Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 14.04.2026 - 49E OWi 102/26
Eigener Leitsatz:
Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind.
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach
durch die Richterin pp-
am 14. April 2026 beschlossen:
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, an die Betroffene zu Händen ihres Verteidigers die gesamten unverschlüsselten digitalen Messdaten der gesamten Messreihe zur Messung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät VITRONIC PoliScan Speed M1, Gerätenummer 959026, vom 27.09.2025, 09:15 Uhr bis 227.09.2025, 09:38 Uhr herauszugeben.
Gründe:
Der Betroffenen ist die vollständige von dem betreffenden Messgerät im oben genannten Messzeitraum und Messort generierte Messreihe zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde das Recht der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt werden.
Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass die Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind. Dies ergibt sich aus der Obliegenheit des Betroffenen, im weiteren Verfahrensverlauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht kommt. Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den technischen Daten, da erst die Auswertung dieser Daten (ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) die Betroffene in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt.
Einsender: RA R. Kersting, Solingen
Anmerkung: