Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 09.02.2026 - 13 S 177/25
Eigener Leitsatz:
1. Allein, dass ein Rechtsanwalt eine Webseite unterhält, mit der er sein anwaltliches Portfolio darstellt und bewirbt, dazu übliche Angebote zur Such- und Analyseoptimierung nutzt, und der Kläger eine Kontaktaufnahme per auf der Webseite angegebener E-Mail-Adresse und Telefon ermöglicht, ergibt auch mit dem Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte kein Indiz für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.
2. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG fällt nicht erst an, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt, dass er nach außen tätig werden soll, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt.
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 09.02.2026
durch die Präsidentin des Landgerichts, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht einstimmig beschlossen:
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I.
1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsauftrag zustande gekommen ist. Es kann schon davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt (BGH, NJW 2006, 2780). Vorliegend kam hinzu, dass es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen dem Kläger und der Beklagten kam und die Beklagte die Formularvollmacht noch am gleichen Tag der Anforderung am 12.07.2024 kommentarlos (Bl. 209-210 eAkte 1. Instanz) zurückschickte. Die Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Handlungen konnten von dem Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben zweifelsfrei nur als entsprechende umfassende Auftragserteilung gewertet werden. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht, dass die Parteien die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche von der Erfüllung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung der Beklagten abhängig gemacht haben (siehe hierzu: BGH, NJW-RR 2019, 1076). So teilte sie dem Kläger erst in einer E-Mail vom 15.07.2024 (Bl. 214 eAkte 1. Instanz) – und damit drei Tage nach Erteilung der Formularvollmacht – Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen mit, und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Davon, dass der Rechtsanwaltsauftrag nur zustande kommen sollte, wenn eine Deckungszusage erteilt werde, war an keiner Stelle die Rede. Erst mit E-Mail vom 16.07.2024 (Bl. 298 eAkte 1. Instanz) wollte die Beklagte den erteilten Rechtsanwaltsauftrag dergestalt eingeschränkt wissen, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Zuvor hatte sie aber bereits länger andauernde telefonische Beratungsgespräche mit dem Kläger geführt und er hatte ihr u. a. in einer E-Mail vom 10.07.2024 (Bl. 196 eAkte 1. Instanz) die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erläutert.
2. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen hat. Zwischen den Parteien ist kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden, da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Wie vom Amtsgericht angenommen, kann die streitige Verbrauchereigenschaft der Beklagten dabei dahinstehen. Es ist zwar zutreffend, dass der vorliegende Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, so dass der Kläger darlegen und beweisen muss, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (BGH, Urteil vom 19.11.2020, IX ZR 133/19, juris). Dies ist ihm vorliegend – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – aber gelungen. Letztlich unterhält der Kläger schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Es genügt aber nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 23.11.2017, IX ZR 204/16, juris). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vornimmt, liegen nicht vor. Insbesondere spricht die von der Beklagten benannte „Online-Akte“ nicht dafür. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers in 1. Instanz stand dieses Angebot zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten gar nicht zur Verfügung, weil es technisch nicht funktionierte. Bei den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken zur „Online-Akte“ des Klägers handelt es sich unstreitig um eine inaktive Unterseite der Homepage des Klägers. Zumal die Parteien für den 10.07.2024 einen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei des Klägers vereinbart hatten und es die Beklagte war, die mit E-Mail vom 09.07.2024 (Bl. 168 eAkte 1. Instanz) auf eine telefonische Wahrnehmung des Termins bestand. Tatsächlich kam es zu diesem Termin dann auch unstreitig zu einem ca. 35 Minuten andauernden Telefonat zwischen den Parteien.
3. Es ist auch eine Geschäftsgebühr und nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Anfall der Geschäftsgebühr auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Es lag auch offensichtlich keine Erstberatung mehr vor. Eine Erstberatung ist nur eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Wird dieser Rahmen überschritten, liegt bereits keine Erstberatung mehr vor. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der Bereich der angeblichen kostenlosen Erstberatung hier offensichtlich – auch für die Beklagte erkennbar – verlassen, so dass die reguläre Vergütung nach dem RVG geschuldet ist. Deshalb war auch der von der Beklagten benannte Zeuge nicht zu vernehmen.
4. Auch gegen den vom Kläger und vom Amtsgericht angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 38.806,19 € ist nichts zu erinnern. Der Betrag ergibt sich aus einem seitens der Beklagten an den Kläger vorlegten Angebots zur Reparatur des Einbruchsschadens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, nicht nach der letztlich regulierten Summe. Bei Aufträgen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels ist der vollständige Wert des angestrebten Ergebnisses maßgeblich, selbst wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt oder reguliert wird.
II.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
III.
Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verlorengehende Möglichkeit kostensparender Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Einsender: RA Dr. M. Riemer Brühl
Anmerkung: Das LG hat auf der Grundlage dieses Hinweisbeschlusses mit dem LG Köln, Beschl. v. 01.04.2026 - 13 S 177/25 - die Berufung gegen das AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 - 1ß2 C 92/24 - verworfen.