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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Umgrenzungsfunktion, Mängel, Heilung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neubrandenburg, Beschl. v. 14.04.2026 - 22 Qs 45/25

Eigener Leitsatz:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.


Landgericht Neubrandenburg

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Raub

hat das Landgericht Neubrandenburg - 22. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 14.04.2026 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 17.04.2025 wird dessen Rechtswidrigkeit festgestellt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht erließ am 17.4.2025 gegen den Beschuldigten einen Durchsuchungsbeschluss:

Es werde gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung u. a. der Wohnung und Zimmer des Be-schuldigten angeordnet, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Mobiltelefon und Umhängetasche führen werde.

Der Beschuldigte sei verdächtig, den Zeugen pp. am 17.4.2025 gegen 2:00 aufgefordert zu haben, seine, des Zeugen pp., Umhängetasche herauszugeben, inklusive des sich darin befindenden Mobiltelefons. Für den Fall, dass der Zeuge dem nicht nachkomme, habe der Beschuldigte dem Zeugen Schläge angedroht. Der Tatverdacht ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Zeugen pp.. Bei der Schwere der Taten und der Stärke des Tatverdachts sei die Durchsuchung notwendig und verhältnismäßig. Weite Ausführungen enthält der Beschluss nicht.

Der Beschluss wurde nach 14:12 am 17.4.2025 gefertigt, bereits um 8:41 war der vermeintlich Geschädigte zeugenschaftlich vernommen worden. Soweit ersichtlich lag dem Amtsgericht diese Vernehmung vor. Die Durchsuchung wurde noch am 17.4.2025 um 16:25 durchgeführt. Als Grundlage ist im Durchsuchungsprotokoll der Beschluss des Amtsgerichts angegeben, bzgl. des Tatvorwurfes entsprechend des Rubrums des Beschlusses „Ermittlungsverfahren wegen Raubes“. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beamten etwa telefonisch um weitere inhaltliche Konkretisierung des Beschlusses gebeten hätten. Der Dursuchungsverlaufsbericht benennt als Tatvorwurf einen räuberischen Diebstahl.

Die Durchsuchung verlief ergebnislos.

Mit Datum vom 14.5.2025 legte der Verteidiger gegen den Beschluss Beschwerde ein. Das Amtsgericht half dem am 12.6.2025 nicht ab. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gewährte die Kammer dem Verteidiger Akteneinsicht, der die Beschwerde jedoch nicht weiter begründete. In der Folge verzögerte sich die Bearbeitung wegen mehrfacher längerer Erkrankung des Berichterstatters, einer personellen Umbesetzung der Kammer und der allgemeinen Geschäftslage.

II.

Die Beschwerde kann, obwohl nicht ausdrücklich im Namen und in Vollmacht des Beschuldigten eingelegt, aufgrund des weiteren Inhaltes als durch den Beschuldigten erhoben ausgelegt werden.

Da die Durchsuchung bereits erledigt ist, ist sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses gerichtet und hat in der Sache Erfolg.

Der Beschluss erfüllt nicht die formellen Mindestanforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Tatvorwurf hinreichend dargestellt ist.

Dabei ist nicht nur festzuhalten, dass das Amtsgericht anders als die beantragende Staatsanwaltschaft auf die Wiedergabe des gesetzlichen Straftatbestandes unter Angabe der zugehörigen Paragraphen verzichtet, sondern es zudem auch nicht ersichtlich ist, ob das Gericht von einer versuchten oder vollendeten Tat ausgeht und ob diese sich als Versuch oder Vollendung darstellt. Dabei kann auch nicht maßgebend sein, dass als Auffindungsvermutung die Auffindung von „Mobiltelefon und Umhängetasche“ angegeben worden ist. Denn für den Beschuldigten, sofern er den Durchsuchungsbeschluss vor der Durchsuchung erhalten hätte und nicht ortsabwesend gewesen wäre, wäre es zweifelhaft gewesen, ob das Gericht tatsächlich von einer vollendeten Tat ausgegangen ist und diese ihm vorgeworfen wird bzw. sich der Anfangsverdacht darauf richtet oder aber hinsichtlich der Auffindungsvermutung angesichts eines bloßen Versuches ein Irrtum vorliegt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ließ immerhin aufgrund der Wiedergabe des abstrakten Tatbestandes und der zugehörigen Paragraphenkette erkennen, dass diese von einer vollendeten räuberischen Erpressung ausgegangen ist.

Schwerer wiegt aber, dass der Durchsuchungsbeschluss die Umgrenzungsfunktion hinsichtlich der aufzufindenden Beweismittel nicht erfüllt. Es wären alle Mobiltelefone und sämtliche Taschen, die man auch als Umhängetasche tragen konnte, der Sicherstellung unterworfen gewesen. An diesem Mangel ändert es nichts, dass die Beamten - wohl in Kenntnis der Zeugenvernehmung - im Bericht ausführten, „das gesuchte Smartphone“ und die „schwarze Umhängetasche der Marke Nike“ hätten nicht aufgefunden werden können, wobei anzumerken ist, dass der vermeintlich Geschädigte sein Handy als relativ hochwertiges Smartphone Samsung Galaxy S 21 bezeichnet hatte und angegeben hatte - insoweit bedeutsam für die tatbestandliche Einordnung - dass er gegenüber dem Beschuldigten keine Schulden oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen habe.

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar (vgl. BVerfG NJW 2004, 3171; 2006, 2924; NStZ-RR 2005, 203; LG Berlin NStZ 2004, 102), sodass die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen war.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


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