Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 4/25
Eigener Leitsatz:
Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit dadurch, dass dem Rechtsanwalt als Pflichtbeistand ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist. Erforderlich ist insbesondere, dass konkret dargelegt wird, inwieweit und in welchen Zeiträumen seine Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll.
In pp.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Rechtsanwältin auf Festsetzung einer Pauschgebühr für ihre Tätigkeit als Nebenklägervertreterin abgelehnt wurde.
Ausgangspunkt des Antrags auf eine Pauschgebühr war eine Bestellung der Beschwerdeführerin als Beistand für den Nebenkläger in einem Schwurgerichtsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. September 2020.
Nach 56 Sitzungstagen, die sich über einen Zeitraum von knapp 19 Monaten erstreckten, verurteilte das Landgericht Berlin - Schwurgericht - den Angeklagten Anfang April 2022 wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub mit Todesfolge, rechtskräftig zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die getöteten Personen waren die Ehefrau und die neunjährige Tochter des Nebenklägers.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Pauschgebühr gemäß § 51 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - für den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens in Höhe von nicht weniger als 70.648 Euro abzüglich bereits geleisteter Zahlungen aus der Staatskasse in Höhe von 24.452 Euro zu bewilligen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beantragte Summe orientiere sich am Doppelten der vorgesehenen Wahlverteidigerhöchstgebühren; das Gesamtgepräge des Verfahrens rechtfertige diesen Betrag aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit.
Der besonders intensive Betreuungsbedarf des durch den Doppelmord schwer traumatisierten Nebenklägers habe sich neben intensiver zeitlicher Inanspruchnahme auch in der durch einen Dolmetscher zu stützenden Beratung über weitergehende Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, in der Beantwortung von Presseanfragen und Anfragen von Familienangehörigen und in der aktiven Teilnahme an Trauerfeiern niedergeschlagen. Im Übrigen habe es sich um einen komplexen Indizienprozess mit zahlreichen Beweisanträgen der Verteidigung gehandelt, in dem der Nebenkläger als möglicher Alternativtäter in Betracht gezogen worden sei, weshalb dessen Vernehmung besonderer Vorbereitung bedurft habe. Vor allem im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 habe sie andere laufende Mandate nur nachrangig bearbeiten können. Die Einarbeitung des Nebenklägers in den Verfahrensstoff innerhalb eines Monats vor Beginn der Hauptverhandlung habe sie zeitlich überdurchschnittlich gebunden.
Der Bezirksrevisor des Kammergerichts befürwortete den Antrag dem Grunde nach und teilte die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei besonders schwierig und besonders umfangreich gewesen. Er hielt den Antrag jedoch lediglich in Höhe von 25.709 Euro für begründet und zwar nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr, die auf den vierfachen Satz erhöht werden sollte; die Pflichtverteidigergebühren seien dabei auf die Pauschgebühr anzurechnen. Der besondere Umfang des Verfahrens ergebe sich aus dem äußeren Aktenvolumen, der Anzahl der Hauptverhandlungstage (56) sowie der Vielzahl vernommener Zeugen (58). Im Hinblick auf die geltend gemachte Pauschgebühr für die Nebenklägervertretung sei zudem die besonders aufwendige Betreuung des Nebenklägers zu berücksichtigen, der zwei seiner Familienmitglieder durch die Tat verloren und nur geringe Deutschkenntnisse gehabt habe.
Eine weitergehende Erhöhung der Pauschgebühr aufgrund der Umstände der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme von insgesamt knapp einem Hauptverhandlungstag in der Woche mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 3:42 Stunden rechtfertige keine weitere Erhöhung. Zudem seien Umfang und Schwierigkeit im Grundsatz bereits gesetzlich durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhte Terminsgebühr nebst Längenzuschlag berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 erwiderte die Beschwerdeführerin hierauf und vertiefte ihr Vorbringen.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 lehnte das Kammergericht den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr ab. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors sei nicht belegt, dass sich die anwaltliche Mühewaltung in exorbitanter Weise von sonstigen - auch überdurchschnittlichen - Sachen abgehoben habe. Weder der Aktenumfang noch die vorgetragenen rechtlichen Fragestellungen oder der Umstand, dass der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, rechtfertigten die Festsetzung einer Pauschgebühr. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte besondere Betreuung ihres Mandanten und die damit zusammenhängenden Beratungsleistungen seien lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden; auf dieser Grundlage könne nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr erfüllt seien. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände, insbesondere die schwierige Beweiswürdigung, beträfen typische Tätigkeiten eines Nebenklägervertreters ebenso wie die Betreuung des Nebenklägers während seiner Zeugenaussage. Den Protokollbänden ließen sich zudem keine schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahmen als Beleg besonderer Erschwernisse etwa auf Beweisanträge seitens der Verteidigung entnehmen. Auch die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr belaste die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar, da die Verhandlungsdauer deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei und sie bereits durch die hohe Anzahl jeweils einzeln vergüteter Hauptverhandlungstage bessergestellt werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ihre Möglichkeit, neben diesem Verfahren weitere Mandate zu bearbeiten, erheblich eingeschränkt gewesen sei und sie durch die Bestellung so belastet gewesen sei, dass dies ihre Existenz gefährdet oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf ihren Kanzleibetrieb gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluss am 6. Januar 2025 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Kammergericht habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die angegriffene Entscheidung entspreche nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Die Betreuung des derart belasteten Nebenklägers sei besonders umfangreich gewesen. Es widerspreche dem Wesen der Nebenklagevertretung, wenn eine besonders engagierte Betreuung keine hinreichende Kompensation erfahre. Zudem sei die alleinige Bezugnahme auf die Hauptverhandlungsprotokolle ungeeignet, um den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zutreffend zu bemessen. Aus diesen ergebe sich etwa nicht, wie häufig und in welchem Umfang sie mündlich Stellung genommen oder Zeugen selbst befragt habe. Soweit das Kammergericht unzureichenden Vortrag zum Arbeitsaufwand beanstandet habe, überspanne es die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.
