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Entscheidungen

StPO

Beschlagnahme, Beendigung, Empfänger, Berechtigter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 24.02.2026 - 16 Qs 4/26

Eigener Leitsatz:

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.


In pp.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 02.12.2025 aufgehoben.
2. Der Pkw (pp.), amtliches Kennzeichen (pp.), ist nebst zwei Fahrzeugschlüsseln an den Beschwerdeführer P L herauszugeben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Am 09.05.2025 verkaufte der Beschwerdeführer P. L. als Geschäftsführer der Firma A. SARL das oben genannte Fahrzeug in Frankreich an eine Person, die sich als "W. B.", geboren am (pp.) in Belgien, ausgab. Der Käufer spiegelte dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig die Überweisung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 16.500,00 EUR vor, woraufhin dieser ihm das Fahrzeug nebst Schlüsseln und französischen Fahrzeugpapieren übergab. Tatsächlich handelt es sich bei den angegebenen Daten des Verkäufers um Fake-Personalien. Am Folgetag erwarb schließlich die Betroffene P. das Fahrzeug von derselben Person alias "W. B." zum Preis von 9.900,00 EUR.

Nach der Anmeldung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde der Stadt Freiburg am 22.05.205 wurde durch das Kraftfahrtbundesamt festgestellt, dass das Fahrzeug im Schengenraum durch die französischen Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung ausgeschrieben war. In der Folge wurde der Pkw nebst zwei Fahrzeugschlüsseln und den deutschen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, HU-Bescheinigung, Service-Nachweise) am 24.05.2025 durch Polizeibeamte an der Wohnanschrift der Betroffenen P. sichergestellt.

Nachdem die ausschreibende Behörde über die Sicherstellung des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt und ein justizielles Rechtshilfeersuchen angefordert wurde, übermittelte die zuständige Stelle eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) gerichtet auf die Herausgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Freiburg. Mit E-Mail vom 05.09.2025 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Ersuchen so nicht bewilligt werden könne, sondern ein gesondertes Ersuchen im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung und Einziehung (EU-2018/1805) erforderlich wäre. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist kein entsprechendes Rechtshilfeersuchen einging, gab die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 01.10.2025 die EEA unerledigt zurück und ordnete zugleich die Herausgabe des Fahrzeugs an die Betroffene P. an. Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer durch Anwaltsschriftsatz vom 22.10.2025 und beantragte die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 111o Abs. 2 StPO.


Mit Beschluss vom 02.12.2025, Az. 25 Gs 3389/25, ordnete das Amtsgericht Freiburg die Herausgabe des Fahrzeugs an die Betroffene P. an. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner Beschwerde vom 31.12.2025. Das Amtsgericht Freiburg half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat – ebenso wie der Vertreter der Betroffenen P. – beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Fahrzeug ist nicht an die Betroffene P., sondern an den Beschwerdeführer herauszugeben.

1. Die Herausgabe beschlagnahmter oder auf andere Weise sichergestellter beweglicher Sachen, die für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, richtet sich nach § 111n StPO. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Besitzstandsregelung, durch die die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige zivilrechtliche Besitzrechte unberührt bleiben (vgl. Bittmann in MüKo StPO, 2. Auflage 2023, § 111n Rn. 15 m.w.N.). Gemäß § 111n Abs. 1 StPO erfolgt die Herausgabe grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber. Abweichend hiervon ordnet § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an denjenigen an, dem die Sache durch die betreffende Straftat unmittelbar entzogen worden ist, sofern dieser bekannt ist. Dagegen wird die Sache gemäß § 111n Abs. 3 StPO an einen Dritten herausgegeben, wenn der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder dem Verletzten ein Anspruch dieses Dritten entgegensteht. Maßgeblich ist hierfür unter Berücksichtigung des beschränkten Regelungsumfangs der Norm, ob der geltend gemachte Drittanspruch das Besitzrecht des letzten Gewahrsamsinhabers oder des Anspruchsinhabers gemäß § 111n Abs. 2 StPO infrage stellt (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg StPO, 28. Auflage 2025, § 111n Rn. 35). Ein solcher Anspruch kann sich daher insbesondere aus § 985 BGB ergeben (vgl. Spillecke in KK StPO, 9. Auflage 2023, § 111n Rn. 8). Zur Vermeidung einer – mitunter mit einer umfangreichen Sachaufklärung verbundenen – Vorverlagerung der Klärung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse stellt § 111n Abs. 4 StPO klar, dass eine Herausgabe nur dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen offenkundig vorliegen. Erforderlich hierfür ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage ohne weitere Ermittlungen unzweifelhaft erfüllt sind oder vom Berechtigten nachgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – 6 BGs 22/21).

2. Die Grundvoraussetzung der Herausgabe – namentlich der Umstand, dass der Gegenstand für das weitere Strafverfahren nicht mehr benötigt wird – ist offenkundig. Vorliegend wurde hier zwar kein Strafverfahren im engeren Sinne geführt, unter Berücksichtigung der gemäß § 77 Abs. 1 IRG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 111n StPO ist jedoch die Grundlage der Sicherstellung des Fahrzeugs entfallen, nachdem der Rechtshilfevorgang aufgrund der inhaltlich unzutreffenden Antragstellung unerledigt zurückgegeben wurde.

a) Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabes war die Betroffene P. auch offenkundig die letzte Gewahrsamsinhaberin des Fahrzeugs.

b) Zugleich ist die von dem Beschwerdeführer vertretene Firma A. SARL offenkundig Geschädigte der zugrundeliegenden Straftat, der hierdurch die Sache unmittelbar entzogen wurde. Der unmittelbare Besitz des Geschäftsführers, der das Fahrzeug an den Täter übergegeben hat, wird dabei als Organbesitz der dahinterstehenden juristischen Person zugerechnet (vgl. Götz in BeckOGK, Stand: 01.10.2025, § 854 BGB Rn. 121). Da wegen der Straftat zum Nachteil der Firma A. SARL kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist der Sachverhalt nach dem aus den Akten zu entnehmenden Ermittlungsergebnis zu beurteilen (vgl. Huber in BeckOK StPO, Stand: 01.01.2026, § 111n Rn. 12). Zwar beschränken sich die Erkenntnisse diesbezüglich auf die Angaben des Geschädigten gegenüber der französischen Polizei sowie gegenüber der hiesigen Staatsanwaltschaft, jedoch bestehen hieran insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Täter erwiesenermaßen unter falschen Personalien auftrat und das Fahrzeug unter denselben falschen Personalien unmittelbar nach der Tat an die Betroffene P. weiterveräußerte, keine vernünftigen Zweifel. Auch wurde der vermeintliche Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises vorgelegt. Der freiwillige Gewahrsamsverlust infolge der täuschungsbedingten Herausgabe der Sache an den Täter ist dabei unschädlich (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 67. Auflage 2024, § 111n Rn. 12). Auch der Umstand, dass Frau P. selbst Geschädigte einer Straftat ist, bleibt vorliegend außer Betracht, da sich die Verletzteneigenschaft stets auf die konkret verfahrensgegenständliche Straftat beziehen muss (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg StPO, 28. Auflage 2025, § 111n Rn. 20 m.w.N.).

c) Dagegen besteht kein offenkundiger entgegenstehender Anspruch eines Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO. Eine etwaige Personenidentität ist insoweit unschädlich, sodass der letzte Gewahrsamsinhaber im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO oder der Geschädigte der Tat im Sinne des § 111n Abs. 2 StPO zugleich auch Dritter im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO sein kann (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 15.02.2021 – 50 Qs 42/20). Daher ist sowohl hinsichtlich der Betroffenen P. als auch der Geschädigten zu prüfen, ob jeweils ein vorrangiges Eigentumsrecht offenkundig ist. Dies ist für beide zu verneinen.

Nach Aktenlage ist jedenfalls nicht zweifelsfrei von einem gutgläubigen Erwerb der Betroffenen P. im Sinne der §§ 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auszugehen. Zwar liegt aufgrund des freiwilligen Gewahrsamsverlustes kein Abhandenkommen der Sache im Sinne des § 935 S. 1 BGB vor (vgl. BGH, Urteil v. 18.09.2020 – V ZR 8/19), jedoch kann die Kammer nicht ohne weitere Ermittlungen zu den konkreten Umständen des Fahrzeugverkaufs an die Betroffene P. und eingehende zivilrechtliche Prüfung abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Übereignung des Fahrzeugs vorlagen. Nach der ständigen Rechtsprechung begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs nicht allein der Besitz den für den Gutglaubenserwerb erforderlichen Rechtsschein (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2013 – V ZR 92/12). Vielmehr treffen den Erwerber gewisse Sorgfaltspflichten, deren Umfang sich an den konkreten Verkaufsumständen orientiert. So besteht besonders dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs und der in den Papieren verzeichnete Eigentümer nicht identisch sind (vgl. LG Bad Kreuznach, Beschluss v. 02.05.2023 – 5 Qs 5/23). Auch der Umstand, dass es sich um ein Auslandsfahrzeug handelt, kann gesteigerte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Käufers begründen (vgl. BGH, Urteil v. 11.03.1991 – II ZR 88/90). Vorliegend ergibt sich weder aus den Akten noch aus den anwaltlichen Stellungnahmen, welche französischen Fahrzeugidentifikationspapiere mit welchem konkreten Inhalt der Betroffenen P. vorgelegt oder übergeben wurden. Auch sind keine näheren Einzelheiten zum Ablauf und Inhalt des Verkaufsgesprächs bekannt.

In der Gesamtschau kann ein gutgläubiger Erwerb der Betroffenen P. somit weder offenkundig bejaht noch verneint werden. Damit kann auch das Eigentumsrecht der Firma A. SARL nicht offenkundig bejaht werden.

3. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.02.2022 – 2 Ws 15/22; LG Bad Kreuznach, Beschluss v. 02.05.2023 – 5 Qs 5/23 jug.; LG Bonn, Beschluss v. 15.02.2021 – 50 Qs 42/20; Bittmann in MüKo StPO, 2. Auflage 2023, § 111n Rn. 26; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 67. Auflage 2024, § 111n Rn. 11).

Der Wortlaut des § 111n StPO stellt ein klares Rangverhältnis zwischen der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (Abs. 1), der Herausgabe an den Verletzten der Straftat (Abs. 2) und der Herausgabe an einen Dritten (Abs. 3) her. Daneben spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für eine vorrangige Herausgabe an den Verletzten, nachdem die Neufassung der Norm gerade mit dem Ziel eines verstärkten Opferschutzes erfolgte (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 1 f.).

4. Im Ergebnis ist das Fahrzeug nebst zugehörigen Schlüsseln daher an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma A. SARL herauszugeben. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Regelungswirkung des § 111n StPO als vorläufige Besitzstandsregelung bleibt es der Betroffenen P. als mögliche gutgläubige Erwerberin unbenommen, ihren Herausgabeanspruch gegebenenfalls zivilrechtlich geltend zu machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


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