Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2026 - 2 ORbs 35/26
Eigener Leitsatz:
Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.
2 ORbs 35/26
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Rechtsanwalt
wegen vorsätzlicher Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter
am Oberlandesgericht am 30. März 2026 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 15. August 2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lübben (Spreewald) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 15. August 2025 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 640,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Dagegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt und insbesondere beanstandet wird, dass das Amtsgericht in Abwesenheit des Verteidigers und unter Ablehnung seiner wegen krankheitsbedingter Verhinderung beantragten Terminsverlegung verhandelt hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg. Auf die zugleich erhobene Sachrüge kommt es insoweit nicht an.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu folgendes ausgeführt:
„Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und ist deshalb zulässig.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet.
Dieser Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 13. August 2025 wurde der Betroffene auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin vom 15. August 2025 entbunden. Hauptverhandlungstermin war auf den 15. August 2025, 10:00 Uhr bestimmt. Mit Schreiben vom 15. August 2025, das um 08:10 Uhr elektronisch beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) einging und dem Bußgeldrichter vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt wurde, bat Rechtsanwalt pp. in Vertretung für den Verteidiger des Betroffenen (pp.), den Termin zu verlegen, da der alleinige Verteidiger krankheitsbedingt ortsabwesend sei. Ergänzend wurde am 15. August 2025 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025, die dem Verteidiger Arbeitsunfähigkeit für den 15. August 2025 bescheinigte, übersandt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging noch vor Beginn der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) ein und lag dem Bußgeldrichter zu Beginn der Hauptverhandlung vor. Den Terminverlegungsantrag wies das Amtsgericht in der Hauptverhandlung zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, aus der Krankschreibung, die ausschließlich für den Termintag gelte, ergebe sich keine Diagnose. Eine solche sei auch nicht anwaltlich versichert. Ein Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben. Die Verhandlungsunfähigkeit sei daher für das erkennende Gericht nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 08:10 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 10:00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorn 15. August 2025 vor.
Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umstanden eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.
Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vorn persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a. a. 0.). Zudem hat ein Betroffener gern. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gern. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs.1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 — 2 SsRs 54/09 —, juris.). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden."
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.
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