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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Abschleppkosten, öffentlicher Parkplatz, Umschaupflicht, Sichtbarkeitsgrundsatz

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.
2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.


In pp.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten i. H. v. 286,85 Euro im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger ist Halter des Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 19.2.2025 von 12:37 Uhr bis 13:52 parkte er das klägerische Fahrzeug auf dem nördlich des REWE-Supermarkts gelegenen Parkplatzes an der Straße des 1 ... in ... Leipzig am südwestlichen Ende in der letzten Parkzeile, gegenüber der ...-Schule sowie der ...-...-...-Schule. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befindet sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar.

Nach Feststellung des Sachverhalts durch die klägerischen Vollzugsbediensteten um 12:37 Uhr und um 13:53 Uhr erfolgter Halterermittlung wurde durch die Beklagte laut Abschleppprotokoll um 13:56 Uhr die Abschleppmaßnahme für das klägerische Fahrzeug durch Anforderung eines Abschleppfahrzeugs eingeleitet. Nachdem der Kläger um 13:59 Uhr an seinem Fahrzeug erschien und dieses entfernte, wurde die Abschleppmaßnahme um 14:03 Uhr abgebrochen.

Mit Rechnung vom 19.2.2025 machte das beauftragte Abschleppunternehmen gegenüber der Beklagten für die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme Kosten in Höhe von 154,70 Euro geltend (Kosten für An- und Abfahrt i. H. v. jeweils 65,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer i. H. v. 24,70 Euro).

Mit Schreiben vom 24.2.2025 wurde der Kläger von der Beklagten daraufhin zur Kostenauferlegung für die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme angehört. Mit Schreiben vom 9.4.2025 teilte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit, es handele sich bei der Örtlichkeit um einen öffentlichen Parkplatz. Wenn man wie der Kläger von links in die hintere Stirnseite des Parkplatzes einfahre, habe man zuvor kein Parkverbotszeichen passiert. Ein solches Zeichen sei demnach nicht sichtbar gewesen, und auf einem Parkplatz habe er auch nicht mit einem Parkverbot rechnen müssen. Die Nachschaupflicht, konkretisiert durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, greife auf dem konkreten öffentlichen Parkplatz daher nicht, denn es habe kein besonderer Anlass für den Kläger zur Nachschau vorgelegen. Weder auf der Parkfläche an sich noch im sichtbaren Stirnbereich des Parkplatzes sei irgendein Hinweis darauf vorhanden gewesen, dass man in jenem Bereich innerhalb des Parkplatzes während einer bestimmten Zeit nicht habe parken dürfen. Die Abschleppmaßnahme sei daher rechtswidrig.

