Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2026 - 2 ORbs 73/26
Eigener Leitsatz:
Zwar ist eine Aussetzung wegen unterlassener Namhaftmachung von Zuegen keineswegs zwingend vorzunehmen; vielmehr entscheidet das Gericht insoweit gern. § 246 Abs. 4 StPO nach freiem Ermessen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Wird indes der Aussetzungsantrag ignoriert, und mithin kein Ermessen ausgeübt, wird dadruch die Verteidigung gem. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt und zugleich das rechtliche Gehör verletzt.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
2 ORbs 73/26
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Syke vom 29. Januar 2026 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 9. April 2026 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Syke zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Verfahrensrüge der Versagung des rechtlichen Gehörs sowie die Sachrüge gestützten und mit einem Zulassungsantrag verbundenen Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht durch Übergehen eines in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene und sein Verteidiger wurden zu der auf den 29. Januar 2026 um 10 Uhr anberaumten Hauptverhandlung geladen, wobei ihnen mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung seien keine Zeugen oder Sachverständige geladen worden. Am Tage der
Hauptverhandlung waren indes die Zeugen PK. in pp. und PK pp. zugegen, sie wurden von der Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen und unvollständigen Aussage belehrt.
Hierauf beantragte der Verteidiger des Betroffenen, die Hauptverhandlung auszusetzen, da er sich nicht auf die anstehenden Vernehmungen der beiden Zeugen habe vorbereiten können.
Der von der Verteidigung in der Begründung des Zulassungsantrages im Wortlaut mitgeteilte Aussetzungsantrag wurde vom Amtsgericht bis zur Urteilsverkündung nicht beschieden. Gleichwohl wurde der Betroffene nach Vernehmung der beiden Zeugen wie unter I. dargelegt schuldig gesprochen und zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.
b) Das Übergehen des Aussetzungsantrags begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2025, Az.: 3 ORbs 6/25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2023 — 2 ORbs 35 Ss 334/23 —, Rn. 6, juris).
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu; das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, Einleitung Rn. 23 m.w.N.). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diese Maßstäbe auch erfüllt. Das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist indes verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. OLG Celle a.a.O.).
bb) Diesen Maßstäben wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht. Das Amtsgericht hat den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Aussetzungsantrag nicht beschieden. Dies wird, da die im Verlauf der Verhandlung gestellten Anträge und die hierauf ergangenen Entscheidungen als wesentliche Förmlichkeit an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmen (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 273, Rn. 10-11), durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Über einen Aussetzungsantrag hat das Gericht aber noch vor der Urteilsverkündung durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 18; KK-StPO/Gmel/Peterson 9. Aufl. § 228 Rn. 5, 6; Schmitt/Köhler a.a.O., § 228 Rn. 6). Daran fehlt es hier.
Das Übergehen des Aussetzungsantrags stellt auch einen besonderen Umstand dar, der eine Gehörsverletzung indiziert. Denn der Antrag war nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich. Nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugen bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren (OLG Hamm, Beschluss vom 4. August 2011 —111-3 RBs 222/11 —, juris). Sinn dieser Vorschrift ist es, die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, rechtzeitig Erkundigungen über die Beweisperson einzuholen und dem Angeklagten (bzw. dem Betroffenen) die Beurteilung zu ermöglichen, ob und welche Beweismittel er gegebenenfalls selbst beibringen soll (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 — 1 Ss 54/07 —, juris). Diese Regelung hat das Gericht nicht beachtet, wenn es — wie vorliegend - die angeordnete Ladung von Zeugen dem Betroffenen und seinem Verteidiger weder in den Ladungsurkunden noch auf sonstige Weise bekanntgemacht hat.
Zwar kann der in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte (bzw. Betroffene) nach allgemeiner Meinung die Revision (bzw. die Rechtsbeschwerde) nicht auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 222 Abs. 1 StPO stützen (BGH, Urteil vorn 6. Dezember 1989 — 1 StR 559/89 —, juris; BGH, Urteil vom 5. April 1990 — 1 StR 68/90 —, BGHSt 37, 1-5; Schmitt/Köhler a.a.O.; § 222, Rn. 10; KK-StP0/Gmel, a.a.O., § 222 Rn. 11). Hat er indes einen Aussetzungsantrag gestellt, dessen Ablehnung auf Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch beruht und daher zu einer Beschränkung der Verteidigung führt, kann dies mit der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde beanstandet werden (Becker in: Becker/Jäger/Cirener/Mosbacher/Sander, Löwe-Rosenberg, StPO, Sechster Band, 27. Auflage 2019, § 246 StPO, Rn. 24; BGH a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 1990 — 1 Ss 649/89 —, juris). So liegt der Fall hier. Zwar ist die beantragte Aussetzung keineswegs zwingend vorzunehmen; vielmehr entscheidet das Gericht insoweit gem. § 246 Abs. 4 StPO nach freiem Ermessen und kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch lediglich eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen. Vorliegend hat das Amtsgericht den Aussetzungsantrag indes ignoriert, mithin kein Ermessen ausgeübt und damit nicht nur die Verteidigung gern. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt, sondern zugleich das rechtliche Gehör verletzt.
2. Da das Urteil bereits aufgrund der vorstehenden Gehörsverletzung keinen Bestand haben kann, bedarf es eines Eingehens auf den weiteren Vortrag im Zulassungsantrag nicht.
Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg
Anmerkung: