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Leitsatz: Bei der Berechnung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren (hier: dinglicher Arrest nach § 111d StPO) ist von dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs ein Abschlag vorzunehmen. I.d.R. wird der Gegenstandswert des Arrestverfahrens nur ein Drittel des Hauptanspruchs ausmachen.
In pp. hat der 4. Strafsenat des OLG München am 16.08.2010 beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Juni 2010 wird aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 745.934,41 EUR festgesetzt.
Gründe I. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: III Gs 11265/08) ordnete mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 73a StGB; §§ 266a Abs. 1 (bis 31.07.04) und Abs. 2 (ab 01.08.04) StGB in Höhe von 2.237.803,23 den dinglichen Arrest in das Gesellschaftsvermögen der A. Ltd., Türkei, an.
Auf Beschwerde der Arrestschuldnerin vom 13. Februar 2009, die durch Rechtsanwalt L. Sch. anwaltlich vertreten ist (datumslose Vollmacht, vorgelegt mit Schriftsatz vom 30. April 2009), hob die 5. Strafkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 24. April 2009 (Aktenzeichen: 5 Qs 16/09) den Arrestbeschluss vom 8. Dezember 2008 auf und erlegte der Staatskasse auf, die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen. Ausgebrachte Pfändungen wurden in der Folgezeit für erledigt erklärt.
Die (frühere) Arrestschuldnerin beantragte mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 17. Mai 2010, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.237.803,23 festzusetzen. Mit Beschluss der 5. Strafkammer vom 7. Juni 2010 wurde der Streitwert für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß festgesetzt (Aktenzeichen: 5 AR 5/10). Die Staatskasse wurde zu dem Festsetzungsantrag weder gehört, noch wurde ihr der Beschluss vom 7. Juni 2010 zugestellt. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 23. Juni 2010 beantragte der anwaltliche Vertreter der (früheren) Arrestschuldnerin Gebührenfestsetzung entsprechend dem Beschluss der Strafkammer vom 7. Juni 2010.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 legte die Staatskasse durch die Bezirksrevisorin III Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 7. Juni 2010 ein mit der Begründung, bei dem streitwertgegenständlichen Arrestbeschluss vom 8. Dezember 2008 handele es sich um eine vorläufige Maßnahme, bei der nur ein Wertansatz von einem Drittel, also in Höhe von 745.934,40 , gerechtfertigt sei. Die (frühere) Arrestschuldnerin wurde gehört und nahm durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22. Juli 2010 Stellung. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.) Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Die Staatskasse ist nach dem Beschluss der Strafkammer vom 24. April 2009 erstattungspflichtiger Gegner des Antragstellers und deshalb wie er im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt. Aus diesem Antragsrecht leitet sich ohne Weiteres das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ab. Der Beschwerdewert von 200,-- EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz RVG) ist erreicht.
Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist ähnlich der sofortigen Beschwerde ausgestaltet und nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Weder wurde die Zustellung der beschwerdegegenständlichen Gegenstandswertfestsetzung vom 7. Juni 2010 angeordnet noch eine die Staatskasse betreffende Zustellung bewirkt, so dass die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt wurde.
2.) Die Beschwerde erweist sich auch als begründet. 11 Die nach VV RVG 4142 im Arrestverfahren angefallene Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Dabei ist maßgebend der objektive Wert, subjektive Interessen der (früheren) Arrestschuldnerin sind bei der Bemessung ohne weiteren Belang (OLG Hamm Beschluss vom 10. Januar 2008 Aktenzeichen: 3 Ws 323/07 zit. nach www.burhoff.de; Burhoff in Gerold/Schmitt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl. VV 4142 Rdn. 19). Soweit diese anführt, der angeordnete dingliche Arrest habe ihr gesamtes Vermögen betroffen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zum Erliegen gebracht und zu Vermögenseinbußen geführt, können diese Umstände gegebenenfalls zu Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) oder nach Amtshaftungsgrundsätzen führen. Für die Gegenstandswertbemessung nach § 33 Abs. 1 RVG im Rahmen der Ziffer VV RVG 4142 sind diese Gesichtspunkte ebenso irrelevant wie die von ihr angeführte Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Bei der Bemessung des Gegenstandwerts einer vorläufigen Maßnahme, wie es der dingliche Arrest darstellt, ist ausgehend von dem zu sichernden Hauptanspruch ein Abschlag vorzunehmen, so dass der Gegenstandswert des Arrestverfahrens in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs liegt. Ein Abschlag von zwei Dritteln ist angemessen (OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln Beschluss vom 10. September 2009 - Aktenzeichen: 2 Ws 370/04 Rdn. 3 zit. nach juris; Burhoff a.a.O. VV 4142 Rdn. 19). Dies entspricht auch der Praxis im (zivilprozessualen) Arrestverfahren (OLG Köln a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass entsprechend den zu § 3 ZPO entwickelten Grundsätzen der objektive Wert höher zu veranschlagen ist, ergeben sich weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus der Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters der (früheren) Arrestschuldnerin (zuletzt Schriftsatz vom 22. Juli 2010).
Mithin war der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts München I vom 7. Juni 2010 aufzuheben und der Gegenstandswert auf 745.934,41 festzusetzen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 letzter Halbsatz RVG).
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