 15:12 Uhr Frauendüfte entwendet habe. Das Videomaterial selbst ist jedoch dem Ermittlungsrichter nicht vollständig vorgelegt worden. Die Vernehmung einer Belastungszeugin PP. (Bl. 46) schöpft sich nach Aktenlage in einer knappen Notiz. Es fehlen nachvollziehbare Feststellungen zu Bildqualität, Identifizierungsmerkmalen, dem genauen zeitlichen Ablauf (Wie lange zwischen Beoachtung und erneuter Zufallsbeobachtung?) und der Frage, ob und wie lange der Täter die Beute tatsächlich bei sich führte. Es fehlen auch entsprechende Nachfragen bei den Vernehmungen..
Der zeitliche Ablauf ist freilich entscheidend. Er ist gerade hinsichtlich des behaupteten erneuten Betretens der Verkaufsfläche unklar (Bl. 21). Damit bleibt offen, ob der Täter im Zeitpunkt der Gewaltanwendung die Beute noch in tatsächlicher Verfügungsgewalt hatte. Es bleibt offen, ob die Beute zwischenzeitlich abgelegt, versteckt oder weitergegeben worden sein könnte. Es bleibt zudem offen, ob die Gewalthandlung in einem engen zeitlich örtlichen Zusammenhang mit der Wegnahme stand. Ohne tragfähige Feststellungen zum fortbestehenden Beutegewahrsam lässt sich die für § 252 StGB zentrale finale Besitzerhaltungsabsicht nicht belastbar begründen. Ebenso wenig kann ohne Klärung des zeitlichen Zusammenhangs ein Betroffensein „auf frischer Tat“ sicher angenommen werden. Der feststehende Kern des Geschehens beschreibt vielmehr eine Fluchtreaktion - nach einem erneuten Betreten des Geschäfts - auf die Ansprache und einen Schlag mit einem Regenschirm im Rahmen des Festhalteversuchs. Dies legt für sich genommen zwar andere Straftatbestände nahe. Die Qualifikation nach § 252 StGB trägt es aber nicht.
Kurz: Möglicherweise wird PP. von einer Software zu Unrecht verdächtigt. Es ist wahrscheinlich, dass PP. die Ladenfläche ohne Beute erneut betreten hat. Unklar bleibt, ob er tatsächlich und im Rechtssinne auf frischer Tat betroffen wurde.
3. Damit fehlt es derzeit an dringendem Tatverdacht. Auf Haftgründe und Verhältnismäßigkeit kommt es nicht mehr an. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass bei hinreichend geklärter Täterschaft die Annahme von Fluchtgefahr je nach Person und Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen kann. Es bleibt der Staatsanwaltschaft unbenommen, bei Ergänzung der Ermittlungen und Verdichtung des Tatverdachts einen neuen Haftbefehlsantrag zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Vorlage und Auswertung des Videomaterials. Dies gilt auch bei nachvollziehbarer Dokumentation der Softwareauswertung einschließlich Validierungsangaben, Fehlerraten und Qualitätsparametern. Gegebenenfalls kommt ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Betracht. Auch ist an eine Wahllichtbildvorlage zu denken. Insbesondere kommen objektive Identifizierungsmerkmale sowie die Klärung der Beutefrage und des zeitlichen Ablaufs in Betracht.
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