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Entscheidungen

Zivilrecht

Kaskoversicherung, Auskunft, Deckungsablehnung, Gründe

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 03.03.2026 – 406 C 5925/25

Eigener Leitsatz:

Ein Versicherungsnehmer kann vom Kaskoversicherer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich keine Auskunft darüber verlangen, welche tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen eine Deckungsablehnung tragen.


Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2026

durch die Richterin

am 03.03.2026 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Auskunft im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten.

Die Klägerin schloss unter der Versicherungsnummer pp. mit der Beklagten einen Vertrag über eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung über einen Wohnwagenanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen pp. ab.

Am 16.02.2025 erstattete die Klägerin bei der Polizei Anzeige wegen eines Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug. Den Diebstahl meldete die Klägerin am Folgetag der Beklagten als Versicherungsfall. Die Schadensanzeige reichte die Klägerin vollständig und fristgerecht ein.

Mit Schreiben vom 24.03.2025 (BI. 13 d.A.) lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab und gab zur Begründung an, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten vorsätzlich keine oder falsche Angaben gemacht habe. Mit Schreiben vom 05.05.2025 sowie vom 14.05.2025 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit eine Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen könne. Mit Schreiben vom 08.05.2025 (BI. 16 d.A.) stellte die Beklagte auf unwahre Angaben durch die Klägerin ab und verwies auf das Schreiben vom 24.03.2025. Mit weiterem Schreiben vom 21.05.2025 (BI. 17 d.A.) begründete die Beklagte die Ablehnung mit unwahren Angaben sowie mangelnder Plausibilität.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche konkreten Tatsachen oder Umstände sie zur Leistungsablehnung sowie Ablehnung Ihrer Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag vom 09.10.2020/05.02.2021 bewogen haben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es sei bereits keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Erklärung der Beklagten über die Anspruchsablehnung aus dem Schreiben vom 24.03.2025 hinaus ersichtlich. Darüber hinaus sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt und erst recht nicht vollstreckungsfähig.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in der Sache unbegründet.

Der klägerische Antrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat noch hinreichend bezeichnet, welche Auskünfte sie erhalten möchte.

Ob der Klage im Hinblick auf eine mögliche Zahlungsklage auf die Versicherungsleistung ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde liegt, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 253-299a, Rn. 10). Denn die Klage hat bereits keine Aussicht auf Erfolg.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Auskunft gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten.

Nach § 242 BGB kann trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 207/23, BeckRS 2024, 36664, Rn. 10). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24.04.2024 – IV ZR 399/22, NJW-RR 2024, 840, Rn. 11).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

Die Klägerin ist über die Umstände, die der Ablehnung der Einstandspflicht durch die Beklagte zugrunde liegen, nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf vorsätzlich unterlassene oder falsche Angaben der Klägerin verneint. Der Umfang der durch die Klägerin getätigten Angaben sowie die Angaben, welche durch die Klägerin zu machen gewesen wären, sind der Klägerin jedoch bekannt. Als Versicherungsnehmerin hat sie die Schadensmeldung ausgefüllt und die Unterlagen beigefügt. Der Schadensfall, auf den sie ihren Anspruch stützt, ist der Klägerin ebenfalls bekannt.

Soweit die konkrete Darlegung rechtlicher Erwägungen begehrt wird, besteht auch diesbezüglich kein Anspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht vorliegend auch bei möglicherweise bestehenden Ansprüchen nicht so weit, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich ausführlich ihre rechtlichen Erwägungen darzulegen hat. Der Klägerin ist zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Versicherer durchaus zumutbar, eigene rechtliche Erwägungen, insbesondere unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, anzustellen. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Anspruchsgegners, dem Auskunftssuchenden auf eigene Kosten Mühe zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, 3493, Rn. 38). Im Wege der Verhältnismäßigkeit ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass in einem Prozess zur Inanspruchnahme der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für das Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – I-20 U 42/17, NJW-RR 2017, 1507; Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28, Rn. 168).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.317,93 EUR festgesetzt.


Einsender: M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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