§ 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfordern, dass die Beschwerdeführerin hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, sie könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem ihrer in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschlüsse vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 11, vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9; st. Rspr.; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).
Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 11).
Hieraus folgt, dass eine Beschwerdeführerin die konkrete Möglichkeit einer Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass sie einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss sie in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 11 und vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 47/20 - Rn. 10; st. Rspr.). Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Februar 2025 - VerfGH 61/22 - Rn. 16; st. Rspr.).
Die Darlegung eines Verstoßes gegen das durch Art. 17 VvB geschützte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit hat sich daran auszurichten, dass die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als Beistand für einen Nebenkläger oder eine Nebenklägerin eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken ist (vgl. entsprechend für die Pflichtverteidigerbestellung: Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10 - Rn. 33).
Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sowie die sich hieraus ergebenden kostenrechtlichen Folgen ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dienen (vgl. für die Pflichtverteidigerbestellung: Beschluss vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 - Rn. 22 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG). Daher ist die Begrenzung des Vergütungsanspruchs durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. für die Pflichtverteidigerbestellung: Beschlüsse vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 13 und vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10 - Rn. 33; vgl. zum Bundesrecht für den Zeugenbeistand: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 1 BvR 1955/17 -, juris Rn. 11).
In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass sich diese oder dieser der Belastung entziehen kann, kann die Höhe der Vergütung für den betroffenen Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung gewinnen. Eine zu geringe Vergütung kann in diesen Fällen sogar zu einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung führen (vgl. zum Bundesrecht für den Zeugenbeistand: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 1 BvR 1955/17 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.). Namentlich für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung eine Regelung wie § 51 RVG, die es ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und sie bzw. ihn entsprechend zu vergüten (vgl. für die Pflichtverteidigerbestellung: Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 13 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 1 BvR 1955/17 -, juris Rn. 11).
Ausgehend hiervon legt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 VvB dadurch, dass ihr ein verfassungsrechtlich unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden sei, nicht hinreichend substantiiert dar.
Die Beschwerdeführerin führt insbesondere nicht konkret aus, inwieweit und in welchen Zeiträumen ihre Arbeitskraft durch die Bestellung ausschließlich oder nahezu ausschließlich gebunden gewesen sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich in der Verfassungsbeschwerdebegründung darauf vorzutragen, sie habe im Zeitraum zwischen August und Oktober 2020 andere Mandate nur nachrangig bearbeiten können, um eine gewissenhafte Vertretung des Nebenklägers sicherzustellen. Konkrete Darlegungen dazu, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang ihre nahezu vollständige Inanspruchnahme begründet haben sollen, fehlen. Dies gilt umso mehr, als das Hauptverfahren, für das allein eine Pauschgebühr begehrt wird, erst durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. August 2020 eröffnet wurde; die Bestellung zum Beistand beantragte sie erst am 3. September 2020 bei der zuständigen Schwurgerichtskammer.
Soweit die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 ergänzend vorgetragen hat, sie habe regelmäßig zwei bis zweieinhalb Tage pro Woche für das Verfahren aufgewendet, rechtfertigte dieses Vorbringen (bei unterstellter Richtigkeit) nicht ohne Weiteres die Annahme eines verfassungsrechtlich unzumutbaren Sonderopfers. Selbst wenn zwei bis zweieinhalb Arbeitstage über die gesamte 81-wöchige Dauer der Hauptverhandlung mit 56 Verhandlungstagen, von denen die Beschwerdeführerin 50 Verhandlungstage wahrnahm, für das Verfahren aufgewendet worden sein sollten, verblieben noch etwa zweieinhalb Arbeitstage pro Woche für andere Mandate.
Es fehlt auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses. Zwar begegnet die Auffassung des Kammergerichts, ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sei nicht belegt, angesichts der durch die Beschwerdeführerin vorgetragenen besonderen Umstände des Einzelfalls verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist zweifelhaft, ob die fachgerichtlichen Erwägungen den im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Nebenklagevertretung und der damit verbundenen besonderen Betreuungs- und Beratungsleistung hinreichend Rechnung tragen. Das Kammergericht hat seine Entscheidung aber auch selbständig tragend darauf gestützt, es sei nicht dargetan, dass der objektiv erforderliche Arbeitsaufwand ein Maß erreicht habe, welches die anwaltliche Mühewaltung in sonstigen - auch überdurchschnittlichen - Verfahren in exorbitanter Weise überschritten habe. Dabei hat es im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren unter anderem auf die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstage sowie auf die Anzahl der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Hauptverhandlungstage (50) innerhalb eines längeren Zeitraums von knapp 20 - nach zutreffender Berechnung knapp 19 - Monaten abgestellt und erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Kanzleibetrieb als nicht ersichtlich angesehen (vgl. Seite 7 des angefochtenen Beschlusses, Ziff. 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auseinander.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
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