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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Pauschgebühr, Grundgebühr, Einarbeitung, Aktenumfang, Dauer der Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.03.2026 – 85/24

Eigener Leitsatz:

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Grundgebühr maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ein hoher Aktenumfang bei der erstmaligen Einarbeitung relativiert, weil umfangreiche Aktenbestandteile lediglich einer kursorischen Durchsicht bedurft haben.
2. Es ist bereits im fachgerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen, in welchem Umfang die Aktenlektüre erforderlich war; eine rein mathematische Betrachtung nach Seitenzahlen verbietet sich.
3. Die Anforderung, dass bereits in dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Umstände angeben werden müssen, welche die Bewilligung rechtfertigen sollen, insbesondere Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die durchschnittliche Dauer und Frequenz der Hauptverhandlungstermine kann als wesentliches Indiz für die tatsächliche zeitliche Beanspruchung des Rechtsanwalts berücksichtigt werden. Eine Überbeanspruchung des Rechtsanwalts ist bei einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten bei durchschnittlich lediglich einem Sitzungstag in der Woche zu verneinen.


In pp.

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer Pauschgebühr zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und war dem vormals Angeklagten XY durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2020 als Pflichtverteidigerin bestellt. Als weitere Pflichtverteidigerin war ihrem Mandanten auch eine weitere Rechtsanwältin bestellt, die vom ersten bis zum 22. Hauptverhandlungstag neben der Beschwerdeführerin die Verteidigung übernommen hat.

Die gegen den Mandanten und vier weitere Mitangeklagte erhobene Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin umfasste ihm gegenüber die Tatvorwürfe einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur versuchten Strafvereitelung. Nach dem Anklagevorwurf verbrachten die Angeklagten eine Verwandte unter einem Vorwand gemeinsam in einem Pkw ins Ausland, um zu verhindern, dass sie in einem gesondert geführten Verfahren als Zeugin aussagt. Dieser Vorwurf bestätigte sich nur teilweise, bedingte aber die Verhandlung durch das Schwurgericht.

Nach 24 Sitzungstagen im Zeitraum zwischen September 2020 und März 2021 verurteilte das Landgericht Berlin - Schwurgericht - den Mandanten der Beschwerdeführerin am 24. März 2021 wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; drei weitere Mitangeklagte wurden - teilweise unter Freisprechung im Übrigen - zu Bewährungsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verurteilt. Das Verfahren eines Angeklagten war zuvor zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte im März 2023 die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - in Höhe von 53.360 Euro abzüglich bereits aus der Staatskasse erhaltener Zahlungen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den erheblichen Aktenumfang von etwa 10.000 Seiten sowie auf umfangreiche Nachlieferungen während der Hauptverhandlung, darunter TKÜ-Auswertungen im Umfang von drei Leitzordnern. Zudem habe ein erheblicher Vor- und Nachbereitungsaufwand bestanden, etwa aufgrund von Terminen mit Sprachsachverständigen und Besprechungen mit dem Mandanten und den Mitverteidigerinnen und Mitverteidigern. Die Mandantengespräche hätten aufgrund der erforderlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers besonderen Aufwand verursacht. Die im Ermittlungs- und Hauptverfahren jeweils kurzfristig erforderliche Einarbeitung habe ihre Arbeitskraft erheblich gebunden. Den insgesamt erforderlichen Zeitaufwand schätze sie daher auf mehrere hundert Stunden.

Der Umfang ihrer Tätigkeit habe sich ferner dadurch erhöht, dass sie den Mandanten auch in einem Parallelverfahren in einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss vertreten habe. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf das hiesige Verfahren gehabt, da ein Beweisverwertungsverbot wegen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung geltend gemacht worden sei. Insgesamt sei sie dadurch in ihrer Arbeitskraft erheblich gebunden und in der Aufrechterhaltung ihres Kanzleibetriebs deutlich eingeschränkt gewesen; während der 14 Sitzungswochen habe sie kaum neue Mandate annehmen können. Die weitere Pflichtverteidigerin sei lediglich zur Terminsicherung bestellt gewesen und habe den Arbeitsaufwand nicht reduziert.

Das Verfahren sei zudem besonders schwierig und umfangreich gewesen, weil unmittelbare Tatzeugen nicht zur Verfügung gestanden beziehungsweise in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die Beweisführung habe daher besondere Anforderungen gestellt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass eine Vielzahl von Chats durch einen spezialisierten Sprachsachverständigen in mindestens zwei Hauptverhandlungsterminen erneut habe übersetzt werden müssen.

Das Revisionsverfahren sei aufgrund der ausführlich begründeten Sach- und Verfahrensrügen ebenfalls besonders umfangreich und schwierig gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die sich neuartig stellenden Rechtsfragen eines durch Täuschung erschlichenen Einverständnisses im Rahmen des Tatbestandes der Freiheitsberaubung sowie bezüglich der Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Erkenntnissen aus Parallelverfahren. Die mehrstündige Revisionshauptverhandlung habe einen erheblichen Vorbereitungsaufwand von mehreren Wochen erfordert.

Der Bezirksrevisor des Kammergerichts hielt die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschgebühr hingegen nicht für gegeben. Das Verfahren sei weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen.

Die im Verfahren aufgetretenen Schwierigkeiten hätten den Schwierigkeitsgrad einer Strafsache vor einer Schwurgerichtskammer nicht in einem Maße überschritten, das die Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertige. Der Tatvorwurf sei vergleichsweise einfach gelagert gewesen und der Verurteilte habe sich geständig eingelassen.

Auch der Umfang des Verfahrens begründe nichts Anderes. Überdurchschnittlich sei das Verfahren allenfalls im Hinblick auf die 31 Sonderbände gewesen, wobei diese nur zu einem geringen Teil den Verurteilten selbst betroffen hätten. Im gut dreiwöchigen Ermittlungsverfahren seit der Verteidigungsanzeige sei eine unzureichend vergütete Überbeanspruchung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die erste Akteneinsicht habe fünf Bände Hauptakten mit etwa 900 Blatt umfasst, die überwiegend andere Angeklagte betroffen hätten. Dauer und Umfang der Hauptverhandlung seien ebenfalls nicht außergewöhnlich gewesen. Bei durchschnittlich einem Verhandlungstag pro Woche und einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten hätten der Pflichtverteidigerin - auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Vor- und Nachbereitung - regelmäßig mehrere Arbeitstage pro Woche zur Bearbeitung anderer Mandate zur Verfügung gestanden. Die weiteren angeführten Umstände seien teilweise nicht hinreichend konkret dargelegt, etwa hinsichtlich behaupteter Termine mit einem Sprachsachverständigen, und im Übrigen nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Umfang und Schwierigkeit seien im Grundsatz bereits durch die im Schwurgerichtsverfahren erhöhten Gebühren berücksichtigt; zudem habe die Möglichkeit einer Arbeitsteilung mit der zweiten Pflichtverteidigerin bestanden. Auch die Umstände des Revisionsverfahrens stellten keinen die Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertigenden Sonderfall dar.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 erwiderte die Beschwerdeführerin hierauf und vertiefte ihr Vorbringen. Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens habe sich weniger aus dem äußeren Tatgeschehen, als daraus ergeben, dass der Tatvorwurf bis dahin höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen betroffen habe. Auch der Aufwand zur Koordination und Abstimmung der Verteidiger sei sehr hoch gewesen. Die Sonderbände und TKÜ-Bände habe sie vollständig sichten müssen, um alle Eventualitäten der Verteidigung des eigenen Mandanten zu berücksichtigen. Die extrem hohe Vor- und Nachbearbeitungszeit habe über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung drei ganze oder jedenfalls überwiegende Arbeitstage beansprucht, die sich unterschiedlich verteilten. Wegen zwei zentraler Rechtsfragen, die höchstrichterlich noch nicht entschieden gewesen seien, sei sie im Zeitraum der Revisionsbegründungsfrist ausschließlich mit diesem Verfahren befasst gewesen. Wie bereits vorgetragen, begründe nicht die knapp dreistündige Verhandlungsdauer im Rechtsmittelverfahren das Sonderopfer, sondern die sich über mehrere Wochen hinziehenden Absprachen und Vorbereitungen derselben mit erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand. Zusammenfassend trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe durch den durch Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens bedingten Zeitaufwand nicht nur dieses Verfahren nicht wirtschaftlich führen können, vielmehr sei ihre ganze anwaltliche Tätigkeit im Zeitraum des Verfahrens stark beeinträchtigt gewesen.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 wies das Kammergericht den Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr zurück. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei sie durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zumutbar vergütet. Weder habe die Sache bei der erstmaligen Einarbeitung einen hervorgehobenen Umfang noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufgeworfen. Zwar sei der Aktenumfang als hoch einzustufen, jedoch nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG; der Tatvorwurf habe sich vielmehr als eher einfach dargestellt und der Sachverhalt sei zügig zu erfassen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats sei zudem zu berücksichtigen, ob der Akteninhalt lediglich einer kursorischen Durchsicht oder einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Prüfung bedurft habe. Eine außergewöhnliche Belastung bei der Einarbeitung sei danach nicht ersichtlich. Entsprechendes gelte für das vorbereitende Verfahren bis zur Anklageerhebung. Aus den Akten ergebe sich lediglich eine Verteidigungsanzeige nebst Akteneinsichts- und Beiordnungsantrag; weitere Tätigkeiten, die einen unzumutbaren Arbeitsaufwand hätten begründen können, seien nicht substantiiert dargelegt worden.

