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Entscheidungen

StPO

Klageerzwingungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens, unzureichende Wertung der Beweismittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2026 – 7 Ws 92/25

Eigener Leitsatz:

Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Wertung der Beweismittel.


In pp.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antragsteller ist der Bruder des X, der im Rahmen eines Polizeieinsatzes am XX.XX.2022 im Hotel Y in Stadt1 getötet wurde. Der unter Drogeneinfluss stehende Geschädigte soll in einem Hotelzimmer zunächst zwei Prostituierte bedroht haben, die allerdings anschließend das Zimmer verlassen konnten. Er soll sich mit einem Messer bewaffnet in dem Hotelzimmer befunden haben. Außerdem soll der Verdacht bestanden haben, dass er dort auch über eine Pistole verfügte. Der Beschuldigte ist Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos Süd (SEK) der Hessischen Polizei und war an dem zur Festnahme des Geschädigten durchgeführten Einsatz beteiligt. Im Zuge dieses Einsatzes soll er mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben und ihn durch einen Kopfschuss tödlich verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 28. Juni 2024 nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 10. Februar 2025, dem Antragsteller zugegangen am 26. Februar 2025, verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. März 2025, eingegangen am selben Tat, und beantragt gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen.

Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 - 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 - 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassung verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2025 - 7 Ws 176/25 m.w.N.). Denn es muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll vielmehr gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 7 Ws 74/25; Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; m.w.N.).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, 18). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

a) Es fehlt insbesondere an einer vollständigen Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel sowie einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 und des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025.

Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen sollen. Dabei setzt er sich auch detailliert mit den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln auseinander. Zum Vortatgeschehen stellt er die Entwicklung der Bedrohungs- und Einsatzlage unter Wiedergabe der entsprechenden polizeilichen Vermerke, der Verschriftungen von Funk und Telefon, der Angaben des Zeugen Z zum Einsatzablauf sowie ausgewählter Passagen zu der von den eingesetzten Beamten getragenen Schutzkleidung im Einzelnen dar. Auch zum Haupttatgeschehen leitet er die aus den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln zu ziehenden Rückschlüsse detailliert her, wobei er auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten einzelner Zeugenaussagen bzw. deren vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen verweist. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweislage auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen bzw. die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrlage ausschließen sollen. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben des Beschuldigten und der unmittelbaren Tatzeugen, wie vor allem der SEK-Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. und der weiteren am Tatort befindlichen Beamten, die in der Antragsschrift nur in einzelnen - vom Antragsteller für relevant gehaltenen Passagen - wiedergegeben werden.

Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze wiedergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. Der Antragsteller stützt seine Beweiswürdigung darauf, dass die Aussagen der Beamten mit den Kennziffern pp. und pp. sowie die Einlassung des Beschuldigten in sich widersprüchlich seien und in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zur Spurenlage, den Obduktionsergebnissen zu den Schusskanälen und der gerichtsmedizinischen Rekonstruktion stünden. Dabei beschränkt sich der Antragsteller darauf, die Passagen der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen herauszugreifen, die vermeintlich in sich widersprüchlich sind bzw. der Spurenlage und den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen widersprechen. Was der Beschuldigte oder die Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. darüber hinaus zum Tatablauf gesagt haben, wird nicht zusammenhängend dargestellt und ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Angaben der weiteren direkt am Tatort anwesenden Beamten zum Tatgeschehen schildert die Antragsschrift ebenfalls nicht. Ohne eine zumindest zusammenfassende Darstellung der erhobenen Beweise, kann der Senat aber lediglich die von dem Antragsteller für relevant erachteten Beweise und darin enthaltene vermeintliche Widersprüche in dem dargestellten Umfang nachvollziehen, während ihm die für die Schlüssigkeitsprüfung erforderliche überschlägige eigene Prüfung der Beweislage sowie deren Bewertung in der Zusammenschau und damit letztlich die Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht für den durch den Antragsteller behaupteten Sachverhalt naheliegt, nicht möglich ist.

Ebenso wenig setzt sich der Antragsteller mit den Gründen der seiner Beweiswürdigung und Rechtsauffassung entgegenstehenden staatsanwaltschaftlichen Bescheide auseinander oder gibt diese auch nur wieder. Auch insoweit ist es dem Senat deshalb nicht möglich überschlägig zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft - wie vom Antragsteller behauptet - die Beweis- und Rechtslage falsch bewertet und durch die Einstellung gegen das Legalitätsprinzip verstoßen hat.

b) Unabhängig davon ergeben sich aus den Ausführungen zur Beweislage in der Antragsschrift auch isoliert betrachtet, d.h. ohne Berücksichtigung eventuell weiterer, in der Antragsschrift nicht dargelegter Beweismittel, keine hinreichenden Gründe für den durch den Antragsteller angenommenen Sachverhalt. Das Antragsvorbringen ist in sich nicht schlüssig.

aa) Die Antragsschrift zieht - entgegen der Angaben des Beschuldigten und des Beamten mit der Kennziffer pp. - in Zweifel, dass der später Getötete vor Abgabe der Schüsse eine Stichbewegung mit dem Messer in Richtung des unmittelbar vor ihm stehenden Beschuldigten gemacht habe. Die Angaben des Beschuldigten und des Beamten mit der Kennziffer pp., die übereinstimmend eine entsprechende Stichbewegung beschrieben haben, seien deshalb nicht verlässlich, weil auch deren Angaben zu der Schussabgabe durch das gerichtsmedizinische Tatrekonstruktionsgutachten widerlegt seien. Diese nicht weiter erläuterte Behauptung lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Es ist bereits unklar, auf welche „nicht verlässlichen“ Angaben des Beschuldigten und des Beamten mit der Kennziffer pp. der Antragsteller abstellt und inwieweit sich aus diesen Angaben Rückschlüsse auf die Angaben zum vorangegangenen Messereinsatz ziehen lassen sollen. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass die Schussabgabe in schneller Abfolge im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens erfolgte. Selbst wenn der Beschuldigte und der Beamte mit der Kennziffer pp. hierzu im Detail voneinander abweichende oder nicht in allen Einzelheiten mit dem rechtsmedizinischen Gutachten in Einklang zu bringende Angaben gemacht haben sollten, würde dies nicht per se dazu führen, dass den Angaben generell kein Glauben mehr geschenkt werden könnte. Soweit die Antragsschrift dem Beschuldigten und dem Beamten mit der Kennziffer pp. aufgrund der behaupteten Widersprüche zu der rechtsmedizinischen Stellungnahme bewusst falsche Angaben zur Schussabgabe und in der Konsequenz auch die wahrheitswidrige Behauptung eines Messerangriffs durch den Geschädigten unterstellen möchte, vermögen die in der Antragsschrift aus den rechtsmedizinischen Stellungnahmen gezogenen Schlussfolgerungen, wie im folgenden (vgl. II 2. b) bb)) dargelegt wird, bereits aus sich heraus nicht zu überzeugen.

bb) Der Antragsteller schließt aus dem Obduktionsbericht und der rechtsmedizinischen Stellungnahme der Klinik1 Stadt1, dass der Beschuldigte die letzten beiden Schüsse, von denen jedenfalls einer tödlich war, von oben auf den bereits in der Dusche zusammengesackten Geschädigten abgegeben habe. Dabei stützt er sich einerseits auf die Ausführungen in der rechtsmedizinischen Stellungnahme zu den Schusskanälen, zieht aber anderseits die hieraus in der Stellungnahme gezogene Schlussfolgerung, dass sich das Verletzungsbild aufgrund der Räumlichkeiten am ehesten mit einer Neigung des Oberkörpers/Kopfes zur Waffenmündung im Rahmen eines dynamischen Kampgeschehens des Geschädigten mit dem Polizeihund in Einklang bringen lasse, in Zweifel. Dies begründet er zum einen damit, dass die Verursachung des festgestellten Schusskanals des Einschusses am rechten Schulterdach durch einen Schuss mit horizontaler Flugbahn eine unnatürliche Haltung des Getöteten erfordert hätte. Er hätte hierzu seinen Oberkörper in stehender Haltung ab dem Rumpf im rechten Winkel gebeugt haben müssen, wobei der Oberkörper ganz gerade hätte ausgerichtet gewesen sein müssen. Zum anderen könne der Kopfschuss nicht mit einem Vorbeugen des Getöteten in Richtung des Beschuldigten erklärt werden, da dieser Schuss die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Getöteten nach sich gezogen habe, sodass dieser dann hätte nach vorne fallen müssen und nicht rückwärts in die Dusche.

Dies überzeugt nicht. Aus der in der Antragsschrift im Detail wiedergegebenen rechtsmedizinischen Stellungnahme lässt sich weder entnehmen, dass der Einschuss am rechten Schulterdach auf einem Schuss mit horizontaler Flugbahn beruht, noch dass andernfalls der Schusskanal nur bei einem Schuss auf den am Boden befindlichen Geschädigten erklärlich ist. Es ergibt sich vielmehr lediglich, dass der Schusskanal nahezu senkrecht vom Schulterdach zum Rumpf verläuft. Dass sich dieser Schusskanal durch einen Schuss mit horizontaler Flugbahn im Rahmen eines Kampfgeschehens erklären lässt, kann der Stellungnahme weder direkt noch indirekt entnommen werden und ist vielmehr abwegig. Bei einem Schuss mit horizontaler Flugbahn hätte der Beschuldigte entweder über den Geschädigten drüber geschossen, oder aber - unterstellt der Geschädigte sei wie vom Antragsteller behauptet bei der Schussabgabe bereits auf dem Boden zusammengesackt gewesen - sehr tief in die Knie gehen oder die Pistole unterhalb der Hüfte halten müssen. Beides ist fernliegend und wird vom Antragsteller auch selbst nicht behauptet.

Im Gegenteil lässt sich der Schusskanal bei Annahme, dass der Geschädigte wegen des in seinem linken Arm verbissenen Polizeihunds gekrümmt, mit dem Kopf und Schultern etwas nach vorne geneigt stand und der nur wenige Armlängen von ihm entfernt stehende größere Beschuldigte zur Abwehr des Messerangriffs auf den Geschädigten geschossen hat, zwanglos mit einem Schuss mit leicht nach unten gerichteten Armen in Einklang bringen.

Entsprechend verfängt auch die Annahme, der Geschädigte hätte nach vorne fallen müssen, nicht. Ein starkes Vorbeugen des Geschädigten ist wie dargelegt nicht plausibel. Bei einem dynamischen Kampfgeschehen mit leicht vorgebeugtem Kopf und Schulterbereich erscheint ein Zurückfallen durch die Wucht der beiden Schüsse oder ein Zusammensacken und anschließendes Umfallen nach hinten dagegen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wäre gerade nach der in der Antragsschrift vertretenen These, dass der Geschädigte sich vor der Abgabe der beiden letzten Schüsse zusammengesackt auf dem Boden befand, ein Zurückfallen nicht erklärlich. Dass der Geschädigte bereits vor der Abgabe der letzten beiden Schüsse nach hinten gefallen war, ist auszuschließen. Dazu hätte der Beschuldigte hinter den Geschädigten treten müssen, was angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse in der Dusche nicht möglich war und mit Blick auf das sich innerhalb weniger Sekunden abspielende Gesamtgeschehen insgesamt abwegig ist. Dass es eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Schüssen gab, behauptet auch der Antragsteller nicht.

Die festgestellten Schusskanäle ließen sich durch zwei durch den Antragsteller behauptete Schüsse von oben auf den bereits am Boden befindlichen Geschädigten nur erklären, wenn dieser relativ aufrecht, allenfalls leicht nach vorne gebeugt auf dem Boden gesessen hätte, da der Beschuldigte andernfalls erheblich in die Knie hätte gehen müssen, um die festgestellten Schusskanäle noch zu erreichen. Der Beschuldigte hätte dann an den Geschädigten herantreten und diesen gezielt senkrecht von oben in die Schulter und dann in den Kopf schießen müssen. Eine derartige Körperhaltung des Geschädigten im Rahmen des Kampfgeschehens mit dem Hund ist weder plausibel, noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die Annahme, der Beschuldigte sei bewusst so nahe an den mit dem Messer bewaffneten Geschädigten herangetreten, um gezielt von oben auf ihn schießen zu können. Auch dies ist wegen der damit verbundenen weiteren Eigengefährdung sowie mit Blick auf das innerhalb weniger Sekunden ablaufende Geschehen wiederum nicht plausibel. Ein aufgesetzter Kopfschuss ist durch die gutachterliche Stellungnahme zudem sicher auszuschließen. Bei der in der Antragsschrift aufgestellten Behauptung zweier (gezielter) Schüsse von oben auf den am Boden befindlichen Geschädigten handelt es sich vielmehr um eine durch nichts belegte, noch dazu fernliegende Vermutung.

Die in der Antragsschrift darüber hinaus aufgestellte These, die festgestellten Körperhaltungen widerlegten eine Angriffshaltung des Geschädigten in Richtung des Beschuldigten, wird nicht näher begründet und lässt sich - unabhängig davon, dass die rechtsmedizinische Stellungnahme keine Körperhaltungen feststellt, sondern lediglich Arbeitshypothesen zu den ersten drei, nicht tödlichen Schüssen enthält - ebenfalls nicht nachvollziehen. Zur Frage, wie sich die Situation vor der Schussabgabe gestaltete, ergibt sich hieraus ohnehin nichts.

Insgesamt ergeben sich damit aus der Antragsschrift keine Anhaltspunkte, die den von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben des Beschuldigten, der Zeugen und der rechtsmedizinischen Stellungnahme für wahrscheinlichen erachteten Sachverhalt in Zweifel ziehen.

cc) Auch die in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte habe bei dem Einsatz besondere Schutzkleidung in Form eines Kettenhemdes getragen, das ihn vor Messerangriffen wirksam geschützt habe, lässt sich anhand der Ausführungen in der Antragsschrift nicht nachvollziehen. Hiernach ergibt sich lediglich, dass der Beamte, der an der Reanimation des Geschädigten beteiligt war, ein Kettenhemd trug, das nicht sichergestellt wurde. Dass auch der Beschuldigte ein Kettenhemd trug, ergibt sich hieraus nicht. Unabhängig davon behauptet die Antragsschrift lediglich, dass das Kettenhemd wirksam vor Messerangriffen geschützt hätte, ohne diese Ansicht näher zu begründen.

c) Dies alles zugrunde gelegt verfangen - unabhängig von der nur verkürzten Darstellung der Beweislage - auch die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers als solche nicht.

Die Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nicht wahrscheinlich ist, weil die Schüsse auf den Geschädigten zur Abwehr eines durch den Geschädigten in Richtung des Beschuldigten geführten Messerstichs erfolgten und in der gegebenen Situation zur Abwehr der sich hieraus ergebenden drohenden Verletzung erforderlich und geboten und damit durch Notwehr (32 StGB) gerechtfertigt waren, wird durch die Ausführungen in der Antragsschrift nicht in Frage gestellt. Die Rechtsausführungen des Antragstellers sind entweder von nicht belegten Behauptungen oder von einer Verkennung des Notwehrrechts getragen.

Soweit der Antragsteller den Messerangriff als solchen in Frage stellt, verfängt dies aus den oben genannten Gründen nicht. Bei dem in Richtung des in unmittelbarer Nähe stehenden Beschuldigten geführten Messerstich handelt es sich um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, nämlich einen Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten, der aufgrund des geringen Abstands zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem und den beengten räumlichen Verhältnissen unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung hätte umschlagen können, wobei ein Hinausschieben einer Verteidigungshandlung deren Erfolg beeinträchtigt hätte bzw. mit dem Wagnis einer erheblichen eigenen Verletzung einhergegangen wäre (zum Kriterium der Gegenwärtigkeit vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2022 - 2 StR 263/21 18).

Soweit der Antragsteller meint, der Angriff sei bereits beendet gewesen, beruht dies auf der nicht belegten Behauptung, der Beschuldigte habe (bewusst) noch auf den Geschädigten geschossen, als dieser bereits am Boden zusammengesackt war.

Der Messerstich in Richtung des Beschuldigten war auch als solcher unter keinem Gesichtspunkt selbst durch Notwehr gerechtfertigt, da der Geschädigte seine Festnahme zu dulden hatte. Auf die sehr breiten Ausführungen in der Antragsschrift betreffend die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes als solchem bzw. die Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Polizeihundes kommt es insoweit nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - im Rahmen des 32 Abs. 2 StGB wie auch bezüglich §§ 113, 114 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253 Rn. 25 mwN). Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm gegebenenfalls eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15). Nach Maßgabe dessen ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von hoheitlichem Handeln in den Blick zu nehmen, in welcher Lage sich (Polizei-)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 28 mwN). Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter zeitlichem Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs)-Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15). Überhöhte Anforderungen an denkbare Möglichkeiten eines Alternativverhaltens der Vollzugsbeamten dürfen nicht gestellt werden. Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 30; jeweils m.w.N). Dies zugrunde gelegt ergeben sich aus dem in der Antragsschrift geschilderten Einsatzverlauf bereits keine Anhaltspunkte, dass die äußeren Voraussetzungen für den Polizeieinsatz nicht gegeben waren. Jedenfalls ist es absolut fernliegend, dass der Beschuldigte, der selbst nicht an der Einsatzplanung beteiligt war, sondern diese unter erheblicher eigener Gefährdung an vorderster Stelle selbst umsetzen musste, in der sich ihm konkret vor Ort stellenden Situation von einer rechtswidrigen Einsatzlage hätte ausgehen müssen und deshalb sein ihm eingeräumtes Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben könnte.

Auch die Ausführungen in der Antragsschrift dazu, dass der Schusswaffeneinsatz zunächst hätte angedroht werden müssen bzw. jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei, weil der Beschuldigte Schutzkleidung, insbesondere ein wirksam vor Messerangriffen schützendes Kettenhemd getragen habe, führen zu keiner anderen Bewertung. Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet, d.h. der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei, sofort und endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11 23; Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 Rn. 9, jeweils m.w.N). Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genug Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 Rn. 9). Ob die Androhung oder ein zurückhaltender Einsatz der Waffe ausreichen, hängt von der konkreten Kampflage ab, wie sie sich aus Sicht eines objektiven Dritten darstellt (vgl. Fischer/Anstötz in Fischer, StGB, 73. Aufl., § 32 Rn. 33b m.w.N.). In einer zugespitzten Lage sind bei einem schwer kalkulierbaren Fehlschlagrisiko keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 20 m.w.N.). Angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse und der unmittelbaren Nähe des Geschädigten zum Beschuldigten wäre ein Warnschuss mit dem unkalkulierbaren Risiko verbunden gewesen, dass der Geschädigte sofort erneut zustechen und den Beschuldigten hierdurch erheblich verletzen könnte. Dass für den Beschuldigten diese Gefahr nicht bestand, weil er mit einem zuverlässig vor Messerstichen schützenden Kettenhemd bekleidet war, ist wie dargelegt, eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers. Es gibt auch bei Zugrundelegung der Antragsschrift weder ausreichende Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte überhaupt mit einem Kettenhemd bekleidet war, noch dass dieses zuverlässig vor Verletzungen, insbesondere auch im Hals und Kopfbereich schützte. Jedenfalls kann ein Kettenhemd nicht vor Stichen in den Beinbereich schützen. Dass dem Beschuldigten darüber hinaus andere, gleichwirksame Verteidigungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, trägt auch der Antragsteller nicht vor.

Schließlich sind die Ausführungen in der Antragsschrift auch nicht geeignet, die Gebotenheit der Notwehrhandlung in Frage zu stellen. Das Notwehrrecht einschränkende besondere Umstände sind nach der Antragsschrift nicht ersichtlich. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes als solchem gilt das oben Gesagte.

Dem Antragsteller werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Seine notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.


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