Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-5 Ws 64-65/26
Leitsatz des Gerichts:
1. Der erneute Vollzug eines Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertigt den Widerruf hingegen nicht. Grundsätzlich kann auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen.
2. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. Dabei erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausgegangen ist; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht. Hat sich in dem Urteil lediglich die schon zuvor bestehende Straferwartung realisiert - hier Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bei einer im Haftbefehl genannten Straferwartung von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren - scheidet eine Invollzugsetzung aus. Der bloße Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist.
In pp.
Die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 26.01.2026 und 28.01.2026 werden aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30.05.2025 - 325 Gs 42/25 - bleibt bestehen und außer Vollzug nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 24.06.2025.
Die Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Am 30.05.2025 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen gegen die Angeklagte einen Haftbefehl wegen mittäterschaftlich begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB erlassen. Der Angeklagten wird darin zur Last gelegt, sich mit dem Geschädigten B. über eine Internetplattform zum bezahlten Geschlechtsverkehr auf dem Parkplatz eines D.-Marktes am 30.05.2025 gegen 03:05 Uhr verabredet und diesen dort in einen Hinterhalt gelockt zu haben, bevor entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes der gesondert verfolgte C. P. an den Geschädigten herangetreten und ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe des in seiner Geldbörse befindlichen Bargeldes in Höhe von ca. 1.000,00 EUR bewegt haben soll. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und - subsidiär - auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO gestützt worden.
Nach Durchführung eines Haftprüfungstermins am 16.06.2025 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.06.2025 den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagten aufgegeben, sich zweimal wöchentlich jeweils dienstags und freitags bei der für sie zuständigen Polizeidienststelle zu melden und sich innerhalb eines Monats bei der Stadt K. unter der Adresse M. Straße 00 anzumelden. Diesen Auflagen ist die Angeklagte in der Folgezeit nachgekommen.
Unter dem 12.08.2025 hat die Staatsanwaltschaft Essen wegen der im Haftbefehl genannten Tat Anklage gegen die Angeklagte sowie gegen ihren Mittäter P. erhoben, die das Landgericht Essen mit Eröffnungsbeschluss vom 16.09.2025 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
Nach Durchführung einer mehrtägigen Hauptverhandlung, zu der die Angeklagte stets - wenngleich nicht immer pünktlich - erschienen ist, hat das Landgericht Essen die Angeklagte am 26.01.2026 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie - bei einem Vorwegvollzug in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten - die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Urteilsverkündung hat das Landgericht zugleich auch den Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 24.06.2025 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Angeklagte, wäre sie in Freiheit, unter dem Eindruck des Urteils in starkem Maße Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und untertauchen würde. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls hat das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 28.01.2026 bestätigt.
Gegen diese Beschlüsse zur Invollzugsetzung des Haftbefehls wendet sich die Angeklagte mit ihren Beschwerden vom 27.01.2026 und 02.02.2026. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 12.02.2026 aus, dass der angefochtene Beschluss nicht auf einer Tatsachenbasis, sondern auf einer spekulativen Kausalkette beruhe. Die Prognose des Landgerichts, dass sie unter dem Eindruck des Urteils wieder Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und sodann untertauchen werde, sei lediglich eine Vermutung und werde nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Im Gegenteil habe sie sich der Hauptverhandlung gestellt und sei bislang allen mit der Haftverschonung verbundenen Auflagen nachgekommen. Deshalb greife zu ihren Gunsten der Vertrauenstatbestand. Das Landgericht habe nicht dargelegt, weshalb der zuvor als hinreichend erachtete Sicherungsmechanismus nun nach Verkündung des Urteils nicht mehr ausreichen solle. Neu hervorgetretene Umstände lägen insoweit nicht vor. Selbst wenn man unterstellte, dass sie wieder Betäubungsmittel konsumiere, so folge daraus nicht automatisch eine Fluchtgefahr. Auch die Straferwartung sei seit der Anklageerhebung absehbar gewesen und habe sich nicht wesentlich erhöht. Schließlich habe das Landgericht auch nicht erkennbar geprüft, ob einer etwaig erhöhten Fluchtgefahr mit weiteren Auflagen oder einer Verschärfung der bestehenden Auflagen ausreichend wirksam begegnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.02.2026 (Bl. 474 ff. d. Akte) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 13.02.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bereits die mit dem Urteil verhängte hohe Freiheitsstrafe sei geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen. So habe die Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass für sie eine mit einer Inhaftierung verbundene Trennung von ihren Kindern, die bei ihren Eltern wohnten und zu denen sie regelmäßig Kontakt habe, belastend wäre. Es komme hinzu, dass die Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung unter einer unbehandelten Abhängigkeit von multiplen Substanzen leide, die sich insbesondere auf Kokain, Cannabis und Alkohol beziehe. Diese Substanzen würden von der Angeklagten zur Bewältigung belastender Gefühle eingesetzt. Da sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt überaus emotional gezeigt habe, wenn es um für sie nachteilige Umstände gegangen sei, sei für die Kammer zu erwarten gewesen, dass sie außerhalb eines geschlossenen Settings in Freiheit weiterhin Betäubungsmittel konsumieren werde, um die für sie aufgrund der Strafhöhe überaus belastende Verurteilung zu bewältigen. So habe sie nämlich nach ihrer eigenen Einlassung den Konsum von Betäubungsmitteln bislang nicht eingestellt. Aufgrund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit bestünden auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund ihrer Kontakte in die Betäubungsmittelszene über Möglichkeiten verfüge, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls am 30.05.2025 nicht amtlich gemeldet gewesen sei. Im Falle einer Flucht müsse die Angeklagte zudem nicht fürchten, dass ihre Kinder ohne Obdach und Betreuung wären, da diese auch bislang nicht bei ihr, sondern bei ihren Eltern gewohnt hätten. Die konkrete Erwartung der Kammer, dass die Angeklagte unter dem Eindruck der Verurteilung weiterhin und auch verstärkt Betäubungsmittel konsumieren und sich einer Inhaftierung entziehen werde, um den Kontakt zu ihren Kindern nicht zu verlieren, werde durch die Reaktion der Angeklagten auf das Urteil der Kammer und die Aufhebung des Außervollzugsetzungsbeschlusses unterstrichen. Denn nach Verkündung des entsprechenden Beschlusses sei die Angeklagte in einen hochemotionalen Erregungszustand verfallen, der während der gesamten Dauer der mündlichen Urteilsbegründung angehalten habe. So habe sie geweint, geschrien und unentwegt gefleht, die Außervollzugsetzung nicht aufzuheben. Zahlreiche Versuche des Vorsitzenden und des Verteidigers, die Angeklagte zu beruhigen, hätten keinen Erfolg gehabt. Die vorstehenden Ausführungen stellten auch neu hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO dar. Es sei gerade der Verlauf der Hauptverhandlung, insbesondere auch die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen und deren Ausgang, sowie das Verhalten der Angeklagten während der Hauptverhandlung gewesen, die zu einer Invollzugsetzung des Haftbefehls geführt hätten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 06.03.2026 beantragt, die (Haft-)Beschwerden als unbegründet zu verwerfen. Von der Gelegenheit, zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, hat die Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die gemäß §§ 304, 305 S. 2 StPO statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde der Angeklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 - 1 Ws 58/12 -, juris). Der Tatbestand der hier einzig in Betracht kommenden Variante des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, auf die die Invollzugsetzung des Haftbefehls gestützt ist, ist indes nicht erfüllt.
Nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO setzt der Richter einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Kraft, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Der erneute Vollzug eines Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn - auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene - schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertigt den Widerruf hingegen nicht. Dabei ist die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung sehr hoch anzusetzen, denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden. Maßgeblich ist, ob die Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung infolge der neu hervorgetretenen Umstände entfallen ist. Erforderlich ist insoweit eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Beschuldigte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren, insbesondere wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen durch die strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen gerechtfertigt hat (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 2 BvR 575/21, StraFo 2022, 20; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 - III-5 Ws 77/22, n.v.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 28 m.w.N.).
1. Grundsätzlich kann - wovon das Landgericht vorliegend ausgegangen ist - auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 - III-5 Ws 77/22, n.v.). Stand dem Angeklagten hingegen die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 2 BvR 575/21, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24, a.a.O.). Jedenfalls erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 2 BvR 575/21, a.a.O.).
Es fehlt hier bereits an einer Darlegung, mit welcher Strafe die Angeklagte aufgrund welcher konkreten Umstände vor der Urteilsverkündung gerechnet hat. Ob diese Straferwartung wesentlich von der mit dem Urteil tatsächlich verhängten Strafe abweicht, kann durch den Senat deshalb nicht geprüft werden. Zwar kommt in Haftsachen eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung nach stattgefundener Beweisaufnahme getroffen worden ist und das Tatgericht seine Auffassung nicht oder nur unzureichend begründet hat. In diesem Fall ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 - III-5 Ws 77/22, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 - III-5 Ws 101/20, n.v.; OLG Celle Beschluss vom 16.01.2015 - 1 Ws 22/15, BeckRS 2015, 7350 m.w.N.). Der Senat entscheidet hier jedoch - wie im Grundsatz von § 309 Abs. 2 StPO vorgesehen - in der Sache selbst, da ungeachtet des Begründungsmangels nach den konkreten Umständen des Falls auszuschließen ist, dass die Angeklagte von einer wesentlich niedrigeren Strafe ausgegangen ist.
In dem Haftbefehl wird der Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt, das mit einer Strafe von fünf bis 15 Jahren bedroht ist. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte im Falle einer Verurteilung "mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren" zu rechnen habe und dass aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs von einer "empfindlichen Sanktion" auszugehen sei. Auf der Grundlage des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwurfs ist sodann Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts erhoben worden, deren Zuständigkeit bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren gegeben ist (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das Landgericht hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und den Haftbefehl auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht aufgehoben. Die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer hohen mehrjährigen Freiheitsstrafe kann der verteidigten Angeklagten deshalb schlechterdings nicht verborgen geblieben sein.
Es kommt hinzu, dass sich die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe mit fünf Jahren und drei Monaten am untersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hält. Die Strafe liegt damit gerade einmal drei Monate über der im Regelstrafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe. Es hat sich somit lediglich die ursprünglich genannte Straferwartung in dem Urteil realisiert. In diesem Fall scheidet eine Invollzugsetzung des Haftbefehls aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 - 1 Ws 58/12, StraFo 2012, 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04, StV 2004, 493; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 28).
Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der Verteidiger in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat. Denn der vom Verteidiger gestellte Antrag ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Straferwartung der Angeklagten. In dem Antrag des Verteidigers kommt - seiner Prozessrolle entsprechend - lediglich das Bemühen zum Ausdruck, eine möglichst moderate Strafe zu erreichen. Das heißt indes nicht, dass der Angeklagten aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände nicht auch bewusst gewesen ist, dass das Landgericht dem Antrag der Verteidigung möglicherweise nicht folgt und stattdessen eine Strafe verhängt, die im Wesentlichen der schon im Haftbefehl zum Ausdruck kommenden Straferwartung entspricht. Dies gilt umso mehr, als zuvor schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer die letztlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ausdrücklich die Invollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte. Auch in Kenntnis dieser Anträge hat sich die Angeklagte dem Verfahren weiter gestellt und ist zur Urteilsverkündung erschienen (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2012 - 1 Ws 58/12, a.a.O.). Zwar fanden Plädoyers und Urteilsverkündung am selben Tag statt. Dazwischen lag aber eine Beratungspause von 1:25 h, in der die Angeklagte durchaus die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätte.
Schließlich lässt sich auch aus der emotionalen Reaktion der Angeklagten auf die Verkündung des Urteils nicht herleiten, dass sie mit einer wesentlich geringeren Strafe gerechnet hat. In dem Verhalten zeigt sich letztlich die Enttäuschung darüber, dass sich die Straferwartung entgegen der Hoffnung der Angeklagten tatsächlich realisiert hat. Der bloße Umstand, dass die um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit ihrer Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern die Angeklagte - wie hier - die Möglichkeit eines für sie ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und sie gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24, a.a.O.).
Im Übrigen hat die Angeklagte ein ähnlich emotionales Verhalten auch schon bei der Exploration am 06.01.2026 durch den Sachverständigen gezeigt. Insoweit ist in dem schriftlichen Gutachten niedergelegt, die Angeklagte habe sich bei Eintreffen "deutlich emotional aufgelöst" gezeigt und unmittelbar angefangen zu weinen (S. 7 d. GA). Ihren emotionalen Ausnahmezustand hat sie gegenüber dem Sachverständigen damit erklärt, dass sie der Gedanke an eine mögliche Haftstrafe sowie die damit verbundene Trennung von ihren Kindern stark belaste. Diese Erklärung unterstreicht noch einmal, dass sich die Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt, knapp drei Wochen vor der Verkündung des Urteils, der drohenden Haftstrafe durchaus bewusst war, mag sie auch auf ein günstigeres Ergebnis gehofft haben.
2. Bei der vom Landgericht angeführten Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten handelt es sich bereits nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 3 Nr. 4 StPO. Denn dass die Angeklagte regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert und sich seit Jahren in der Betäubungsmittelszene bewegt, drängte sich bereits nach den Ermittlungen auf. So ist die Angeklagte wegen diverser Verstöße gegen das BtMG verurteilt und ausweislich des Vorführberichts allein im Jahr 2022 in 26 Fällen als Tatverdächtige in polizeilichen Ermittlungsverfahren geführt worden. Der Haftbefehl des Amtsgerichts stellt auch ausdrücklich auf den Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten ab und leitet hieraus eine Wiederholungsgefahr her. Es handelt sich mithin um Umstände, die schon zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bekannt waren. Das Amtsgericht hat indes trotz Kenntnis dieser Umstände eine Außervollzugsetzung beschlossen. Eine lediglich andere rechtliche Würdigung des Landgerichts vermag eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen hat sich die Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bestätigt und sogar noch weiter aufklären lassen. Dass die Angeklagte schon seit längerer Zeit Betäubungsmittel konsumiert, findet schon Erwähnung in dem Gutachten des Sachverständigen betreffend den Mitangeklagten P., das dieser unter dem 31.10.2025 schriftlich vorgelegt und am 28.11.2025 in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Das Landgericht hat dies zum Anlass genommen, mit Beschluss vom 19.12.2025 auch die Angeklagte im Hinblick auf ihren Betäubungsmittelkonsum begutachten zu lassen. Das schriftliche Gutachten hat der Sachverständige unter dem 12.01.2026 vorgelegt. Dennoch hat das Landgericht erst mit Verkündung des Urteils am 26.01.2026 die Invollzugsetzung beschlossen. Dabei ist es ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses selbst davon ausgegangen, dass die Angeklagte ihren Betäubungsmittelkonsum zu keinem Zeitpunkt eingestellt hat, was auch an der mehrfach verwendeten Formulierung, die Angeklagte werde "weiterhin" Betäubungsmittel konsumieren, deutlich wird. Der Konsum als solcher ist somit schon nach der eigenen Bewertung des Landgerichts kein neu hervorgetretener Umstand.
Das Gleiche gilt, soweit in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt wird, die Angeklagte verfüge aufgrund ihrer Kontakte in der Betäubungsmittelszene über die Möglichkeit, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Denn auch solche Möglichkeiten bestanden über die gesamte Dauer des Verfahrens, ohne dass die Angeklagte hiervon Gebrauch gemacht hat. Auch insoweit greift daher zu ihren Gunsten der von ihr auf der Grundlage des Aussetzungsbeschlusses geschaffene Vertrauenstatbestand.
Soweit das Landgericht die Invollzugsetzung des Haftbefehls darauf stützt, dass aufgrund der Verurteilung und der die Angeklagte belastenden Aussicht auf eine Trennung von ihren Kindern zu erwarten sei, dass sie "in starkem Maße" bzw. "verstärkt" Betäubungsmittel konsumieren werde, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Soweit das Landgericht diese Prognose aus der Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe und der emotionalen Reaktion der Angeklagten hierauf herleitet, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Insbesondere stand der Angeklagten die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe - und damit auch jederzeit schon eine mögliche Trennung von ihren Kindern durch die Inhaftierung - stets vor Augen. Darüber hinaus bleibt auch unklar, von welchem bisherigen Maß des Konsums in Bezug auf welche Drogen das Landgericht ausgegangen ist und inwieweit eine - kaum quantifizierbare - "Verstärkung" des ohnehin bestehenden und auch zuvor schon intensiv betriebenen Konsums sich konkret in einer Erhöhung der Fluchtgefahr niederschlagen sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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