Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 16.03.2026 - 55 Qs 1/26
Eigener Leitsatz:
1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Bei Insolvenzdelikten ist daher eine Bestellung gem. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden. Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist.
2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.
55 Qs 1/26
Landgericht Dortmund
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Beschwerdeführer: Staatsanwaltschaft Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund,
hat die 55. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 27.01.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.01.2026 - Az: pp. - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp., die Richterin am Landgericht pp. und die Richterin am Landgericht pp. am 16.03.2026 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Dortmund führt gegen den Beschuldigten unter dem Aktenzeichen pp. ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen (§ 15a Abs. 4 Nr. 1 Ins, § 53 StGB).
Der Beschuldigte war seit dem 20.07.2021 Geschäftsführer der im Handelsregister B des Amtsgerichts pp. eingetragenen Firma Geschäftsanschrift pp. Ferner war der Beschuldigte seit dem 17.09.2021 Geschäftsführer der im Handelsregister B des Amtsgerichts pp., eingetragenen Firma pp. Mit Eintragung vom 11.12.2023 wurde der Name der Firma in pp. geändert.
Am 01.08.2024 ging beim Amtsgericht Dortmund der Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der pp. ein, am 03.022025 der Antrag der pp. vertreten durch den Beschuldigten, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der pp. ein.
Mit Beschluss vom 21.05.2025, Aktenzeichen pp, eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pp. gesetzlich vertreten durch den Beschuldigten.
Mit Beschluss vom 25.07.2025, Aktenzeichen pp. wies das Amtsgericht Dortmund den Antrag der pp. gesetzlich vertreten durch den Beschuldigten, auf Eröffnung. des Insolvenzverfahrens über das Vermögen, mangels Masse ab.
Sowohl im Hinblick auf die pp. als auch im Hinblick auf die pp. wurden insolvenzrechtliche Sachverständigengutachten eingeholt, aus welchen sich die Zeitpunkte der Zahlungsunfähigkeit der oben genannten Firmen ergeben.
Mit Schreiben vom 11.12.2025 zeigte Rechtsanwalt pp. an, die Vertretung des Beschuldigten übernommen zu haben, mit Schreiben vom 23.12.2025 beantragte er die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Den Antrag begründete er damit, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens besonderen Sachverstand erfordere, sowie, mit dem Aktenumfang von - zu diesem Zeitpunkt - 709 Seiten.
Mit Beschluss vom 07.01.2025, Aktenzeichen 705 Gs 22/26 (710 Js 311/25), eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 26.01.2026, hat das Amtsgericht Dortmund dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2026. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass kein Fall des § 140 Abs. 2 StPO angenommen werden könne, da keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne der Norm vorliege. Es lägen in beiden Fällen einfach gelagerte Sachverhalte vor, die keine Überprüfung der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung erforderten. Weiterhin sei der Geschäftsbetrieb beider Firmen zum Erliegen gekommen bzw. eingestellt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft gem. § 142 Abs. 7 S. 1 iVm § 311 StPO und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.
Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, .2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 42). Bei Insolvenzdelikten ist eine Bestellung gem. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn zB Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden (vgl. Schmitt/Köhler 68. Auflage 2025, StPO § 140 Rn. 27 mwN). Außerdem liegt eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, und dies das entscheidende Beweismittel ist (LG Gera, Beschluss v. 15.07.2002, Az. 1 Qs 277/02). Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein (MüKo/Kämpfer/Travers 2. Aufl. 2023 § 140 StPO, Rn. 38) sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist (BeckOK StPO/Krawczyk, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 140 Rn. 31). Die effektive Ausübung des Akteneinsichtsrechts erschöpft sich dabei nicht in der Kenntnisnahme der Akten, sondern erfordert ein Verständnis des Akteninhalts u. dessen sachgerechte Bewertung im Hinblick auf Verteidigungschancen u. -strategie (BeckOK StPO/Krawczyk, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 140 Rn. 31, beck-online).
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Fall besondere Sachkenntnisse und Expertise. Dies gilt insbesondere, weil insolvenzrechtliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden, auf die die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die bestimmten Zeitpunkte der Zahlungsunfähigkeit der von dem Beschuldigten geführten Gesellschaften stützt. Allein eine Auseinandersetzung mit diesen Gutachten erfordert, auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Bewertung komplexer Vorgänge im Bereich der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung geht, eine besondere juristische Fachkenntnis, um eine sachgerechte Bewertung im Hinblick auf Verteidigungschancen und -strategien vorzunehmen. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine solche Bewertung im Hinblick auf zwei Firmen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Sachverhalten handelt, was zusätzlich auch zu einem erheblichen Aktenumfang von mindestens 709 Seiten führte. Es ist daher in mehrfacher Hinsicht eine besondere Sach- und Rechtskenntnis erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Einsender: RA T. Schäck, Dortmund
Anmerkung: