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Entscheidungen

OWi

Auslagenentscheidung, Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, Rechtsmittel, außerordentliche Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Heidelberg, Beschl. v. 18.03.2026 – 11 Qs 1/26

Leitsatz des Gerichts:

Gegen Entscheidungen über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nach eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist kein Rechtsmittel statthaft, auch nicht ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde.


In pp.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 25.11.2025, davon abzusehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen, wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe:

Durch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es entschied weiter, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene.

Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar (OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2006 – Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06, NZV 2006, 447; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 47 Rn. 147; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 48. Ed., OWiG § 47 Rn. 54). Denn der Beschwerdeweg ist nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweist sich deshalb auch eine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig.

Soweit einzelne Landgerichte dem Betroffenen mit Verweis auf eine zur strafprozessualen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bei erwiesener Unschuld ergangenen älteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zugestehen (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 03. November 2025 – 2 Qs 207/25, BeckRS 2025, 29772; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. März 2025 – 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805; LG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223 Rn. 11; zustimmend Krenberger, NStZ-RR 2025, 329, 331; dagegen zum Strafverfahren BGH, Beschluss vom 19. März 1999 – 2 ARs 109/99, NStZ 1999, 414), kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen, da sie auf eine eigenmächtige Schließung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzlücken hinausläuft. Hierfür besteht in Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen regelmäßig keine mit dem Strafverfahren vergleichbaren Grundrechtseingriffe in Rede stehen, auch keine Notwendigkeit. Im Übrigen hat das BVerfG in einer neueren Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht davon ausgeht, dass gegen eine Auslagenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG – neben der Anhörungsrüge – eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24, BeckRS 2024, 28917 Rn. 10).

Selbst wenn man den besonderen Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde anerkennen würde, kommt dieser aber auch nach der vorgenannten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Entscheidung des Amtsgerichts grobes prozessuales Unrecht zugrunde liegt, etwa weil bei eigentlich erforderlichem Freispruch ohne Begründung das Ermessen entgegen § 467 Abs. 1 StPO ausgeübt wurde. Das Amtsgericht hat die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen indes vorliegend ausdrücklich mit den Umständen des Einzelfalls und der Aktenlage begründet. Außerdem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen nicht ersichtlich, dass das Verfahren zwingend hätte mit einem Freispruch enden müssen. Soweit der Betroffene eine unklare bzw. nicht hinreichende Beschilderung geltend macht, liegt es angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht fern, dass diesen Ausführungen nach Durchführung weiterer Sachaufklärung nicht zu folgen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


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