Gericht / Entscheidungsdatum: AG Münster, Beschl. v. 13.04.2026 - 23 Gs 2279/26
Eigener Leitsatz:
1. Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern das Verfahren unter Hinweis auf zwei weitere Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hat.
2. Die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, wenn eine umfassende rechtliche Betreuung u. a. auch bezüglich der Vertretung bei Behörden und Ämtern angeordnet ist und zudem denkbar ist, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten fortgeführt werden muss, wenn in eingestellten Verfahren, aufgrund den dort zu erwartenden Strafen das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt wurde, eine entsprechende Strafe oder Maßregel nicht festgesetzt wurde.
Amtsgericht Münster
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Dem Angeschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger konnte hier ausnahmsweise noch erfolgen, obwohl das Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gemäß § 154 StPO eingestellt worden war.
Der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig und unter Hinweis auf eine bestehende rechtliche Betreuung gestellt. Den frühzeitig gestellten Antrag hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern das Verfahren unter Hinweis auf zwei weitere Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt. Daher konnte die Beiordnung auch nachträglich erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO lagen vor. Nach der Bestellungsurkunde besteht eine umfassende rechtliche Betreuung u. a. auch bezüglich der Vertretung bei Behörden und Ämtern, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte sich nicht hinreichend selbst verteidigen kann.
Zudem ist denkbar, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten fortgeführt werden muss, wenn in den Verfahren, aufgrund den dort zu erwartenden Strafen das hiesige Verfahren vorläufig eingestellt wurde, eine entsprechende Strafe oder Maßregel nicht festgesetzt wurde.
Münster, 13.04.2026
Amtsgericht
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: