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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, CanG, Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, Nachweis

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 27.02.2026 – 1 K 8756/25

Eigener Leitsatz:

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.
2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.


In pp.

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.12.2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und der verfügten Verpflichtung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben (Ziffer 2), wiederherzustellen, und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3) anzuordnen.

Der Antrag ist statthaft. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, ergibt sich dies aus § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO, denn das Landratsamt hat in Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Androhung der zwangsweisen Wegnahme des Führerscheins ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 12 Satz 1 LVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO), weshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO statthaft ist.
Randnummer3

B.

Der auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das besondere Vollziehungsinteresse mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen begründet. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht vorgebracht.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen. Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

I.

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der angegriffene Bescheid vom 17.12.2025 voraussichtlich rechtmäßig ist.

1. Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1 des Bescheids ist § 3 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Bestehen aufgrund von Tatsachen Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung betreiben, insbesondere durch Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 3 C 20.15 - juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.12.2022 - 11 B 22.632 - juris Rn. 25). Dies ist voraussichtlich der Fall.

a) Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis hat die Gutachtenanordnung vom 23.08.2024 in der Fassung des Schreibens vom 10.03.2025 voraussichtlich zu Recht damit begründet, dass es bei dem Antragsteller um die Einnahme von Medizinal-Cannabis geht und aus diesem Grund Bedenken an seiner Fahreignung bestehen.

(1) Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln ist die Fahreignung ausgeschlossen zum einen nach Nr. 9.6 der Anlage 4 der FeV bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß, zum anderen nach Nr. 9.4 der Anlage 4 der FEV bei einer missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln, zu denen Medizinal-Cannabis ohne Zweifel zählt. Ein "übermäßiger Gebrauch" in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung des Medikaments vor, sondern auch bei einer verordnungswidrigen Einnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Auch nach der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG, BGBl. I, Nr. 109) zum 01.04.2024 ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 - 11 CS 24.1721 - juris Rn. 54 ff.). Nach der Rechtslage vor Erlass des CanG führte eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet war, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen waren, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufwies, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten war, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8 und vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 19). Die Darlegung dieser Voraussetzungen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 19 und Urteil vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 30).

Dieser Kriterienkatalog wird durch die genannte Rechtsänderung nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/8704, S. 156) nicht in Frage gestellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.02.2025 - 11 CS 24.1712 - juris Rn. 32; VG Würzburg, Beschlüsse vom 06.05.2025 - W 6 S 25.572 - juris Rn. 81 und vom 20.10.2025 - W 6 S 25.1693 - juris Rn. 62). Mit dem CanG wurde jedoch die bisherige Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel aufgrund einer veränderten Risikobewertung geändert, die Position Cannabis in den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und in das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt (BT-Drs. 20/8704, S. 151). Damit ist Cannabis nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit der Folge, dass das in § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG zum Ausdruck kommende "ultima-ratio"-Prinzip der Verschreibung von Betäubungsmitteln für Cannabis keine Gültigkeit mehr besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 3 B 2.24 - juris Rn. 18 f.).

Dass nach § 3 Abs. 2 MedCanG Cannabis zu medizinischen Zwecken Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden darf, steht einer eigenständigen fahreignungsrechtlichen Einordnung von Medizinal-Cannabis nicht entgegen. Denn die Regelung ist in erster Linie als Ausnahme von dem in § 2 Abs. 1 KCanG geregelten umfassenden Verbot als legale Form der Abgabe und Entgegennahme von Cannabis zu verstehen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16.12.2024 - W 6 S 24.1926 - juris Rn. 75).

(2) Im Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens (vgl. - zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - juris Rn. 50 und vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - juris Rn. 39) dürften Tatsachen vorgelegen haben, welche i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV die Annahme begründen, dass eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und deshalb Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen. Unter diesen Voraussetzungen hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Gutachtenanordnung zu erlassen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht.

Der Antragsteller hat im Rahmen der Verkehrskontrolle am 17.04.2024 geäußert, er sei Cannabispatient und konsumiere regelmäßig Cannabis. Nach Aktenlage bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass der Cannabiskonsum des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrt am 17.04.2024 den dargestellten Anforderungen an eine Dauerbehandlung mit Cannabis als Arzneimittel genügt hat.

Der Antragsteller hat schon kein Rezept vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das von ihm vor der Fahrt konsumierte Cannabis ärztlich verordnet war. Bei der Verkehrskontrolle konnte er nur das Foto eines Rezepts aus dem Jahr 2022 vorzeigen, auch in seiner im Anschluss aufgesuchten Wohnung konnte er kein Rezept auffinden. Im Nachgang hat er lediglich ein Rezept vom 18.04.2024 und damit vom Tag nach der Fahrt vorgelegt. Zwar hat er später zwei ärztliche Bescheinigungen vom 02.09.2024 eingereicht, nach denen "auf ärztlichen Rat und eigenen Wunsch […] seit 28.05.2024 kein Cannabis mehr konsumiert" werde und am 05.04.2024 sowie am 18.04.2024 die letzten zwei Rezepte verordnet worden seien. Das Rezept vom 05.04.2024 hat er aber weiterhin nicht vorgelegt.

Auch sonst sind die von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin X, der dem Antragsteller attestiert, Cannabis im Rahmen einer ärztlichen Verordnung einzunehmen, nicht geeignet, Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers infolge der Dauerbehandlung mit Cannabis als Arzneimittel auszuräumen.

Die Schreiben sind widersprüchlich. In dem Schreiben vom 15.02.2021 wird wiedergegeben, der Antragsteller habe mittlerweile auf eigenen Wunsch die Cannabis-Therapie eingestellt, es würden keine weiteren Rezepte mehr verordnet. Hierauf deutet auch das Schreiben vom 08.06.2021 hin, in dem ausgeführt wird, "bis und einschließlich 13.06.2020 war die Cannabis-Dosierung 3 x 300 mg". Demgegenüber wird in den Schreiben vom 20.05.2021 und vom 18.04.2024 bescheinigt, dass der Antragssteller seit dem 26.03.2020 Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, von einer Einstellung oder Unterbrechung der Behandlung ist dort keine Rede.

Zweifel an der Aussagekraft der ärztlichen Schreiben ergeben sich zudem daraus, dass die in dem Rezept vom 18.04.2024 sowie in der ärztlichen Bescheinigung vom 02.09.2024 genannte Menge und Dosierung ("Pedanios 20/1; 20,0 g unzerkleinert; 3 x 300 mg verdampfen und inhalieren/ die - Rezeptende -"), die sich auch mit der in dem ärztlichen Schreiben vom 08.06.2021 genannten Dosierung deckt, weder zum Zeitraum von zwei Wochen zwischen der Ausstellung der beiden Rezepte am 05.04.2024 und am 18.04.2024 noch zum Zeitraum zwischen diesen Daten und dem angegebenen Ende der ärztlich verordneten Cannabiseinnahme am 28.05.2024 passt. Denn bei einer verordnungsgemäßen Einnahme von täglich 3 x 300 mg Cannabis müsste der Antragsteller etwa alle drei Wochen (22,2 Tage) ein neues Rezept erhalten haben (und vorlegen können).

Unabhängig davon lässt sich den vorliegenden ärztlichen Schreiben nicht entnehmen, inwiefern eine Behandlung des Antragstellers mit Cannabis als Arzneimittel überhaupt medizinisch indiziert war. Lediglich in dem Schreiben vom 15.02.2021 findet sich eine Diagnose des verordnenden Arztes. Hiernach befand sich der Antragsteller wegen einer depressiven Episode, einer akuten Lumboischialgie und einem chronischen Schmerzsyndrom in ärztlicher Behandlung. Der Antragsteller habe über Angstzustände, Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen und über eine depressive Stimmung geklagt. Es sei eine Therapie mit Cannabis verordnet worden, da Ibuprofen und Tilidin keine Besserung gebracht hätten. Die Inbezugnahme dieser Schmerzmittel deutet darauf hin, dass Cannabis wegen der somatischen Schmerzen des Antragstellers verordnet wurde. Im Widerspruch dazu hat der Antragsteller ausweislich des an Herrn X adressierten Arztbriefes vom 13.11.2020 angegeben, er habe wegen innerer Unruhe und Panikattacken vom Hausarzt ein Cannabis-Präparat verschrieben bekommen, das zunächst etwas geholfen habe, sich die Angstgefühle im Verlauf jedoch verstärkt hätten, weshalb er es sich nicht weiter besorgt habe. Hieraus sowie aus dem Arztbrief vom 19.07.2019 über einen mehrwöchigen (teil-)stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik ("Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden"; "unter Einfluss von Cannabis habe er Suizidgedanken gehabt") dürfte sich im Übrigen der Schluss ziehen lassen, dass die Einnahme von Cannabis für den Antragsteller kontraindiziert gewesen sein könnte. Darauf, dass der Antragsteller Cannabis wegen seiner psychischen Diagnosen eingenommen hat, deutet auch sein Vorbringen in der Antragsbegründung hin, diese Diagnosen bestünden nicht mehr und seien stabil ausgeheilt. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, welche konkrete Erkrankung mit der Cannabiseinnahme behandelt werden sollte, ob eine entsprechende Indikation bestand und ob das verschriebene Arzneimittel verordnungsgemäß eingenommen wurde.

Die genannten ärztlichen Unterlagen dürften verwertbar sein, denn der Antragsteller hat sie der Fahrerlaubnisbehörde selbst vorgelegt. § 2 Abs. 9 StVG steht der Verwendung der Unterlagen weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht entgegen. Dass der Antragsteller vom Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG am 13.06.2020 wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von THC durch Urteil des Amtsgerichts XY vom 09.07.2021 freigesprochen wurde, weil die festgestellten Werte im Blut auf einem der ärztlichen Verschreibung entsprechenden Konsum beruhen können, steht weder der Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen noch der rechtlichen Beurteilung entgegen. Zwar darf bei der Bewertung eines Sachverhalts in einem Entziehungsverfahren vom Inhalt eines Urteils gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Das Urteil des Amtsgerichts XY hatte aber allein den strafrechtlichen Schuldvorwurf wegen der Fahrt des Antragstellers am 13.06.2020 zum Gegenstand, eine abweichende Beurteilung dieses Sachverhalts dürfte deshalb hier nicht erfolgen.

Verbleiben damit nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen durchgreifende Bedenken, ob die regelmäßige Einnahme von Cannabis - möglicherweise jahrelang im Umfang von täglich 900 mg Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 20 % THC - von dem dargestellten Medizinal-Cannabis-Privileg gedeckt war, und spricht Vieles dafür, dass die Einnahme i. S. d. Nr. 9.4 der Anlage 4 der FEV missbräuchlich (regelmäßig übermäßig) gewesen sein dürfte, dürften hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestanden haben, welche die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen.

b) Die Gutachtenanordnung dürfte zudem auch rechtmäßig sein, wenn der Cannabiskonsum des Antragstellers überhaupt nicht zur Behandlung einer konkreten Erkrankung auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung erfolgt ist. Sie wäre dann voraussichtlich von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV gedeckt.

(1) Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Hier dürften sonstige Tatsachen vorliegen, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Auch unter diesen Voraussetzungen ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend vorgegeben, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum verbleibt (vgl. - zu § 13 FeV - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2001 - 10 S 182/01 - juris Rn. 19).

Seit Einführung des § 13a FeV zum 01.04.2024 durch das Cannabisgesetz (BGBl. I Nr. 109) reicht eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss für sich allein allerdings nicht mehr aus, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Hierfür sind zusätzlich aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") erforderlich, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.).

Anknüpfungspunkte für einen missbräuchlichen Konsum bei nur einer Zuwiderhandlung können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 - juris Rn. 44; VG München, Beschluss vom 26.05.2025 - M 6 S 24.7290 - juris Rn. 42). Allerdings dürfen die Umstände der konkreten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss nicht in einer Weise überinterpretiert werden, durch die die gesetzliche Wertung unterlaufen wird, dass eine einmalige Zuwiderhandlung keine hinreichende Tatsache für die Annahme von Cannabismissbrauch begründet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 - 4 L 236/25 - juris Rn. 17).

(2) Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache dürfte sich hier aus den konkreten Umständen des Tatgeschehens in Verbindung mit dem vom Antragsteller eingeräumten regelmäßigen, nach den vorliegenden ärztlichen Schreiben vielleicht sogar täglichen Cannabiskonsum ergeben.

Die festgestellte THC-Konzentration von 7,6 ng/ml und der OH-THC-Wert von 3,9 ng/ml dürften die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die vor einer Verkehrsteilnahme erforderliche Wartezeit im Anschluss an seinen Cannabiskonsum in gröblicher Weise missachtet hat (vgl. - zu einer ähnlichen Bewertung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 - juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 - juris Rn. 51 ff.). Die festgestellte Konzentration des THC-Abbauprodukts OH-THC (11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol) deutet auf einen nur kurz zurückliegenden Konsum von Cannabis hin, denn es ist nur wenige Stunden nach Konsumende im Blut nachweisbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 - juris Rn. 16). Auch die Feststellungen der Polizeibeamten (gerötete Augen und Mundtrockenheit) bei der Verkehrskontrolle am 17.04.2024 um 18:55 Uhr sprechen dafür, dass der Antragsteller nicht lange vor Fahrtantritt - tagsüber an einem Mittwoch - Cannabis konsumiert und dadurch einen Verstoß gegen das Trennungsverbot in Kauf genommen hat. Der THC-Wert von 7,6 ng/ml überschreitet den zum 22.08.2024 in § 24a Abs. 2 StVG eingeführten Grenzwert von 3,5 ng/ml um mehr als das Doppelte und spricht für einen kurz zurückliegenden und/oder chronischen Konsum und/oder eine hohe Dosierung (vgl. - zur Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 - juris Rn. 52 ff.).

Dass die Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG in der zum Zeitpunkt der Fahrt geltenden Fassung bußgeldrechtlich möglicherweise nicht geahndet wurde, steht der Berücksichtigung der konkreten Tatumstände nicht entgegen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV stützen, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber - wie hier - mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Betroffene sie begangen hat (vgl. - zu § 13 FeV - BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 Rn. 12).

Ob die genannten konkreten Umstände der Zuwiderhandlung ausreichende Tatsachen darstellen, um die Annahme von Cannabismissbrauch i. S. d. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV zu begründen, oder ob einer solchen Schlussfolgerung die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV enthaltene Wertung des Gesetzgebers entgegensteht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls unter Berücksichtigung der Äußerung des Antragstellers, er sei Cannabispatient und konsumiere regelmäßig Cannabis, und der oben unter a) gemachten Ausführungen dürfte in der Gesamtschau die Annahme eines Cannabismissbrauchs naheliegen. Bei der in Rede stehenden jahrelang mehrmals täglichen Einnahme von Cannabis ist die Gefahr einer nicht hinreichend sicheren Trennung eines Cannabiskonsums und dem Führen eines Fahrzeugs ungleich höher.

c) Die vorgetragene Beendigung der ärztlich verordneten Cannabisbehandlung dürfte nicht dazu geführt haben, dass die genannten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung ausgeräumt waren. Da begründete Bedenken bestanden haben dürften, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Fahrt unter Cannabiseinfluss fahrgeeignet war, dürfte für den Fall, dass die Fahreignung in der Vergangenheit entfallen war, allein durch Beendigung der ärztlich verordneten Cannabiseinnahme die Fahreignung nicht wiedererlangt worden sein (vgl. - zu dieser Konstellation - Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.01.2025 - 11 CS 23.1818 - juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2025 - W 6 S 25.572 - juris Rn. 82 ff.).

Das Vorbringen des Antragstellers, die psychischen Diagnosen aus den Jahren 2020/2021 bestünden nicht mehr und seien stabil ausgeheilt, dürfte die Eignungszweifel schon deshalb nicht ausräumen, weil - wie ausgeführt - unklar ist, ob die ärztliche Verordnung von Cannabis zur Behandlung (nur) der psychischen Erkrankung erfolgte. Mit seiner Rüge, aktuelle ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen seien nicht eingeholt worden, dringt er schon deshalb nicht durch, weil er nicht darlegt, welche konkreten Stellungnahmen er meint und aus welchem Grund er diese nicht von sich aus vorgelegt hat.

Auch soweit der Antragsteller einwendet, er habe seit dem 28.05.2024 kein Cannabis mehr konsumiert, dürften die Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt sein. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin X vom 13.03.2025, nach der der Antragteller "nach Urinkontrollen weiterhin abstinent" sei, ist zum Nachweis einer längeren Drogenabstinenz schon deshalb nicht geeignet, weil weder die Umstände der Urinkontrollen (Anzahl, Zeitpunkt, Aufsicht, usw.) noch deren Ergebnisse (Laborbericht) mitgeteilt werden. Auch zu dem vom Antragsteller behaupteten negativen Test auf THC bei einer verkehrsmedizinischen/ärztlichen Untersuchung im Rahmen einer Maßnahme über das Arbeitsamt im August vor der Gutachtenanordnung befindet sich kein Nachweis in der Akte. Die vom Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Nachweise (Urinprobe unter Aufsicht am 23.01.2026, Haarprobe vom 27.01.2026) belegen eine Cannabisabstinenz jedenfalls nicht über einen hinreichend langen Zeitraum. Denn der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert in der Regel den lückenlosen Abstinenznachweis mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 206/13 - juris Rn. 12).

d) Auch sonst bestehen gegen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussichtlich keine Bedenken.

Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, war infolge der Beendigung der Behandlung mit Cannabis als Arzneimittel die Fragestellung in der Begutachtungsanordnung anzupassen, was mit Schreiben vom 10.03.2025 rechtsfehlerfrei erfolgt sein dürfte. Mit der ersten Frage ("Ist […] auf Grund der langjährigen Cannabismedikation ein Cannabismissbrauch auszuschließen und ist somit die Fähigkeit zum Trennen vom Konsum und der Verkehrsteilnahme hinreichend gewährleistet?") soll geklärt werden, ob bei dem Antragsteller ein missbräuchlicher Drogenkonsum bzw. eine missbräuchliche Arzneimitteleinnahme vorlag und ob nach Beendigung der ärztlichen Verordnung von Cannabis aufgrund des erforderlichen Trennungsvermögens die Fahreignung gegeben ist. Für entsprechende Bedenken bestand wie ausgeführt hinreichend Anlass. Die zweite Frage ("Ist das Leistungsvermögen […] trotz der vergangenen Dauermedikation mit Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse A, B, CE) ausreichend? Verfügt der Untersuchte über Fähigkeiten bzw. Strategien bei plötzlich auftretenden Leistungseinschränkungen?") zielt auf die Klärung der Folgen der langjährigen Cannabisbehandlung (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 der FeV) und dürfte sich dadurch rechtfertigen, dass bei langfristiger (mehrjähriger), chronischer Einnahme hoher Mengen von Cannabisprodukten kognitive Defizite im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit, des Reaktionsvermögens, des Kurzzeitgedächtnisses und des Zeitsinns sowie der Raumwahrnehmung zu befürchten sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 25.11.2025 - Au 7 S 25.3076 - juris Rn. 50), weshalb bei einer Dauermedikation mit Medizinal-Cannabis regelmäßig Anlass bestehen dürfte, die Fahreignung im Rahmen einer Gutachtenanordnung zu klären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 13 S 1800/21 - juris Rn. 26; VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.08.2024 - 7 L 1031/24.WI - juris Rn. 82; VG München, Beschluss vom 22.08.2025 - M 6 S 25.1369 - juris Rn. 64).

Die Klärung der ersten Frage betrifft die Fähigkeit und Bereitschaft zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr; sie ist psychologischer Natur und daher in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abzuklären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 22.08.2025 - M 6 S 25.1369 - juris Rn. 62), weshalb ein ärztliches Gutachten nicht ausreichend sein dürfte (vgl. - wie hier - VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2025 - W 6 S 25.572 - juris Rn. 85).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war vor Erlass der Gutachtenanordnung am 23.08.2024 bzw. der Änderung der Fragestellung eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG nicht zwingend erforderlich. Die Gutachtenanordnung ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 17 m. w. N.). Im Übrigen hat sich der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten zwischen August 2024 und März 2025 mehrfach geäußert, insbesondere auch zu dem Schreiben des Landratsamts vom 17.12.2024, in dem die geänderte Fragestellung bereits enthalten war.

e) Dem von der Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogenen Schluss aus der Nichtvorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen steht voraussichtlich nicht entgegen, dass zwischen der Verkehrskontrolle am 17.04.2024 und der am 17.12.2025 erlassenen Entziehungsverfügung 20 Monate vergangen sind. Ein wesentlicher Grund für diesen Zeitablauf ist nach Aktenlage, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf das Vorbringen des Antragstellers nach Erlass der Gutachtenanordnung am 23.08.2024 reagiert und sowohl die Fragestellung als auch die Begründung geändert hat. Dass zwischen dem Ablauf der in dem Schreiben vom 10.03.2025 für die Beibringung des Gutachtens gesetzten Frist bis zum 10.05.2025 und der Entziehungsverfügung sieben Monate vergangen sind, ist zwar nicht nachvollziehbar, lässt die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung aber unberührt, zumal der Antragsteller die ihm durch den Zeitablauf bestehende Möglichkeit, die von ihm behauptete Drogenabstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr lückenlos nachzuweisen, nicht ergriffen hat.

Dass der Antragsteller "keine Punkte in Flensburg" hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung unerheblich. Eine gesetzliche Regelung, wonach das Fehlen von Eintragungen im Fahreignungsregister der Gutachtenanordnung oder der Fahrerlaubnisentziehung entgegensteht, existiert nicht.

2. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Androhung der zwangsweisen Wegnahme des Führerscheins begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (§§ 1, 2, 18, 20, 26 und 28 LVwVG).

II.

Unabhängig von alldem führt auch eine Interessenabwägung bei zu Gunsten des Antragstellers allenfalls in Betracht kommenden offenen Erfolgsaussichten dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2025 nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Liegen wie hier gewichtige, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 19 und vom 30.09.2025 - 13 S 419/25 - juris Rn. 7). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm - zumindest vorläufig - im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.


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