Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bamberg, Beschl. v. 22.04.2026 - 10 Cs 2111 Js 7478/25
Eigener Leitsatz:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann geboten, wenn die Be-stellung eine wesentliche Verfahrensverzögerung erhalten hat.
Amtsgericht Bamberg
10 Cs 2111 Js 7478/25
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Sachbeschädigung
erlässt das Amtsgericht Bamberg durch den Richter am Amtsgericht pp. am 22. April 2026 folgenden
Beschluss
Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe:
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil der Angeklagte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befand. Maßgeblich ist insoweit, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Antragsstellung am 24.11.2025 vorlagen. Nach hier vertretener Rechtsmeinung ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers jedenfalls geboten, wenn die Bestellung - wie hier - eine wesentliche Verfah-rensverzögerung erhalten hat (OLG Nürnberg Beschl. v. 6.11.2020 – Ws962/20, Ws963/20, BeckRS 2020, 35193).
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: