Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 16.04.2026 - 20 Ws 70/26
Eigener Leitsatz:
1. Die bloße Erklärung eines Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:" ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen.
2. Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung zu beurteilen. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten.
3. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung.
20 Ws 70/26
Oberlandesgericht Rostock
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwältin
hat das Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht am 16.04.2026 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.11.2025 - 24 NBs 3/25 - wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neu-brandenburg vom 26.11.2025 - 24 NBs 3/25 - wird als unzulässig verworfen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer, § 473 Abs. 1, 7 StPO.
Gründe:
Die Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 09.12.2025 durch seine Wahlverteidigerin Rechtsanwältin pp. in München richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.11.2025 - 24 NBs 3/25 -, mit dem die 24. Kammer (Kleine Strafkammer) den in der Berufungshauptverhandlung am 26.11.2025 gestellten Antrag des Angeklagten, das Verfahren auszusetzen und ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt hat.
Der angefochtene Beschluss wurde in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte nicht. Der Angeklagte erklärte zu Protokoll: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer.".
Im Fortsetzungstermin am 01.12.2025 erteilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten einen Hinweis, aus dem sich ergibt, dass und aus welchen Gründen die Kammer den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB) bislang für nicht hinreichend ermittelt hält. Anschließend wurde die Hauptverhandlung durch Beschluss ausgesetzt und mitgeteilt, dass neuer Termin zur Hauptverhandlung von Amts wegen bestimmt wird.
Mit Verfügung vom 03.12.2025 ordnete die Vorsitzende der Kammer an, dem Angeklagten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 26.11.2025 nebst Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) zuzustellen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 10.12.2025 förmlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.12.2025 beantragte die Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin pp., namens und im Auftrag des Angeklagten ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete die Vorsitzende die Übersendung einer formlosen Abschrift des Beschlusses vom 26.11.2025 an die Verteidigerin an.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten durch Rechtsanwältin pp. ist am 09.12.2025 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen.
Dem ist Folgendes vorausgegangen:
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 21.06.2023 beim Strafrichter des Amtsgerichts Neubrandenburg gegen den Angeklagten pp. und gegen den Angeklagten pp. den Erlass von Strafbefehlen wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Störung öffentlicher Betriebe sowie wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Störung öffentlicher Betriebe beantragt, weil die Angeklagten am 27.04.2022 und 29.04.2022 sich jeweils nach Beschädigung des Maschendrahtes auf das Gelände von Pumpenstationen begeben haben, eine Sicherungskette durchtrennten und ein Stellrad schlossen, um den Ölfluss der Pipeline zwischen Rostock und Schwedt zu unterbrechen, wobei am 27.04.2022 nutzungsbedingt kein Öl durch die Leitung gepumpt worden war.
Nachdem gegen die antragsgemäß erlassenen Strafbefehle Einspruch eingelegt worden war, sprach das Amtsgericht Neubrandenburg die Angeklagten mit Urteil vom 20.09.2024 der versuchten Störung öffentlicher Betriebe und der Störung öffentlicher Betriebe jeweils in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung schuldig. Es verhängte deshalb gegen den Angeklagten pp .unter Einbeziehung der fünfmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 14.03.2024 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und gegen den Angeklagten pp. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten. Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt.
Das Landgericht Neubrandenburg hat das Verfahren gegen den Angeklagten pp. mit Beschluss vom 19.08.2025 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Strafe, die der Angeklagte zu erwarten hätte, neben der Strafe, die er mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 14.03.2024 erhalten hat und die inzwischen vollständig vollstreckt ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Die frühere Wahlverteidigerin des Angeklagten pp. hat mit Schreiben vom 27.10.2025 mitgeteilt, dass sie das Mandat niederlegt.
Von den gegen den Angeklagten in früheren Verfahren verhängten Geldstrafen sind nach Aktenlage allein die Geldstrafe in Höhe von zehn Tagessätzen aus dem seit dem 31.03.2023 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Freising vom 07.11.2022 - 7 Cs 605 Js 17574/22 - i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.02.2023 seit dem 26.05.2023 und die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.01.2025 - 403 Cs 402 Js 57996/24 - i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth seit dem 10.11.2025 bereits vollstreckt.
Abweichend von der Darstellung im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 20.09.2024, die auf den Angaben des Angeklagten beruht, dass die Geldstrafe getilgt sei, ist die Vollstreckung der Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2023 - 980 Ds 6460 Js 221545/22 - i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2024 - 5/10 NBs - 6460 Js 221545/22 (66/23) - nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 14.11.2025 noch nicht vollstreckt.
Der aktuelle Vollstreckungsstand hinsichtlich der Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tages-sätzen aus dem seit dem 29.10.2024 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23.03.2023 - 361 Cs 190/22 -, der Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen aus dem seit dem 14.04.2024 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2023 - 6460 Js 221545/22 980 Ds - i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2024 - 5/10 NBs 6460 Js 221545/22 (66/23) - und der Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen aus dem seit dem 25.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 15.11.2023 - 854 Ds 113 Js 167213/23 - i.V.m. dem Urteil des Land-gerichts München vom 13.06.2024 und der übrigen in der Bundeszentralregisterauskunft vom 18.03.2026 mitgeteilten rechtskräftigen Verurteilungen ist hier nicht bekannt.
Darüber hinaus ist hier nicht bekannt, ob das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 14.03.2024 - 5 Ds 12 Js 4279/23 (2) -, mit dem der Angeklagte wegen am 6. und 7. März 2023 begangener Nötigung in 23 tateinheitlichen Fällen bzw. Nötigung in fünf tateinheitlichen Fällen zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, inzwischen bereits rechtskräftig ist.
1. Die gemäß § 147 Abs. 7 StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 25.03.2026 Bezug genommen. In der es heißt:
„Zwar war die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 09.12.2025 bereits abgelaufen, dem Angeklagten ist jedoch - auch weil er auf die Einlegung eines Rechtsmittels nicht verzichtet hat - von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Die Frist begann gemäß § 311 Abs. 2 StPO mit der Bekanntmachung der Entscheidung.
Entscheidungen, die - wie hier - in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Verkündung bekannt gemacht.
Eine unterbliebene Belehrung hat keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Die Folgen einer Fristversäumung können nicht dadurch beseitigt werden, dass die Entscheidung demselben Adressaten nochmals bekanntgemacht und dabei die zunächst unterbliebene Rechtsmittelbelehrung nachgeholt wird (Claus/Erb/Wicknig, in: LR-StPO, 28. Aufl., § 35a Rn. 41).
Die einwöchige Frist begann daher bereits mit der Verkündung des Beschlusses in der Berufungshauptverhandlung am 26.11.2025, weshalb die Frist mit Ablauf des 03.12.2025 endete. Die erneute Zustellung an den Angeklagten am 10.12.2025 ist für den Fristablauf ohne Bedeutung.
b) Der Angeklagte hat keinen Rechtsmittelverzicht erklärt.
Zwar kann der Angeklagte auf die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 35a Rn. 6) und auf die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 302 Abs. 1 StPO) verzichten. Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (BGH, Beschluss vom 03.04.1984 - 5 StR 172/84). Er setzt jedoch eine eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung voraus, wobei indes nicht von „Verzicht" gesprochen werden muss, wenn die Auslegung der Erklärung eindeutig ist. Die Erklärung, dass ein Urteil angenommen wird, enthält in der Regel einen Rechtsmittelverzicht (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 302 Rn. 20).
Die bloße Erklärung des Angeklagten: „Ich akzeptiere die Entscheidung der Kammer:" ist ohne weitere Erklärungen des Angeklagten oder sonstige Umstände, die auf einen Rechtsmittelverzicht hindeuten, mangels Eindeutigkeit nicht als Verzicht auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu verstehen. Anders als bei einem Urteil wird durch die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht in Bezug auf den Angeklagten keine die Instanz abschließende Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen getroffen. Die Erklärung des Angeklagten kann deshalb auch dahingehend verstanden werden, dass er die Entscheidung vorläufig hinnehme, um den Fortgang der Berufungshauptverhandlung zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass die Vorsitzende es nur wenige Tage später für notwendig erachtete, dem Angeklagten den Beschluss vom 26.11.2025 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Es kann deshalb angenommen werden, dass auch die Vorsitzende die Erklärung nicht als Rechtsmittelverzicht gewertet hat, da nach einem Rechtsmittelverzicht die Zustellung einer Entscheidung mit Rechtmittelbelehrung unverständlich wäre.
c) Da die Rechtsmittelfrist des § 311 Abs. 2 StPO bereits abgelaufen war, als die sofortige Beschwerde am 09.12.2025 beim Landgericht Neubrandenburg einging, wäre das Rechtsmittel aufgrund des Fristversäumnisses unzulässig.
Zwar wurde ein Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich gestellt. Dies ist jedoch unschädlich, weil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen gewährt werden kann.
Da dem in der Berufungshauptverhandlung am 26.11.2025 anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten ausweislich des Protokolls keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, ist die Versäumung der Frist gemäß § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen. Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingelegt, weil sie noch vor der am 10.12.2025 beim Angeklagten erfolgten Zustellung der Rechtsbelehrung eingegangen ist und der Verteidigerin die mit Schreiben vom 04.12.2025 beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden war. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten das Fristversäumnis nicht bekannt war und dass das Fristversäumnis auf dem Belehrungsmangel beruht. Einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO bedarf es nicht, weil diese Umstände aktenkundig sind (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 45 Rn. 6).
Aufgrund der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die sofortige Beschwerde als fristgerecht anzusehen."
Dem tritt der Senat bei.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zu-treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 25.03.2026:
„a) Ein Fall von § 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
b) Die Bestellung einer Pflichtverteidigerin ist auch nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der Schwere der zu erwartenden Rechts-folgen geboten.
Die Schwere der Tat wird nach der im Jahr 2019 erfolgten Aufnahme der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen als Variante in § 140 Abs. 2 StPO weiterhin nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung beurteilt. Entscheidend ist die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten. Diese richtet sich neben einer zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nach Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenfolgen oder mittelbaren Nachteilen. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung ist regelmäßig bereits ab einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen (Kämpfer/Travers, in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 140 Rn. 28 f.).
Bei der Feststellung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Auch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Folgeverfahren ist zu beachten (Kämpfer/Travers, a.a.O., Rn. 31).
Die Straferwartung ist für den Angeklagten wegen des Verschlechterungsverbots durch die erstinstanzliche Verurteilung für die Tat zu 1. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen und für die Tat zu 2. auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen sowie - wenn die Berufungskammer keine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus anderen Urteilen bildet, weil das Amtsgericht keine Entscheidung über deren Einbeziehung getroffen hat (vgl. Scholze, in: LK-StGB, 14. Aufl, § 55 Rn. 45) - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal drei Monaten begrenzt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur verhängt werden kann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Ver-hängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Unerlässlichkeit bedeutet mehr als Gebotenheit. Nach den § 47 StGB zugrunde liegenden kriminalpolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen und als letztes Mittel - als ultima ratio - in Betracht kommen. Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf daher nur dann ausgesprochen werden, wenn nicht auf sie verzichtet werden kann, weil der Angeklagte durch eine Geldstrafe nicht nachhaltig zu beeindrucken ist oder weil die zu wahrende Rechtsordnung dies fordert. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf dabei nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind. Dabei muss beachtet werden, ob der abzuurteilenden Tat Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind oder ob kein Zusammenhang zu etwaigen früheren Straftaten besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2019 - 9 Rev 23/19 ). In der Regel sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2001 - Ss 102/01 ).
Hier fällt zum einen ins Gewicht, dass der 76jährige Angeklagte bei Begehung der Taten vom 27. und 29.04.2022 nicht vorbestraft war, die Taten vor fast vier Jahren begangen wurden und die „Letzte Generation" inzwischen von Blockadeaktionen Abstand genommen hat. Zum anderen ist zu bedenken, dass es sich nach der Einlassung des Angeklagten nur um einen symbolischen Akt handelte, dessen Ziel gewesen sei, mediale Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erreichen, und dass die Höhe der Schäden lediglich auf ca. 300,00 Euro bzw. 220,00 Euro beziffert wurde.
Es dürfte daher auch bei Berücksichtigung etwaiger noch einbeziehungsfähiger Geldstrafen lediglich eine Gesamtgeldstrafe in Betracht kommen, die 360 Tagessätze nicht übersteigt. Selbst wenn die Berufungskammer weiterhin Einzelfreiheitsstrafen für geboten hält, dürfte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht zu erwarten sein. [..]
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen sind daher nicht erfüllt.
c) Die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin ist auch nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig.
Die Sachlage ist schwierig, wenn die Feststellungen zur Täterschaft oder Schuld eine umfangreiche, voraussichtlich länger dauernde Beweisaufnahme erfordern oder wenn - bei voraussichtlich kurzer Beweisaufnahme - besondere Probleme auftreten, beispielsweise die Notwendigkeit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die Würdigung sich möglicherweise widersprechender Zeugenaussagen oder die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (Willnow, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 140 Rn. 28).
Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, etwa bei schwierigen Abgrenzungsfragen, einer Irrtumsproblematik, Fragen von Versuch und Rücktritt, Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Strafaussetzung zur Bewährung (Willnow, a.a.O., Rn. 29).
Der Angeklagte hat den Tathergang eingeräumt. Soweit die Kammervorsitzende in der Hauptverhandlung vom 01.12.2025 darauf hingewiesen hat, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verhinderung oder Störung im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB vorgelegen hat, nicht nur darauf ankomme, ob kurzzeitig der Ölfluss in der Fernleitung verhindert war, sondern ob dieser Umstand zu einer Verhinderung oder Störung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs im Unter-nehmen der Geschädigten geführt hat, weshalb aufgeklärt werden müsse, was genau „Notbetrieb" bedeute, folgt daraus keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage."
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit durch den Angeklagten mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 09.04.2026 darauf hingewiesen wird, dass gegen den Angeklagten ein rechtskräftiges, bislang noch nicht vollstrecktes Urteil des Landgerichts Berlin über 175 Tagessätze vorliegt und darüber hinaus auf eine nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg sowie auf mehrere weitere, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren verweist, ergibt sich hieraus jedoch keine hinreichend konkrete Erwartung, dass im vorliegenden Verfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu verhängen sein wird. Das Urteil des Landgerichts Berlin, 558 NBs 71/24 231 Js 3630/23, betrifft eine Geldstrafe und begründet keine Straferwartung im Bereich einer einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die weiteren aufgeführten Verfahren sind nicht rechtskräftig und daher für die Prognose nur eingeschränkt belastbar. Hinzu kommt, dass es sich bei den aufgeführten Verfahren vor den Amtsgerichten überwiegend um solche handelt, in denen - soweit ersichtlich - lediglich vergleichsweise geringe Geldstrafen im Bereich bis zu 80 Tagessätze im Raum stehen. Ferner bleibt offen, ob und in welchem Umfang es überhaupt zu weiteren rechtskräftigen Verurteilungen kommt und ob diese gesamtstrafenfähig wären.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung ist unzulässig.
Der Beschluss, durch den die Aussetzung abgelehnt wird, ist nach § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2020 - 2 Ws 54-55/20 -; Gmel/Peterson, KK-StPO, a.a.O., § 228 Rn. 12; Arnoldi, in: MüKo-StPO, a.a.O., § 228 Rn. 19).
Einsender: RAin J. Braun, München
Anmerkung: