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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, Richter, Blutrichter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Urt. v. 30.01.2026 – 157 NBs 26/25

Eigener Leitsatz:

Der Vergleich eines Richters mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden Roland Freisler ist eine Missachtung des Richters und ehrverletzend und als beleidigend anzusehen.


In pp.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 05.12.2024 – 51 Ds 280/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu je 90 €
verurteilt.
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 194 StGB

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Strafrichter – Brühl hat den Angeklagten mit Urteil vom 05.12.2024 der Beleidigung schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben jeweils form- und fristgerecht die Staatsanwaltschaft Berufung, eingegangen beim Amtsgericht Brühl am 11.12.2024, sowie der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.12.2024, beim Amtsgericht Brühl elektronisch eingegangen am selben Tag, und der Angeklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2024, beim Amtsgericht Brühl elektronisch eingegangen am selben Tag, jeweils ein als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel eingelegt.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der Berufung des Angeklagten war kein Erfolg beschieden.

II.

1. Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 53-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Nach einem Studium der Gesundheitswissenschaften, in denen er auch zum Doctor of public health promoviert wurde, absolvierte er ein Studium der Rechtswissenschaften. Im Jahre 2004 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und war zunächst im Bereich der Rechtsanwaltskammer Köln, sodann seit 2017 im Bereich der Rechtsanwaltskammer Frankfurt tätig. Er ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht und verfasste zahlreiche Aufsätze, die in der Fachliteratur veröffentlicht wurden. Darüber hinaus ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (pp. bzw. pp. haftungsbeschränkt). Sein Jahreseinkommen belief sich im Jahr 2023 nach Abzug von Steuern, berufsbezogenen Aufwendungen und Beiträgen für die Krankenversicherung auf rund 35.000€. Wesentliche Veränderungen in Bezug auf seine Einkommenssituation haben sich seither nicht ergeben. Unterhaltspflichten hat er nicht zu erfüllen. Schulden hat er nicht.

2. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister mit Stand vom 24.11.2025 weist eine Eintragung auf: Am 24.01.2024, rechtskräftig seit dem 23.08.2024, verurteilte das Landgericht Köln als Berufungskammer den Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90,00 € (Az. 155 NBs 85/23 = 74 Js 26/20 StA Köln); diese Geldstrafe ist seit dem 10.02.2025 vollständig getilgt. Die von dem Angeklagten gegen die Verurteilung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Landgericht hatte – zusammenfassend im Kern – folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, der sich bereits seit langem an berufsrechtlichen Beschränkungen, u.a. an Beschränkungen für Werbemaßnahmen für Rechtsanwälte, gestört hatte, hatte für die Jahre 2014 und 2015 Kalender in Umlauf gebracht, die mit Abbildungen nur leicht oder teils unbekleideter Frauen bestückt waren und zudem in der Kopfzeile auf die von dem Angeklagten betriebene Kanzlei hinwiesen. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer Köln als unsachliche und unzulässige Werbung gerügt. Diese Kalender wurden alsdann zum Gegenstand eines Verfahrens beim Anwaltsgericht Köln. Weiterer Gegenstand des Verfahrens waren diverse Werbeanzeigen in einer Tageszeitung sowie eine Erfolgshonorarvereinbarung. Mit Urteil vom 09.10.2018 sprach das Anwaltsgericht Köln den Angeklagten wegen der genannten Vorgänge einer Pflichtverletzung schuldig, erteilte einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000 €. Unter anderem wurde die Werbung mit den Kalendern als Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen gemäß §§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA eingeordnet. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft – letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – Berufung ein. In dem sich anschließenden Rechtsmittelverfahren fügte der Angeklagte unaufgefordert in einen Schriftsatz umfangreiches pornographisches, im Internet frei verfügbares Bildmaterial ein. Die Bilder hielt er für „unzweifelhaft pornografisch“ und legte sie deswegen vor, weil er, der sich an der Einordnung seiner Kalenderbilder als „sexistisch“ durch das Anwaltsgericht gestört hatte, „kontrastierend“ hatte vortragen und demonstrieren wollen, was frei im Internet verfügbar sei.

III.

1. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 beantragte er für seine Mandantin beim Landgericht Siegen Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Person für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen eine Klinik in Siegen zu Fragen eines möglichen Behandlungsfehlers durch die Antragsgegnerin (Az. 2 OH 2/19). Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob bei der Antragstellerin ein pathologischer Zustand vorliege, ob dieser beruhe auf einer durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wirbelsäulen-Operation mit Einsetzung eines Implantates und gegebenenfalls welche weiteren Behandlungsmaßnahmen zu welchen Kosten erforderlich und möglich seien, um den pathologischen Zustand zu beseitigen bzw. erfolgreich zu therapieren. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Nachdem das Gutachten vorlag, setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf 62.000 € fest. In der Folgezeit wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und Sachverständige auf Antrag der Antragstellerin mündlich angehört. Sodann fand das selbstständige Beweisverfahren sein Ende und der Antragstellerin wurde Frist zur Klageerhebung gesetzt.

2. Innerhalb der Frist zur Klageerhebung beantragte der Angeklagte sodann für die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person (Az. 2 O 236/21 LG Siegen). Das Hauptsacheverfahren war bei derselben Kammer anhängig wie auch das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren; während der gesamten Dauer der Verfahren war der Vorsitz der Kammer besetzt mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht B.. Nach entsprechendem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss der Kammer erhob der Angeklagte für die Klägerin im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, Gegenstand des Klageverfahrens war nun im Wesentlichen der Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen. In dem sodann zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmten Termin, in dem es zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B. kam, konnte nicht abschließend verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte im Anschluss auf der Basis des im selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwertes i.H.v. 62.000 € Kostenfestsetzung. Die zuständige Rechtspflegerin legte die Sache der Kammer zur Streitwertfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte die Kammer den Streitwert im laufenden Verfahren sodann vorläufig auf 6.000 € fest. Nachdem die Rechtspflegerin den Angeklagten um entsprechende Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrages gebeten hatte, erklärte dieser am 15.12.2022, dass zunächst nur über dessen – streitwertunabhängigen – Auslagen und Reisekosten entschieden werden solle, den Festsetzungsantrag zu der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (VV 3100 sowie 3104) stelle er bis zur endgültigen Festsetzung des Streitwerts zurück. Ferner führte er zu der Festsetzung auf 6.000 € aus: „Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf so was Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ich diese Streitwertfestsetzung auf unter 10 % der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. – Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.)“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich ebenfalls gegen diese Festsetzung des Streitwertes und legten – jedenfalls unzulässig – Beschwerde ein, die sie in der Folgezeit allerdings zurücknahmen.

3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtspflegerin pp. den Angeklagten in Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 und die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erneut um Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrag vom 24.11.2022. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2023:

Sehr geehrte Frau W.,
zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023:
Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde.

Wahrscheinlich hat Herr B. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente" in ihm durchbrechen, eine Art „Schatten":

Auf der Folgeseite platzierte der Angeklagte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, R. F., sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte; der an der Robe befestigte Adler mit Hakenkreuz ist zwar retuschiert, aber kann nicht verkannt werden.

Im ersten Textfeld schrieb er

„Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte, die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können."

Im zweiten Textfeld schrieb er

„Die Schlange des Bolschewismus lauert überall.

Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt:

RechtsVerhinderungsGesinnung und

ProzessKommunismusHeuchelei.

Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung."

Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes waren zwei weitere Lichtbilder platziert.

Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte F. in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeklagte

„Daher frage ich euch:

Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt?

Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?"

Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder.

In dem einen schrieb er

„Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können."

In einem weiteren schrieb er:

„Anwälte... Volksschädlinge“

und direkt daneben in einem weiteren

„Ja. Ja.“

Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte F. in Richterrobe sitzend zu sehen.

Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text

„Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine."

Rechts vom Kopf des F. befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt

„Streitwert?

Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich.“

Im konkreten:

Der Angeklagten wusste, dass der Inhalt des Schriftsatzes durch den Vergleich von Herrn VRLG B. mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden R. F. eine Missachtung des Herrn VRLG B. und ehrverletzend war.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt am 28.04.2023 uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen und hiernach zu handeln.

4. Herr VRLG B. hat mit Datum vom 26.06.2023, bei der Staatsanwaltschaft Siegen am 27.6.2023 eingegangen, handschriftlich unterzeichneten Strafantrag gegen den Angeklagten wegen des Schriftsatzes vom 28.04.2023 gestellt.

5. Das zivilrechtliche Hauptsache ist bis heute noch nicht abgeschlossen.

6. In der Berufungshauptverhandlung am 30.01.2026 hat der durch seinen Verteidiger vertretene Angeklagte sich wie folgt eingelassen:

Er habe Herrn VRLG B. nicht beleidigen wollen. Er bedauere, dass dieser die Persiflage vom 24.04.2023 missverstanden habe.

IV.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den durch seinen Verteidiger gemachten Angaben des Angeklagten und den im Übrigen eingeführten Urkunden.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der insoweit die äußeren Umstände des Tatgeschehens einräumenden Einlassung des Angeklagten durch seinen Verteidiger sowie der durch Bericht der Vorsitzenden eingeführten und verlesenen Urkunden – auch bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich jedenfalls um eine Urkunde – sowie den in Augenschein genommenen Abbildungen. Das objektive Geschehen und der Gang der beim Landgericht Siegen anhängigen Verfahren stand in keinsterlei Weise im Streit. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten die objektive Herabsetzung und Ehrverletzung des Vorsitzenden der Kammer bewusst war.

Es haben sich – bezogen auf den damaligen Tatzeitpunkt – keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ergeben, gleiches gilt für die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns.

V.

Der Angeklagte hat sich damit der Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht, der nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor.

1. Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht derjenige, der einen anderen rechtswidrig in dessen Ehre angreift, in dem er vorsätzlich dem anderen durch eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Aspekte seine Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit attestiert. Dabei muss die Kundgabe der Missachtung nicht unmittelbar gegenüber dem Geschädigten erfolgen, sondern es genügt, wenn dies gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Geschädigten erfolgt. Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2023 – III-1 ORs 129/23 m.w.N.).

a) Bei der Auslegung der festgestellten Äußerungen ist von deren objektiven Sinngehalt auszugehen. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen.

Der Angeklagte hat zunächst ein – vermeintliches – Gedankengut des R. F. dargestellt. Bei diesem handelt es sich um eine der bekanntesten Personen, die das nationalsozialistische Unrechtsregime repräsentiert haben, der – insoweit handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache – als „Garant nationalsozialistischer Gesinnung“ gegolten hat, 1942 an der Wannseekonferenz teilgenommen hat, im selben Jahr zum Präsidenten des Volksgerichtshofs ernannt worden ist und in dieser Position in teils Schauprozessen unter Missachtung aller juristischen Formen tausende willkürliche und rechtsbeugende Todesurteile insbesondere gegen politische Gegner gefällt hat. Dieser Person hat der Angeklagte vorliegend ein (weiteres) Gedankengut zugeschrieben, das seine Haltung gegenüber der Anwaltschaft, einem wichtigen Organ der Rechtspflege, zum Ausdruck bringe, nämlich dass es der Anwaltschaft einzig und allein um raffgierige, finanzielle Bereicherung gehe, auch auf Staatskosten, die das Recht verhindern wollten („Rechtsverhinderungsgesinnung“ / „Sabotage der Rechtsfindung“), und diese durch Aushungerung zu vernichten seien: „das Anwaltsproblem verschwindet von alleine, wenn man ihnen nicht mehr als 800 kcal pro Tag gebe“. Auch wenn tatsächlich niemand verhungern würde, wenn er (lediglich) 800 kcal pro Tag zu sich nähme, ist es aber objektiv nicht anders zu verstehen. Der Angeklagte stellt dabei dann nicht allein F. dar, sondern fügt ein zusätzliches Bild ein, die sich in diesem Zusammenhang als Zusammenkunft mit weiteren richterlichen Kollegen darstellt, die genauso denken: „Anwälte ... Volksschädlinge“ sowie „Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können.“, Der Angeklagte drückt damit aus, dass nicht nur F., sondern auch die übrige Richterschaft entsprechend über die Anwaltschaft denke. Der Angeklagte sagt damit deutlich, dass „im kollektiven Unbewussten“ letztendlich der gesamten deutschen Richterschaft eine im Kern stets angelegte rechtsfeindliche Einstellung anhafte, die nun (auch) konkret bei der der Person des Herrn VRLG B. zutage getreten sei.

b) Eine Meinungsäußerung, die sich – wie hier (dazu noch im Folgenden) – weder als Verletzung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, erfordert eine Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit und dem in Art. 2 GG verankerten Ehrschutz, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2023 – III-1 ORs 43/23 m.w.N.)

aa) Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 in Fortsetzung und Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung). Eine Schmähung liegt nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also quasi „eine Ehrverletzung um der Ehrverletzung willen“, wenn einer konkreten Person der ihre menschliche Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen wird. Dies – die Annahme einer solchen der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallenden Schmähkritik – ist hier nicht der Fall. Gleiches gilt für den Fall einer sogenannten Formalbeleidigung. Die Äußerung standen im Kontext mit der von dem Angeklagten als unangemessen – und möglicherweise in Hinblick auf die vorangegangene „hitzige“ mündliche Verhandlung als Schikane – empfundenen (vorläufigen) Streitwertfestsetzung, der im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren von derselben Kammer noch auf 62.000 € festgesetzt worden war, nunmehr aber nur noch auf 6.000 €.

bb) In der damit eröffneten Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Herrn VRLG B. andererseits bedarf es daher einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des gegenständlichen Geschehens und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, wobei hierzu insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, ebd., Rn. 26 f. m.w.N.). In der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrecht des Geschädigten gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Herrn VRLG B. der Vorrang.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim sog. „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Dabei aber ist relativierend auch zu berücksichtigen, ob die Kritik von einem juristischen Laien ausgebracht wird, der sich aus seiner juristischen Sicht möglicherweise großem Ungemach des Staates ausgesetzt sieht, oder von einem des Rechtes kundigen Rechtsanwalt mit zwei juristischen Staatsexamina, der einen Sachverhalt durchaus kritisch würdigen darf – und muss –, aber als Organ der Rechtspflege dem Gebot der Sachlichkeit unterliegt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es zu diesem Zeitpunkt aus sachlicher und fachlicher Sicht keinen Grund gegeben hat, Kritik an Herrn VRLG B. persönlich zu äußern; wie der Angeklagte selbst hervorgehoben hatte, handelte es sich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des gesamten Spruchkörpers. Es handelte sich schlichtweg um eine – auch nicht mehr als „Persiflage“ wertbare [Anm.: Definition nach Duden: „feine, geistreiche Verspottung durch übertreibende oder ironisierende Darstellung bzw. Nachahmung“] – unsachliche, völlig überzogene, geschmacklose und unangebrachte Provokation, die die Grenzen des noch tolerierbaren weit überschritten hat, als dass der Angeklagte Herrn VRLG B. unterstellt hat, dass nunmehr auch bei ihm seine im Kern angelegte Seite in unmittelbaren situativen Zusammenhang mit dem Gedankengut und der Person eines F. dargestellte „dunkle Seite“ herausbreche, als dass Herr VRLG B. die Anwaltschaft allein als geldgierig, hinderlich und unnütz ansehe, die keine Existenzberechtigung habe und zu beseitigen sei, und es sich auch bei ihm um einen Richter handele, der letztlich wie „ein F.“ sei, der sich damals ebenfalls einem solchen Gedankengut wie dem eines F. angeschlossen hätte und willkürlich, mit aller staatlichen Macht ausgestattet Menschen, an den er sich störte, geschadet oder die Existenzberechtigung abgesprochen hätte. Situative Gründe, die diese Ehrverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, bestehen nicht: Der Angeklagte hätte stattdessen völlig sachlich die Kostenfestsetzung anhand der vorläufigen Streitwertfestsetzung beantragen und bei Abschluss des Verfahrens und endgültiger Streitwertfestsetzung – die dann (wenn noch gewollt) einem Rechtsmittel auch zugänglich gewesen wäre – bei abweichender Streitwertfestsetzung entsprechenden neuen, weiteren Festsetzungsantrag stellen können. Ferner hätte er im Rahmen einer sachlichen Argumentation darlegen können, warum auch bereits der vorläufige Streitwert höher anzusetzen sei und sachlich auf eine entsprechende Korrektur hinwirken können. Ein Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren ist nicht zwingend automatisch im Hauptsacheverfahren zu übernehmen, vielmehr kommt es dann auf das konkret geltend gemachte klägerische Begehren an. Offensichtlich aber hat der Angeklagte sich bis heute nicht damit auseinandergesetzt, dass Gegenstand des sich an das Beweisverfahren angeschlossen habenden Zivilrechtsstreits und der vorläufigen Streitwertfestsetzung lediglich ein Antrag auf Feststellung gewesen ist, dass die Beklagte für künftige materielle und immaterielle Schäden schadensersatzpflichtig sei – insoweit erscheint auch der hiesigen Kammer, die auch in der Lage ist, sich mit Fragen des Zivilprozesses auseinander zu setzen, diese Wertfestsetzung jedenfalls nicht völlig abwegig. Denn auch im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte jedenfalls nichts substantiiertes dazu vorgetragen – etwa zu den im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Tatsachen, aufgrund derer sich eine potentielle Schadensentwicklung und Schadenshöhe hätte einschätzen lassen können –, was eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigte, sondern lediglich darauf abgestellt, dass die sich auf der Grundlage dieses Streitwertes ergebene Gebührenhöhe im Verhältnis zu seinem Arbeitsaufwand nicht angemessen sei – ein Aspekt, der möglicherweise nicht per se von der Hand zu weisen ist, allerdings auch nicht im Verantwortungsbereich des hier betroffenen Herrn VRLG B. liegt, der nichts daran ändern kann, dass nach den Maßgaben des RVG nach Streitwert und nicht nach (am Interesse des Mandanten tatsächlich orientierten) Aufwand abzurechnen ist.

Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung der vorläufigen Streitwertfestsetzung um die Entscheidung eines Spruchkörpers gehandelt hat, der Angeklagte hingegen alleine den Vorsitzenden der Kammer angriffen hat, ohne dabei überhaupt zu wissen, wie der Beschluss zustande gekommen ist – ein solcher muss nicht einstimmig ergehen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerungen des Angeklagten nur im Rahmen eines zwischen zwei durch Verfahrensbevollmächtigte vertretene Parteien erfolgt sind und damit einem begrenzten Empfängerkreis bekannt geworden sind und auch nicht zu besorgen gewesen wäre, dass dies möglicherweise an eine unüberschaubare Anzahl von Empfängern verbreitet worden wäre. Letzteres aber würde im Wesentlichen nur dazu führen, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Vorsitzenden der Kammer schwerwiegender gewesen wäre, ändert aber nichts an der gegebenen ehrverletzenden Wirkung.

2. Der nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche Strafantrag des Herrn VRiLG B. liegt vor.

VI.

Die Kammer hat den Strafrahmen des § 185 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
3
Zugunsten des zumindest „sein Bedauern“ äußernden Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass
- der Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt worden ist, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der gesamte Sachverhalt schriftlich dokumentiert den Verfahrenakten zu entnehmen ist;
- er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat am 28.04.2023 nicht vorbestraft war;
- die gegenständlichen Äußerungen des Angeklagten zumindest keinem größeren Empfängerkreis bekannt geworden sind;
- die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren in beruflicher Hinsicht nachteilige Auswirkungen hat, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass dem Angeklagten als Rechtsanwalt dies bekannt war und von ihm in Kauf genommen worden ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu je 90,00 €
erkannt, wobei die Kammer in Form eines Härteausgleichs berücksichtigt hat, dass die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2024 – Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90,00 € –, mit der hier grundsätzlich eine (nachträgliche) Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, bereits vollständig vollstreckt ist.

Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen. Im Hinblick darauf, dass gewisse Schwankungen zu erwarten sind, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Abschlag vorgenommen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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