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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, beharrlicher Verstoß, beharrliche Pflichtverletzung, Vorahndung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.04.2026 - 1 ORbs 256/25

Eigener Leitsatz:

Eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Das setzt aber eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit.


1 ORbs 256/25

OLG Frankfurt

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 1. Senat für Bußgeldsachen – durch die Einzelrichterin am 2. April 2026 gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – Richter in Bußgeldsachen – vom 20. Mai 2025 aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 390 Euro verurteilt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er zur Hälfte zu tragen; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 21. Mai 2024 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer-halb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 240 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 20. Mai 2025 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h außerorts zu einer Geldbuße von 390 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat (ohne Aufschub gemäß § 25 Abs. 2a StVG) gegen ihn verhängt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts und einen „Verstoß gegen ein faires Verfahren“ rügt.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils führt bereits auf die ausdrücklich erhobene Sachrüge hin zum Wegfall des angeordneten Fahrverbots. Ob in den Ausführungen im letzten Ab-satz der Rechtsbeschwerdebegründung zu dem Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots eine wirksam erhobene Verfahrens-rüge zu sehen ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde offensichtlich unbegründet (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Anordnung eines Fahrverbots nicht. Der Betroffene hat danach die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn, mithin außerhalb geschlossener Ortschaften, fahrlässig um 27 km/h überschritten. Der Bußgeldkatalog sieht in Ziffer 11.3.5 des Anhangs zu Nr. 11 BKatV für einen derartigen Verstoß eine Geldbuße von 150 € und kein Fahrverbot vor. Davon geht auch das Amtsgericht zutreffend aus. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liegen auch die Voraussetzungen für ein (Regel-)Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vor, denn das Amtsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Betroffene die in Frage kommenden zwei weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen nach dem hier zu beurteilenden Verstoß begangen hat. Das Amtsgericht stützt die Verhängung des Fahrverbots – ohne eine Rechtsvorschrift zu nennen – nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe unter Ziffer V. offenbar auf § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Fall StVG unter dem Gesichtspunkt einer beharrlichen Pflichtverletzung. Es führt zunächst im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldbuße aus:

„Dem Betroffenen ist es vorliegend gelungen nach dem hier gegenständlichen Verstoß zwei weitere Geschwindigkeitsverstöße von über 26 km/h zu begehen, während zugleich noch eine Entscheidung über einen [nach den Feststellungen unter Ziffer I. der Urteilsgründe handelte es sich hier um eine Abstandsunterschreitung, nicht um einen Geschwindigkeitsverstoß] vor der hier gegenständlichen Tat rechtskräftig wurde, die mit einem Fahrverbot einher-ging. Diese Entscheidung stammt vom 19. Juni 2023, war dem Betroffenen also am Tattag bekannt. Der Betroffene lässt sich demnach weder von Geld-bußen noch von Fahrverboten beeindrucken, sondern begeht stets weiter vor allem Geschwindigkeitsverstöße, selbst wenn ein gerichtliches Verfahren an-hängig ist. Der Betroffene zeigt mit diesem Verhalten eine Beharrlichkeit, vor der das Gericht nicht die Augen zu verschließen vermag. Demgemäß wurde die Geldbuße angemessen erhöht.“

Sodann folgt hinsichtlich des Fahrverbots:

„Auch die Verhängung eines Fahrverbots erschien vorliegend angemessen und zur weiteren Einwirkung auf den Betroffenen zwingend erforderlich. Zumal es sich hier um (...) die dritte Überschreitung von mindestens 26 km/h inner-halb von nur etwas mehr als einem Jahr handelt.“

Diese Ausführungen tragen die Anordnung des Fahrverbots nicht. Zwar kann eine beharrliche Pflichtverletzung auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht vorliegen. Eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liegt bei Verkehrsverstößen vor, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (BGH, Beschluss vom 17. März 1992 – 4 StR 367/91 Rdnr. 13; Amtliche Begründung, BT Drucksache V/1319 S. 90). Das setzt zwangsläufig eine vorangegangene Warnung durch eine Vorahndung voraus, wobei die Vortat einschließlich ihres Unrechtsgehalts dem Betroffenen voll bewusst geworden sein muss; dieses Bewusstsein ist subjektive Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit (OLG Bamberg, Beschluss vom 5. November 2015 – 2 Ss OWi 1303/15; BayObLG, Beschluss vom 8. August 1995 – 1 Ob OWi 262/95; Niehaus in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage 2026, § 25 StVG Rdnr. 11 m.w.N.). Es bedarf deshalb in einem solchen Fall ausreichender tatrichterlicher Feststellungen, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2015 – 3 Ss OWi 236/15; Niehaus a.a.O. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die beiden festgestellten weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen beging der Betroffene nach der vorliegend zu beurteilenden Tat. Die Abstandsunterschreitung wurde zwar vorher begangen, es ist aber angesichts fehlender näherer Feststellungen zu dem dortigen Verfahrensgang nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht zu der Annahme gekommen ist, die „Entscheidung“ vom 19. Juni 2023 bei der es sich nach dem mitgeteilten Aktenzeichen nicht um eine gerichtliche Ent-scheidung, sondern um einen Bußgeldbescheid gehandelt hat – sei dem Betroffenen bei Begehung der hier zu beurteilenden Tat bekannt gewesen.

Angesichts des inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Verstoßes schließt der Senat aus, dass das Amtsgericht im Fall einer Zurückverweisung ergänzende Feststellungen treffen könnte, die ein Fahrverbot jetzt noch rechtfertigen könnten. Er entscheidet deshalb gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst.

Die festgesetzte Geldbuße ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Insofern gelten nicht die oben dargelegten strengen Anforderungen für die Feststellung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Fall StVG, sondern all-gemeine Zumessungsgrundsätze. Danach kann auch nach der vorliegend zu beurteilenden Tat gezeigtes Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden, das auf ein mehrfaches Hinwegsetzen über Verkehrsvorschriften und damit das Fehlen der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung schließen lässt.

Da die unbeschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen teilweise Erfolg hatte, waren die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden Kosten und Auslagen dem Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO nur zu einem Teil aufzuerlegen.


Einsender: RA P. Leichthammer, Frankfurt

Anmerkung:


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