Mit streitgegenständlichem Leistungsbescheid vom 11.4.2025 setzte die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger für die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme Kosten i. H. v. insgesamt 286,85 Euro fest, welche sich aus den Abschleppkosten (154,70 Euro), einer Verwaltungsgebühr (130,00 Euro) und Auslagen für Postzustellung (2,15 Euro) zusammensetzten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sein Fahrzeug unzulässig länger als eine Stunde im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) geparkt, § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz – StVG –; § 52.2 Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog – BKat –. Die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbotes diene dem Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen oder kurzfristigen Halten. Die Missachtung des eingeschränkten Haltverbots durch den Kläger über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde habe dessen Verkehrsregelfunktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen zur Verfügung zu stellen, wesentlich beeinträchtigt. Schon dessen Funktionsbeeinträchtigung rechtfertige hier die Abschleppmaßnahme. Es könne insbesondere von einer Beeinträchtigung/Behinderung von Personen ausgegangen werden, welche diesen Bereich des eingeschränkten Halteverbotes zum Bringen oder Abholen von Schulkindern der direkt anliegenden ...-Schule nutzen würden, ausgegangen werden. Das maßgebliche Verkehrszeichen 286 – ein rundes Verkehrszeichen, welches ein Ge- bzw. Verbot verlaute und zur Nachschau verpflichte – hätte durch einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt durch einfache Umschau zumindest von der Rückseite aus erkannt werden können. Das Verkehrszeichen sei überdies ca. drei Meter vom klägerischen Fahrzeug entfernt gewesen. Ein rundes Verkehrszeichen stelle zweifelsfrei einen besonderen Anlass dar, welcher zu einer Nachschau verpflichte. Daher hätte der Kläger sich vergewissern müssen, ob das Parken im maßgeblichen Bereich möglich sei. Es habe aufgrund des Parkverstoßes letztlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen. Es sei unaufschiebbar geboten gewesen, diese zu beseitigen und das Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen bzw. Maßnahmen dazu einzuleiten. Da es nicht möglich gewesen sei, den Aufenthalt des Klägers rechtzeitig zu ermitteln, so dass er das Fahrzeug hätte selbst entfernen können, sei dies im Wege der Ersatzvornahme nach § 24 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen – SächsVwVG – durch Veranlassung einer Abschleppmaßnahme geschehen. Als Fahrzeughalter sei der Kläger zum Ersatz aller im Zuge der Maßnahme entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) verpflichtet, zu denen die Beklagte vertieft ausführte. Der Leistungsbescheid vom 11.4.2025 wurde dem Kläger am 15.4.2025 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.5.2025 Widerspruch. Zur Begründung verwies er zum einen auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.4.2025, und führte zum anderen zur Nichtanwendbarkeit der Nachschauverpflichtung in seinem Fall aus. Das Verkehrszeichen habe, anders als die Beklagte meine, bei einer einfachen Umschau nicht erkannt werden können. Unabhängig davon habe es für den Kläger überhaupt keinen Grund für eine solche Umschau gegeben, da er sich auf einem Parkplatzgelände befunden habe, wo man davon habe ausgehen können, dass eine sichtbare Beschilderung vorhanden sei, wenn in einer von sechs identisch ausgestalteten Parkreihen wider Erwarten und ohne ersichtlichen Grund nicht geparkt werden dürfe. Überdies sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig, insbesondere weder als ein legitimes Ziel verfolgend noch als geeignet oder erforderlich anzusehen. Es sei zielführender, eine Beschilderung aufzustellen oder ggf. eine Fahrbahnmarkierung vorzunehmen, welches Parkplatznutzern ersichtlich mache, dass man in jener Parkreihe zeitweise nicht parken dürfe.

Mit Schreiben an den Kläger vom 2.6.2025 führte die Beklagte daraufhin vertieft zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids aus, insbesondere zur Anwendbarkeit der Umschau- und Nachschaupflicht. Eine solche Nachschaupflicht ergebe sich vorliegend zum einen daraus, dass das maßgebliche Verkehrszeichen nur etwa drei Meter entfernt vom Fahrzeug des Klägers gestanden habe, zum anderen daraus, dass der Kläger sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung geparkt habe. Da eingeschränkte Halteverbotszeichen bzw. Halteverbotszeichen typischerweise zu Beginn eines Straßenabschnitts aufgestellt würden, habe es nahegelegen, dies im vorliegenden Fall durch Abschreiten der Länge der Stirnseite des Parkplatzes zu überprüfen. Daher sei insgesamt festzustellen, dass das Verkehrszeichen 286 unter Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr zweifelsfrei hätte erkannt werden können, und die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes gewahrt worden seien. Auch auf öffentlichen Parkplätzen sei jederzeit mit Halte- oder Parkeinschränkungen, z. B. in Form von Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte, Feuerwehrzufahren, Kurzzeitparkplätzen, eingeschränkten oder absoluten Halteverboten etc. zu rechnen. Anhand der maßgeblichen verkehrsrechtlichen Anordnung sowie dem Verkehrszeichenplan sei klar erkennbar, dass diese aus zur Verkehrserschließung des Gymnasiums erfolgt sei. Zugleich teilte die Beklagte mit, dem Widerspruch nicht abhelfen zu können.

Mit Schreiben vom 19.6.2025 trat der Kläger den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 2.6.2.2025 entgegen. Niemand rechne beim Abstellen seines Fahrzeugs auf einem Parkplatz damit, dass man in einer Parkreihe in einem bestimmten Zeitraum nicht parken dürfe, noch dazu, wenn diese Parkreihe genauso ausgestaltet sei wie die übrigen Parkreihen und keinen Hinweis dazu aufweise. Mitunter auf Parkplätzen bestehende Einschränkungen für bestimmte einzelne Stellplätze seien gut erkennbar gekennzeichnet, wovon hier keine Rede sein könne. Das runde Schild nebst Zusatzschild sei von hinten vor dem grauen Hintergrund fast gar nicht erkennen gewesen, aber selbst wenn man das runde Schild von hinten gesehen hätte, sei mit einem Parkverbot schlichtweg nicht zu rechnen gewesen. So stehe unmittelbar daneben ein „Hinweisschild“ auf einen kombinierten Fuß- und Radweg mit einem darunter befindlichen Zusatzschild, welches von hinten exakt genauso aussehe. Schließlich sei die schon früher mit 60,00 Euro „recht üppig bemessene“ Verwaltungsgebühr der Beklagten für das Veranlassen eines Abschleppvorgangs um mehr als das Doppelte auf 130,00 Euro erhöht worden.

Mit Schreiben vom 20.5.2025 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Beklagte mit einer Verwaltungsgebühr in Höhe von lediglich 130,00 Euro deutlich im unteren Bereich der Rahmengebühr von mindestens 100 bis höchstens 1.000 Euro bleibe, so dass die Höhe der Verwaltungsgebühr nicht zu beanstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2025 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch des Klägers schließlich als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung wurde vertiefend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Kostenforderung vorgelegen hätten. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme, da aus dem Akteninhalt keinerlei Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar erkennbar werde. Die Entscheidung zur Entfernung des Fahrzeuges nach mehr als einer Stunde Standzeit, und ohne, dass Ein- oder Aussteigen oder ein Be- oder Entladevorgang erkennbar gewesen seien, bei zulässiger Haltezeit von bis zu drei Minuten, habe nicht an einem Fehler gelitten. Dazu führte die Widerspruchsbehörde vertieft aus. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid erweise sich damit insgesamt als rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.6.2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat am 18.7.2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Überdies habe es für den Kläger schon nicht zwingend einen Grund für eine Umschau, geschweige denn eine Nachschaupflicht gegeben, da er sich auf einem Parkplatzgelände befunden habe, wo man davon habe ausgehen können, dass eine sichtbare Beschilderung vorhanden sei, wenn wider Erwarten und Lebenserfahrung in einer von sechs identisch ausgestalteten Parkreihen und ohne ersichtlichen Grund nicht geparkt werden dürfe. Für die Frage, ob es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einen besonderen Anlass für eine Nachschau gegeben habe, sei die Tatsache, dass es sich um einen einheitlich ausgestalteten öffentlichen Parkplatz gehandelt habe, sehr wohl von Bedeutung. Wiederum stelle die Tatsache, dass der Kläger nach links in eine Parkbucht eingefahren sei, keinen Anlass für eine solche Nachschau dar. Denn der Kläger sei durch die mittige Einfahrt in den Parkplatz gelangt und in eine Fahrgasse gefahren, wo sich links und rechts Parkbuchten befunden hätten. Gerade aus diesem Grund wäre es zwingend notwendig gewesen, an der Stirnseite in Fahrtrichtung des Klägers ebenso ein Zeichen anzubringen, denn anders als auf einer Straße rechne man nicht mit dem Vorhandensein eines entsprechenden Parkverbotszeichens. Die Abschleppmaßnahme sei schließlich ungeeignet gewesen, denn der vermeintlich rechtswidrige Zustand am betreffenden Ort stelle sich so dar, dass dort regelmäßig Fahrzeuge parken würden, und zwar offensichtlich in Unkenntnis der Fahrzeugführer hinsichtlich des aufgestellten Parkverbotsschildes. Die Behauptung der Beklagten, dass das Parken des Klägers zu einer „Beeinträchtigung/Behinderung von Personen, welche diesen Bereich des eingeschränkten Halteverbots zum Bringen oder Abholen von Schulkindern“ nutzen würden, geführt habe, sei in Anbetracht der betreffenden Tageszeit abwegig.

Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 24.6.2025 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen.

Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 20.2.2025 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 24.6.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... verpflichtet, der Beklagten die mit der Abschleppmaßnahme vom 19.2.2025 verbundenen Kosten in Höhe von 286,85 Euro zu erstatten. Darauf aufbauend war auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung des klägerischen Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht festzustellen.

Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten ist § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94). Danach kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen lassen oder diese selbst vornehmen, wenn die Pflicht zu ihrer Vornahme durch den Vollstreckungsschuldner nicht erfüllt wird. Zu den Kosten, die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner geltend gemacht werden können, gehören insbesondere die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Beträge, welche Auslagen der Behörde darstellen, soweit sie nicht direkt vom Vollstreckungsschuldner beim Abschleppunternehmen beglichen wurden.

Voraussetzung für die Kostenauferlegung ist dabei die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Daran bestehen hier keine Zweifel, denn die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 SächsVwVG lagen vor. Das Fahrzeug des Klägers parkte für über eine Stunde unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO im Bereich eines wirksam angeordneten eingeschränkten Halteverbots gekennzeichnet durch das Verkehrszeichen 286 während dessen Geltungszeit, ohne dass Ein- bzw. Aussteige- oder Be- bzw. Entladungsvorgänge erkennbar gewesen wären.

Für die Durchführung der Ersatzvornahme ist dabei ausreichend, dass ein wirksamer, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vorlag, während es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht ankommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002 – 3 Bf 237/00 –, juris). Ein Parkverbotszeichen – wie hier – stellt einen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt i.S.d. § 2 SächsVwVG dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623), und beinhaltet neben dem Verbot des Haltens über die zulässige Dauer hinaus zugleich das Gebot des Wegfahrens und hält damit zu einer vertretbaren Handlung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 [319]). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit und eine gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i.V. m. § 43 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – hiermit einhergehende Unwirksamkeit des vorliegenden Halteverbots sind nicht ersichtlich. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Davon kann hier keine Rede sein.

Das maßgebliche Verkehrszeichen 286 wurde vorliegend auch ordnungsgemäß bekannt gemacht und damit für den Kläger wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verkehrszeichen 286, wie andere Verkehrsverbote und -gebote, ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG. Es wird gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i.V.m. § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Vorschriften der StVO durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.

In der Rechtsprechung ist diesbezüglich geklärt, dass Verkehrszeichen nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußern, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (st. Rspr, vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365-376, juris, Rn. 16).

Werden die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 22. Oktober 1998 – VwV StVO – für die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen – die den "Erwartungshorizont" des Verkehrsteilnehmers prägen, wo er mit Verkehrszeichen zu rechnen und worauf er dementsprechend seine Aufmerksamkeit zu richten hat – eingehalten, ist dies bereits ein gewichtiges Indiz dafür, dass die nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes erforderliche Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gewährleistet war. Inwieweit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist jedoch letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365-376, Rn. 23; Beschl. v. 30.1.2018 – 3 B 4/17 –, Rn. 29; beide juris).

Im ruhenden Verkehr gelten an den Sichtbarkeitsgrundsatz ferner niedrigere Anforderungen als im fließenden Verkehr. Bei ersterem stellen sich insbesondere die Anfahrt zum Abstellort des Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers als einheitlicher Lebensvorgang dar. Im ruhenden Verkehr gehört damit zur nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers in jedem Fall eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer dagegen nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365-376, juris, Rn. 17-19, 21). Anlass für eine solche über den einfachen Rundumblick nach dem Abstellen des Fahrzeugs hinausgehende Nachschau, etwa durch Abschreiten des Nahbereichs, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt- oder Parkverbotszeichen durch dort abgestellte besonders hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365-376, juris, Rn. 24). Ebenso wird eine Nachschau dann vom Fahrer verlangt werden können, wenn ein Verkehrszeichen als solches, aber nicht in seinem Regelungsgehalt erkennbar ist. Das gilt nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung wohl auch für weggedrehte Verkehrszeichen (Keßler, juris – Die Monatszeitschrift 2016, 423, 425).