Auch im Hauptverfahren liege keine exorbitante anwaltliche Mühewaltung vor. Dabei seien die bereits erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren vor der Schwurgerichtskammer ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vielzahl unterdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstage die durch Nachlieferungen bedingte zusätzliche Einarbeitungszeit deutlich ausgeglichen habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, die Hinzuziehung eines spezialisierten Dolmetschers für Mandantengespräche habe besondere Schwierigkeiten bereitet, genüge ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht - wie in der Hauptverhandlung - auf einen regulären Dolmetscher habe zurückgreifen können. Etwaige besondere Schwierigkeiten würden hier zudem durch die erhöhten gesetzlichen Gebühren kompensiert; im Hinblick auf den Mandanten der Beschwerdeführerin wäre das Verfahren im Übrigen typischerweise nicht vor der Schwurgerichtskammer, sondern allenfalls vor einer allgemeinen Großen Strafkammer oder dem Amtsgericht verhandelt worden. Auch die gesetzlichen Gebühren für das Revisionsverfahren verlangten kein unzumutbares Sonderopfer. Das Urteil habe lediglich 35 Seiten umfasst; weder die Revisionsbegründung noch die Revisionshauptverhandlung mit einer Dauer von 2 Stunden und 20 Minuten rechtfertigten die Annahme einer außergewöhnlichen anwaltlichen Belastung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien zudem bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Beschluss eine am 13. August 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Kammergericht habe den Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts verkannt und die Grenze des kostenrechtlich Zumutbaren nicht gewahrt. Die angegriffene Entscheidung entspreche schon nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu § 51 RVG hinsichtlich der Voraussetzungen eines unzumutbaren Sonderopfers. Das Kammergericht habe auch nach nicht nachvollziehbaren Kriterien zwischen einem (bloßen) Umfang und einem besonderen Umfang des Verfahrens differenziert. Auch die Annahme, Teile der Akten hätten lediglich kursorisch geprüft werden müssen, greife nicht durch, da sich das Tatgeschehen im familiären Umfeld abgespielt habe und daher sämtliche Aktenbestandteile für die Verteidigung von Bedeutung gewesen seien.

Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Ablehnung der Bewilligung der Pauschgebühr verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 17 VvB.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch Art. 17 VvB grundrechtlich geschützte Berufsausübung (Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 13 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt (Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 - Rn. 22, vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 13, und vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 - Rn. 33, jeweils m. w. N.). Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 - Rn. 22, und vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 13 m. w. N.). Ein unzumutbares Sonderopfer liegt vor, wenn die Arbeitskraft der Pflichtverteidigerin oder des Pflichtverteidigers weit überdurchschnittlich gebunden und die Möglichkeit, andere Mandate zu bearbeiten, über einen relevanten Zeitraum erheblich eingeschränkt wird (Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 - Rn. 19, und vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 16). Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet daher in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 RVG soll dies sicherstellen (Beschluss vom 12. Mai 2021 - VerfGH 175/20 - Rn. 22; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 18, und vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 jew. m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Versagung der Pauschgebühr durch das Kammergericht mit Art. 17 VvB vereinbar. Die Entscheidung trägt dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit Rechnung und wahrt die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit.

Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung bereits das Vorliegen eines „besonderen Umfangs“ und einer „besonderen Schwierigkeit“ nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG verneint, was keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Nicht zu beanstanden ist dabei, dass das Kammergericht bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Grundgebühr maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich der hohe Aktenumfang bei der erstmaligen Einarbeitung relativiere, weil umfangreiche Aktenbestandteile lediglich einer kursorischen Durchsicht bedurft hätten, und dies im Einzelnen aufgegliedert hat.

Mit dieser Erwägung setzt sich die Verfassungsbeschwerdebegründung bereits nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich, auch die die übrigen Mitangeklagten betreffenden Aktenbestandteile seien für die Mandatsbearbeitung relevant gewesen, ohne anhand der Anklagevorwürfe zu differenzieren - der Mandant der Beschwerdeführerin war nur hinsichtlich einer Tat angeklagt - oder darzulegen, weshalb die vom Kammergericht genannten Aktenbestandteile vorliegend einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Durchdringung bedurft hätten.

Es entspricht jedoch gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bereits im fachgerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen ist, in welchem Umfang die Aktenlektüre erforderlich war; eine rein mathematische Betrachtung nach Seitenzahlen verbietet sich (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 8 St (K) 1/18 -, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 4 ARs 91/15 -, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 15. November 2024 - 1 AR 29/24 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018 - III-3 AR 256/16 -, juris Rn. 11). Eine Verkennung der Bedeutung oder Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit ist darin nicht zu erblicken.

Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, das Kammergericht habe nach nicht nachvollziehbaren Kriterien zwischen einem Umfang und einem besonderen Umfang des Verfahrens differenziert. Das Kammergericht hat vielmehr das hohe Aktenvolumen als Ausgangspunkt seiner Bewertung gesehen und dieses lediglich als Indiz bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 RVG berücksichtigt (vgl. auch Burhoff in: Gerold/Schmidt, 27. Aufl. 2025, RVG-Kommentar, § 51 Rn. 19 m. w. N.). Dass es gleichwohl einen besonderen Umfang verneint hat, begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken.

Soweit das Kammergericht auch für das vorbereitende Verfahren von einer Erhöhung der gesetzlichen Gebühren abgesehen hat, begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Arbeitsaufwandes („mehrere hundert Stunden Einarbeitungszeit“) nicht den Darlegungsanforderungen für eine unzumutbare Belastung in diesem Verfahrensabschnitt genügt habe und sich diese auch nicht aus den Akten entnehmen lasse.

Die Anforderung, dass der antragstellende Rechtsanwalt bzw. die antragstellende Rechtsanwältin in dem Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Umstände angeben muss, welche die Bewilligung rechtfertigen sollen, insbesondere Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, a. a. O. Rn. 46, m. w. N. auch zu ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung; vgl. auch Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, § 51 Rn. 27), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne derartige Angaben kann das Fachgericht nicht zuverlässig überprüfen, ob die einschlägige Festgebühr dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin ausnahmsweise ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt. Die Beschwerdeführerin unterscheidet schon in ihrem fachgerichtlichen Antrag nicht, in welchem Verfahrensabschnitt der Arbeitsaufwand konkret angefallen ist, sondern schätzt die Einarbeitungszeit in die Akten und Nachlieferungen pauschal für Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren zusammen auf mehrere hundert Stunden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts kompensiert werden können (Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Eine mögliche Kompensation zu überprüfen, ist angesichts der unkonkreten Angaben im fachgerichtlichen Verfahren schon nicht möglich.

Auch die Erwägungen, mit denen das Kammergericht eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühr auch für das Hauptverfahren abgelehnt hat, halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dabei hat es eine Überbeanspruchung der Beschwerdeführerin vor allem unter Verweis auf die durchschnittliche Verhandlungsdauer von 2 Stunden und 50 Minuten bei durchschnittlich lediglich einem Sitzungstag in der Woche verneint. Die durchschnittliche Dauer und Frequenz der Hauptverhandlungstermine durfte das Kammergericht dabei als wesentliches Indiz für die tatsächliche zeitliche Beanspruchung der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Es hat zudem berücksichtigt, dass der Vorsitzende im Laufe der Hauptverhandlung drei Termine zum Aktenstudium der Nachlieferungen aufgehoben hatte und die übrigen Verhandlungstage aufgrund ihrer regelmäßig unterdurchschnittlichen Länge die Belastungen durch Nachlieferungen teilweise ausgleichen konnten. Verfassungsrechtlich unbedenklich durfte zudem einbezogen werden, dass die Beschwerdeführerin zeitweise gemeinsam mit einer Mitverteidigerin tätig war (vgl. dazu auch Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19 - Rn. 21).Die pauschale Behauptung, diese sei lediglich zur Terminsicherung bestellt gewesen, musste das Gericht nicht als ausreichend ansehen, um eine Entlastung von vornherein auszuschließen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen geltend macht, ist das Kammergericht dem mit aus verfassungsrechtlicher Sicht tragfähiger Begründung nicht gefolgt.

Eine „besondere Schwierigkeit“ in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 5 AR (P) 7/20 -, juris R. 18; OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20 -, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 -, juris Rn. 29), insbesondere bei Komplikationen der Beweislage, prozessualen Besonderheiten und speziellen Rechtsfragen, was aber jeweils für das konkrete Verfahren zu prüfen ist (OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 5 AR (P) 7/20 -, juris Rn. 18).

Das Kammergericht hat mehrere Anhaltspunkte angeführt, die gegen die „besondere Schwierigkeit“ und ein unzumutbares Sonderopfer der Beschwerdeführerin sprechen, und dabei unter anderem auf den Umfang der schriftlichen Urteilsgründe abgestellt, welcher zunächst gegen eine besondere Schwierigkeit spreche. Zudem hat es verfassungsrechtlich unbedenklich auch darauf abgestellt, dass ein etwaig höherer Schwierigkeitsgrad z. B. durch die aufgeworfenen Rechtsfragen oder die Familienverhältnisse zwischen Angeklagten und Zeugen bereits durch höhere Gebühren für das Schwurgerichtsverfahren nach VV 4118 ff. RVG kompensiert wird, zumal die den Mandanten betreffenden Vorwürfe üblicherweise nicht vor einer Schwurgerichtskammer verhandelt werden und der Mandant daher ohnehin bereits bessergestellt war. Dass das Kammergericht hierbei Bedeutung oder Tragweite der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin verkannt hätte, ist unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung nicht ersichtlich. Mit der Erwägung, die vorgetragenen Rechtsfragen zur Beweisverwertung und zum Tatbestand der Freiheitsberaubung hätten jedenfalls nicht in jedem Verfahrensabschnitt der gleichen Vorbereitung und Befassung bedurft, da sie sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hätten, setzt sich die Beschwerdeführerin bereits nicht substantiiert auseinander.

Soweit das Kammergericht schließlich die Darlegungsanforderungen hinsichtlich der vorgetragenen besonderen Erschwernisse aufgrund der geringen Anzahl an spezialisierten Dolmetschern als nicht erfüllt angesehen hat, ist eine Verkennung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Kammergericht nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin ermöglicht wurde. Weshalb die Beschwerdeführerin darüber hinaus zwingend eines spezialisierten Dolmetschers für die Besprechungen mit dem Mandanten bedurft hätte oder wie sich die Schwierigkeiten bei der Suche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand konkret auswirkten, ist weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt. Entsprechendes gilt für die als erforderlich angesehene Zuhilfenahme eines Sprachsachverständigen außerhalb der Hauptverhandlungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.


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