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Entscheidungen

StPO

KiPo-Verfahren, Sicherstellung, Datenträger, Auswertung, Dauer, rechtsstaatswidrige Verzögerung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 - 166 Gs 767/24

Eigener Leitsatz:

1. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen.
2. Daran gemessen ist eine die bloße Versendung sichergestellter ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzusehen.
3. Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme externer Sachverständiger zur Auswertung sichergestellter Asservate zulässig. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst u.a. mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) den Datenbestand auf sichergestellten Datenträgern im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft muss jedoch weiterhin faktisch in der Lage sein, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.


166 Gs 767/24

Amtsgericht Hamburg

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Mirko Laudon, Holstenwall 10, 20355 Hamburg, Gz.: L-101/24

wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte

beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 166 - durch den Richter am Amtsgericht pp. am 28.04.2026:

Auf den mit Schriftsatz der Verteidigung vom 13.03.2026 anhängig gemachten Antrag des Beschuldigten wird festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung seiner Wohn- und Nebenräume in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der folgenden, am 11.09.2924 bei dem Beschuldigten gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellten, Datenträger

iPhone 15
Laptop (Noname)
iPad mini
Tablet
iPhone weiß
Smartphone Oppo
iPhone

rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog).

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 19.04.2024 ordnete das Amtsgericht Hamburg wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte u.a. die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.

Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten unter anderem die im Tenor dieser Entscheidung der bezeichneten elektronischen Geräte aufgefunden und in Fortsetzung der Durchsuchung zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.

Mit Beschluss vom 05.12.2024 bestätigte das Amtsgericht Hamburg gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.

Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, das Sachverständigenbüro pp. mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 02.01.2025 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, er halte die Beauftragung des benannten Unternehmens für rechtswidrig.

Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft Hamburg Herrn pp. oder einen anderen Sachverständigen für IT Forensik des Unternehmens für die Auswertung sämtlicher sichergestellter Datenträger und übersandte die Akten nebst Gutachtenauftrag für das Unternehmen pp. dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden. Das zuständige LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag auftragsgemäß sodann am 26.11.2025, mithin über zehn Monate nach der Anweisung durch die Staatsanwaltschaft. Die Gründe für die verzögerte Ausführung lassen sich der Akte nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen PP. GmbH mit, dass der Gutachtenauftrag eingegangen sein, forensische Imagekopien der Beweismittel angefertigt würden und mit Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten, also etwa 32 Monate nach der Sicherstellung, gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht.

2. Auf den vorgenannten Antrag des Beschuldigten forderte das Amtsgericht Hamburg bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat darum, mitzuteilen, ob es nach dem derzeitigen Stand der Technik der Polizei oder von ihr beauftragten Sachverständigen möglich sei, auf die Inhalte der mitgenommenen Geräte zuzugreifen, falls ja, wann die Sichtung abgeschlossen sei. Das Unternehmen PP. teilte der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage per E-Mail vom 27.03.2026 mit, dass nach dem aktuellen Stand nur die Daten des Mobiltelefons “Oppo“ zugreifbar und auswertbar seien, wobei noch kein Befund zu dem Gerät vorläge, da die Auswertung noch andauere.

Für alle übrigen Geräte gelte, dass sie nach dem aktuellen Stand aufgrund unbekannter Sperrcodes und der auf den Geräten vorherrschenden Verschlüsselung bislang nicht ausgelesen werden konnten.

Das „iPhone Auto“ befände sich im Auslieferungszustand, sodass sich ausschließen ließe, dass es deliktische Inhalte beinhalte.

Für das Tablet „Sebbe“ und das „iPhone weiß“ könne seitens des Unternehmens eine sog. "inhouse-Entsperrungsmaßnahme" unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 € zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das Amtsgericht angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Für die weiteren Geräte bestünden derzeit keine technischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Verschlüsselung auf die Inhalte zuzugreifen.

3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

a) die weitere Sicherstellung des sich im Auslieferungszustand befindenden „iPhone“ ist auch daher rechtswidrig, da bereits seit der Mitteilung des Sachverständigenunternehmens feststeht, dass eine Durchsicht keine beweisrelevanten Daten zum Vorschein bringen wird.

b) Die weitere Sicherstellung des Mobiltelefons "Oppo" ist rechtswidrig, da - auch wenn bereits mit der Auswertung begonnen wurde - hier der Bearbeitungszeitraum ohne ersichtlichen Grund (das Gerät war sofort zugriffsbereit) in rechtsstaatswidriger Weise überspannt wird.
c) Die weitere Sicherstellung des Tablet „pp“ und das „iPhone weiß“ ist rechtswidrig, da die nun beabsichtigte Beauftragung der Umgehung der Verschlüsselungen bereits mit dem Gutachtenauftrag hätte erfolgen können; der Vorgang macht offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft von ihrer Sachleitungsbefugnis ohne erkennbaren Grund und somit rechtswidrig zulasten des Beschuldigten über einen unangemessen langen Zeitraum keinen Gebrauch gemacht hat.

d) die weitere Sicherstellung sämtlicher Gerätschaften, welche nach dem derzeitigen Stand der Technik einer Durchsicht nicht offenstehen, ist auch daher rechtswidrig, da bereits seit der Mitteilung des Sachverständigenunternehmens feststeht, dass auf unabsehbare Zeit keine beweisrelevanten Daten gesichtet werden können.

Nach alldem war das Spannungsverhältnis zwischen einer sachgerechten Strafverfolgung auf der einen und dem Grundrechtsschutz des Beschuldigten auf der anderen Seite dahingehend aufzulösen, dass dem Antrag der Verteidigung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der so gekennzeichneten Art und Weise der (fortgesetzten) Durchsuchung zu entsprechen ist.


Einsender: RA M. Laudon, Hamburg

Anmerkung:


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