Nach Maßgabe des Vorstehenden und dem sich daraus ergebenden vierstufigen Prüfprogramm ist hier von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verkehrszeichens 286 am westlichen Rand des betreffenden Parkplatzareals aufzugehen.

Zunächst ist erstens festzustellen, dass die Vorgaben der VwV StVO für die Aufstellung und Anbringung von Verkehrszeichen beim maßgeblichen Verkehrszeichen 286 eingehalten wurden. Die Anforderungen an die Größe des Verkehrszeichens nach Nr. 3 sind vorliegend soweit ersichtlich gewahrt. Eine Beleuchtung nach Nr. 7 ist bei Schildern für den ruhenden Verkehr – wie hier – nicht erforderlich. Die Vorgaben nach Nr. 8, wonach die Verkehrszeichen fest eingebaut sein müssen, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, und wonach Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten grau sein sollen, sind nach Ansicht der Lichtbilder in der Verwaltungsakte ebenfalls gewahrt. Gleiches gilt für die Vorgabe nach Nr. 13 lit. a, wonach die Unterkante der Verkehrszeichen, soweit nicht bei einzelnen Zeichen etwas anderes gesagt ist, sich in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden sollte, wie der Vergleich mit den beiden Verkehrszeichen 240 samt Zusatzzeichen in unmittelbarer Nähe zum Zeichen 286 auf den Lichtbildern nahelegt. Schließlich sind nach Nr. 9 Verkehrszeichen gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, was hier ausweislich der Lichtbilder in der Verwaltungsakte (siehe insbesondere Bl. 55) ebenso der Fall ist. Angesichts dessen ist hier zunächst in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Indizwirkung für die Sichtbarkeit des Verkehrszeichens 286 auszugehen.

Zwar trifft es zweitens zu, dass, wie der Kläger meint, das maßgebliche Verkehrszeichen 286 bei einer Fahrt auf die letzte Zeile des Parkplatzareals von links, d.h. Süden kommend, nicht passiert wird. Damit ist es in diesem Fall nicht so aufgestellt, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" im fließenden Verkehr erfassen kann.

Drittens gelten im ruhenden Verkehr – wie hier – insoweit erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Anders als der Kläger meint, ist eine einfache Umschau in Gestalt eines einfachen Rundumblicks im ruhenden Verkehr von jedem Fahrzeugführer ausnahmslos geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365-376, juris, Rn. 19). Hätte der Kläger diesen einfachen Rundumblick unmittelbar nach Verlassen seines abgeparkten Fahrzeugs vorgenommen, hätte er das Verkehrszeichen 286 trotzdem nicht unmittelbar wahrgenommen, da es nach etwa nach Norden und damit abgewandt von dem sich in südöstlicher Richtung anschließenden Fahrzeugabstellbereich ausgerichtet war. Auch im Wege einer einfachen Umschau war die durch das Verkehrszeichen 286 angeordnete Regelung damit für einen durchschnittlichen und sorgfaltsgerecht handelnden Fahrzeugführer nicht zu erkennen.

Allerdings kommt viertens vorliegend entscheidend zum Tragen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer, der sein Fahrzeug an der Stelle des klägerischen Fahrzeugs abstellen würde, konkreten Anlass für eine Nachschau haben würde. Denn das Verkehrszeichen 286 war nur in etwa drei Metern Entfernung vom klägerischen Fahrzeug aufgestellt, wobei es auf den konkreten Abstand, also auf die Frage, ob es nun drei oder auch fünf Meter Entfernung waren – wobei für letzteres angesichts der Lichtbilder in der Verwaltungsakte nicht viel spricht (vgl. Bl. 55) – nicht ankommt. Damit wäre zwar nicht das Verkehrszeichen 286, d.h. dessen Regelungsgehalt, wohl aber das Vorhandensein eines abgewandten Verkehrszeichens als solches im Wege einer einfachen Umschau deutlich zu erkennen gewesen. Die Rechtsprechung geht wiederum ohne Weiteres von der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens aus, wenn es unmittelbar vor oder hinter dem Abstellplatz des Fahrzeugs mit einem Abstand von unter zehn Metern aufgestellt war (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.1.2021 – 4 LB 9/20 –, Rn. 19: fünf Meter; HambOVG, Urt. v. 30.6.2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 34: siebeneinhalb Meter; VG Köln, GB v. 11.5.2020 – 20 K 4066/19 –, Rn. 18: zehn Meter; VG Koblenz, Urt. v. 26.10.2018 – 5 K 782/18.KO –, Rn. 19: zehn Meter; alle juris).

Zu dieser sehr geringen Entfernung des Verkehrszeichens 286 vom klägerischen Fahrzeug kommt noch der Umstand hinzu, dass runde Verkehrszeichen – wie das Verkehrszeichen 286 – von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen (die hier nach verständiger Würdigung von vornherein nicht in Frage kamen) stets Ge- oder Verbote statuieren. Das heißt, dass mit einem runden Schild praktisch ohne Ausnahme im Alltag die Vermutung einhergeht, dass damit ein Ge- oder Verbot angeordnet wird. Daraus folgt, dass ein rundes Verkehrszeichen, auch wenn es bei einer einfachen Umschau nur von hinten, aber als solches ohne Weiteres sichtbar ist, stets Anlass für eine Nachschau dergestalt gibt, dass der Regelungsgehalt dieses Verkehrszeichens konkret geprüft werden muss. Soweit der Kläger meint, die Rückseite des Verkehrszeichens 286 sei hier vor dem grauen Hintergrund von seinem Fahrzeug aus fast gar nicht zu erkennen gewesen, so widerspricht dem schon das vom Kläger selbst vorgelegte Lichtbild (das überdies von einem Standpunkt einige Meter weiter weg von dem Standort aufgenommen wurde, an dem der klägerische Pkw am 19.2.2025 geparkt war, und damit auch einige Meter weiter entfernt vom Verkehrszeichen 286). Die Tatsache, dass unmittelbar neben dem Verkehrszeichen 286 ein weiteres Verkehrszeichen, konkret das Verkehrszeichen 240 samt Zusatzschild stand, vermag ebenso zu keinem anderen Schluss zu führen. Vielmehr legt die etwa um 90 Grad versetzte Ausrichtung des Verkehrszeichens 240 im Vergleich zum hier maßgeblichen Verkehrszeichen 286 zusätzlich nahe, dass letzteres eine andere Regelung – und vor allem für einen anderen Bereich – trifft.

Ein anderes gilt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht aufgrund des Umstandes, dass es sich jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild des Areals unzweifelhaft um einen Parkplatz mit im Wesentlichen gleich ausgestalteten Parkbereichen handelt. Denn auch auf einem Parkplatz muss jederzeit und ohne Weiteres mit Sonderregelungen betreffend das Halten und Parken an bestimmten Stellen gerechnet werden. Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass solche Sonderregelungen auf Parkplätzen stets deutlich sichtbar seien, etwa durch Markierungen auf der Fahrbahn oder durch Schilder direkt vor den betreffenden Parkplätzen, beschreibt er damit nicht einen geltenden Mindeststandard im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Verkehrsregelung, sondern lediglich einen im Sinne der Erkennbarkeit wünschenswerten Zustand. Ob auf Parkplätzen solche Sonderregelungen also stets so sichtbar sind, wie es der Kläger vorbringt, kann damit letztlich dahinstehen.

Anders als der Kläger folglich meint, gilt zusammenfassend auch auf öffentlichen Parkplätzen stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs. Steht wie hier ein abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug, muss er sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens vergegenwärtigen. Tut er dies nicht, setzt er sich dem Risiko gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen aus. Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz sind im konkreten Einzelfall damit vorliegend (noch) gewahrt.

Angesichts dessen ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob – auch wenn aus Sicht des Einzelrichters gewichtige Gründe dagegensprechen – der Sichtbarkeitsgrundsatz auch dann gewahrt wäre, wenn ein Fahrzeugführer – wie der Kläger – in nordwestlicher Fahrtrichtung aus südöstlicher Richtung kommend auf die letzte Parkzeile auf dem Parkplatzareal zufährt, d.h. nicht in Fahrtrichtung am bestehenden Verkehrszeichen 286 vorbei, und sein Fahrzeug sodann – anders als der Kläger – in deutlicher Entfernung von diesem Schild abstellt, etwa am südöstlichen Rand der Parkzeile. Unter dem Gesichtspunkt der Normklarheit wäre es abgesehen davon, dass ein solcher Fall hier nicht zu entscheiden war, ohne Zweifel wünschenswert, auch am südöstlichen Ende der betreffenden Parkzeile ein Verkehrszeichen 286 samt Richtungspfeil aufzustellen, alternativ eine Markierung auf der Fahrbahn anzubringen.

Ebenso kann hier angesichts des Ergebnisses offenbleiben, ob der Umstand, dass der Kläger von links auf seine Parkposition eingebogen ist, d.h. unter Kreuzen der Fahrbahn, ebenfalls die Nachschaupflicht auszulösen imstande ist, wie es die Beklagte meint.

Dass das klägerische Fahrzeug damit vorliegend im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots verbotswidrig parkte, steht fest, und wird letztlich auch vom Kläger so nicht bestritten.

Gemäß § 21 SächsVwVG bedurfte es vor der Durchführung der Ersatzvornahme in Form der Abschleppmaßnahme wegen Gefahr im Verzug auch keiner Androhung und Fristsetzung. Von dem am 19.2.2025 unter Verstoß gegen Zeichen 286 parkenden klägerischen Fahrzeug ging eine Störung der öffentlichen Sicherheit aus. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz von Leib und Leben und die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Störung liegt – wie hier der Fall – bereits vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war ermessensfehlerfrei und genügt als Form der Ersatzvornahme insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie verfolgte entgegen der Auffassung des Klägers einen legitimen Zweck und erweist sich insoweit als geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Rüge des Klägers, dass die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme kein legitimes Ziel verfolgt habe, liegt dabei neben der Sache. Mit ihr wurde die Nutzbarkeit des betroffenen Bereichs für den Be- und Entlade- bzw. Bring- und Holverkehr wiederhergestellt. Soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte meint, vor den Schulen seiner Kinder habe es solche Parkverbotszonen seinerzeit nicht gegeben, ebenso wenig gebe es sie vor Kindertagesstätten im Gebiet der Beklagten, erschließt sich die Relevanz dessen für das hiesige Verfahren nicht. Auf die Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung, auf die die allein streitgegenständliche Durchführung der Ersatzvornahme gestützt wurde, kommt es wie oben dargelegt von vornherein nicht an; dass Parkverbotszonen vor Schulen wie vorliegend keinen legitimen Zweck verfolgen sollen, erschließt sich dem Einzelrichter schlicht nicht.

Auch soweit der Kläger die Geeignetheit der Abschleppmaßnahme in Zweifel zieht, dringt er damit nicht durch. Allein der Umstand, dass dort wie der Kläger meint regelmäßig Fahrzeuge parken mögen, macht eine konkrete Abschleppmaßnahme nicht ungeeignet zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands.

Die Maßnahme war ferner erforderlich. Soweit der Kläger dazu vorbringt, es sei zielführender, eine Beschilderung aufzustellen oder ggf. eine Fahrbahnmarkierung vorzunehmen, so liegt dies neben der Sache. Denn entscheidend ist für das hiesige Verfahren allein die konkrete Situation, wie sie sich am 19.2.2025 vor Ort dargestellt hat.

Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Abschleppmaßnahme geht schließlich auch die Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehl, dass es „in Anbetracht der betreffenden Tageszeit abwegig“ sei, dass das geparkte Fahrzeug des Klägers Personen behindert oder beeinträchtigt hätte, die den Bereich des eingeschränkten Halteverbots zum Bringen oder Abholen von Schulkindern nutzen würden. Zum einen ist schon angesichts der Uhrzeit – nach der Mittagszeit bis kurz vor 14 Uhr – sehr wohl grundsätzlich mit Holverkehr insbesondere für Schulkinder der unmittelbar angrenzenden ...-Grundschule zu rechnen, und damit eine Beeinträchtigung dieses Verkehrs alles andere als abwegig. Zum anderen obliegt es schon grundsätzlich nicht dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten, für andere zu beurteilen, ob von einem abgeparkten Fahrzeug eine Störung anderer Personen ausgeht. Schließlich setzt die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme grundsätzlich keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer voraus (BVerwG, Beschl. v. 1.12.2000 - 3 B 51/00 -, juris Rn. 4). Zwar rechtfertigt nicht jeder Parkverstoß allein unter Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 - 3 B 149/01 -, juris, Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die Leitlinie entwickelt, dass Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen. Das heißt aber gerade nicht, dass die Interessen des Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugführers stets überwiegen. Gemessen hieran führt die Abwägung vorliegend nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges nämlich immer dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken – wie hier – eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Denn diese dient vorliegend dem kurzzeitigen Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie dem Ein- und Aussteigen. Das Parken eines Pkw auf einer solchen Verkehrsfläche für einen Zeitraum von über einer Stunde, konkret mindestens 79 Minuten, beeinträchtigt diese Funktion erheblich. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es in der Folge nicht mehr an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 – 3 B 149/01 –, Rn. 4, juris). Damit erweist sich die Anordnung der Abschleppmaßnahme insgesamt als verhältnismäßig.

Die Abschleppkosten konnten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG schließlich auch durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger festgesetzt werden. Die Auferlegung der Kosten für An- und Abfahrt des Abschleppunternehmens in Höhe von jeweils 65,00 Euro, die dieses in Rechnung gestellt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz – SächsVwKG –) zuzüglich der Umsatzsteuer von 19 %, sowie die Postauslagen von 2,15 Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwKG) und die pauschalierten eigenen Aufwendungen der Beklagten, für die sie eine Gebühr in Höhe von 130,00 Euro erhoben hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2, 3, §§ 5, 6 SächsVwKG), begegnet gemessen an § 114 Satz 1 VwGO keinen Bedenken. Nach Nummer 1 Tarifstelle 8.7 beträgt der Gebührenrahmen bei Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG 100,00 bis 1.000,00 Euro. Die im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegende Gebühr von 130,00 Euro hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums und steht nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG). Dies gilt auch, wenn – wie hier – dem Betroffenen nur die Kosten für die An- und Abfahrt des Abschleppfahrzeugs auferlegt werden. Denn auch insoweit ist eine ins Gewicht fallende öffentlich-rechtliche Leistung erbracht worden. Der Verwaltungsaufwand als Maßstab der Verwaltungsgebühr ist für einen Abschleppvorgang, bei dem dem Betroffenen als Auslagen des Abschleppunternehmens allein die Kosten der An- und Abfahrt auferlegt werden, nicht geringer als im Fall einer vollständig abgeschlossenen Abschleppmaßnahme (vgl. zum Vorstehenden insgesamt SächsOVG, Beschl. v. 19.2.2024 – 6 D 25/23 –, Rn. 11, juris).

Da der Kläger mit seinem Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, musste auch der Antrag zu 2. ohne Erfolg bleiben.

Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Gericht hat nach seinem Ermessen davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht in Gewicht fällt.

Die nach § 124 Abs. 1 VwGO zulassungsbedürftige Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

BESCHLUSS
vom 27.3.2026

Der Streitwert wird auf 284,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –, bei dem in Rede stehenden Betrag von 286,85 Euro sind jedoch die Zustellungskosten i. H. v. 2,15 Euro als Nebenkosten nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 – 3 B 899/06 –, SächsVBl 2009, 185).


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