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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Verächtlichmachen, Böswilligkeit, Kränkungsabsicht, Indizien, Abwägung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 - III-3 ORs 11/26 OLG Hamm

Eigener Leitsatz:

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss „böswillig“ erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben. Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS


Strafsache
gegen

Verteidiger:
wegen Volksverhetzung.

Auf die Revision des Angeklagten vom 20.11.2025 gegen das Urteil der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. November 2025 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den darin neu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 07.07.2022 verurteilte das Amtsgericht Minden mit Urteil vom 04.10.2022 den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus.

Die erste dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch das Landgericht Bielefeld mit Urteil der 22. kleinen Strafkammer vom 19.07.2023 verworfen. Die gegen dieses Berufungsurteil gerichtete erste Revision des Angeklagten war weitgehend erfolgreich. Der Senat hob mit Beschluss vom 12.12.2023 (III-3 ORs 65/23) das erste Berufungsurteil mit den Feststellungen auf, wobei allerdings die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten blieben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Nach den aufrecht erhaltenen Feststellungen des Landgerichts verteilte der Angeklagte in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen. Den Text hatte der Angeklagte im Internet gefunden und auf seinem Computer gespeichert. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Textes wird auf die (zusammenfassende) Wiedergabe in dem o.g. Senatsbeschluss verwiesen.

Nachdem im Anschluss an das erste Revisionsverfahren die 12. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit Urteil vom 25.11.2024 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen hatte, dass dieser nun zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und außerdem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Nachgang zum ersten Senatsbeschluss vom 12.12.2023 festgestellt hatte, hob auf die erneute Revision des Angeklagten der Senat mit Beschluss vom 10.07.2025 (III-3 ORs 31/25) auch dieses Urteil mit den darin neu getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zu der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung – auf und verwies die Sache erneut zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück.

Aufgrund erneuter Hauptverhandlungen vom 04.11. und 18.11.2025 ist mit dem nunmehr angefochtenen Urteil der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18.11.2025, 011 NBs 41/25, die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04.10.2022 mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt worden ist. Außerdem ist es bei der Feststellung geblieben, dass es im Nachgang zum Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2023 zu einer rechts(staats)widrigen Verfahrensverzögerung kam.

Zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen hat die Kammer u.a. die folgenden weiteren Feststellungen getroffen:

„[...] In der Folge entsprach das von ihm verteilte Flugblatt seinem Weltbild. Die volksverhetzende Natur des Flugblattes hatte er dabei aber erkannt. Als er das Flugblatt verteilte, ging es ihm zudem um zweierlei: Zum einen sollten auch die Empfänger sehen, welch großes Problem der Zuzug anderer Ethnien für die deutsche Gesellschaft sei. Zum anderen wollte er - angetrieben von einer feindseligen Gesinnung - die genannten Bevölkerungsgruppen gezielt kränken.“

Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ist das Landgericht – wie bereits im vorangegangenen Berufungsurteil – zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht habe, wobei auch der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB mitverwirklicht worden sei.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Feststellung des Merkmals des „böswilligen Verächtlichmachens“, dessen Bejahung nicht ausreichend begründet worden sei. Der Angeklagte meint, er sei freizusprechen, weil nicht ersichtlich sei, was in einer weiteren Hauptverhandlung noch aufgeklärt werden sollte.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und nochmaligen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Der Schuldspruch wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellung eines böswilligen Verächtlichmachens ist weiterhin nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

aa) Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB haben die Fachgerichte insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BayObLG, Beschluss v. 10.4.2025 – 204 StRR 56/25, BeckRS 2025, 9474 Rn. 25). Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG liegt nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen oder wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (BVerfG, Beschluss v. 28.3.2017 – 1 BvR 1384/16, NJW-RR 2017, 1001, 1002).

bb) Der Senat hat bereits in beiden in dieser Sache vorangegangenen Revisionsentscheidungen klargestellt, dass es sich bei dem inkriminierten Verhalten des Angeklagten um einen zur Friedensstörung geeigneten Angriff auf die Menschenwürde der angesprochenen Bevölkerungsgruppen in dem o.g. Sinne handelt, weil in dem von ihm verbreiteten Text die dort genannte Personengruppe der in Deutschland lebenden Zuwanderer aus Schwarzafrika in unmittelbaren Vergleich zu Affen gesetzt und damit im Kern ihres Menschseins angegriffen wird.

b) Indes kann das angefochtene Urteil deswegen keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals eines „böswilligen“ Verächtlichmachens einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 10.07.2025 (3 ORs 31/25) und vom 12.12.2023 (3 ORs 65/23) ausgeführt hat, muss das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB böswillig erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben (KG, Beschluss v. 30.7.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495 Rn. 19). Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben. In seinem Beschluss vom 10.07.2025 hat der Senat, wie die Berufungskammer nicht verkannt hat, weiter ausgeführt, dass im Rahmen der Bewertung des Aussagehalts der Äußerung z.B. eine exponierte Stellung der inkriminierten Äußerung im Gesamttext, eine graphische Hervorhebung, ein quantitativ nicht unerhebliches Gewicht im Verhältnis zum übrigen (in strafrechtlicher Hinsicht) nicht zu inkriminierenden Text oder eine sprachlich unsachliche bzw. in das Beleidigende gehende Einkleidung für eine Böswilligkeit sprechen können. So kommt ein Schuldspruch wegen böswilligen Verächtlichmachens von dunkelhäutigen Menschen gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB u.a. aufgrund von deren Bezeichnung als „Nigger“, „Bastard“ und „Sau“ in Betracht (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – 3 StR 437/16, NStZ-RR 2017, 386).

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil v. 11.9.2024 – 2 StR 498/23, NStZ-RR 2025, 8, 9 Rn. 10).

bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts stellt sich als in diesem Sinne rechtsfehlerhaft dar.

Das Landgericht benennt in seiner Würdigung – orientiert an den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10.07.2025, in denen der Senat mögliche Indizien, die auf Böswilligkeit schließen lassen können, aufgezeigt hatte - zunächst zahlreiche Umstände, die – nach Auffassung der Strafkammer „bei vordergründiger Betrachtung“ (UA S. 8) – gegen eine feindselige Gesinnung und Absicht zu kränken sprechen. Es kommt indes unter Heranziehung weiterer Umstände zu der Auffassung, eine solche Gesinnung bzw. Absicht gleichwohl bejahen zu können. Die insoweit herangezogenen Umstände sind indes nicht geeignet, die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bzgl. seiner Gesinnung bzw. Absicht zu entkräften, denn sie betreffen im Wesentlichen entweder nicht das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit, sondern das des ohnehin fraglos gegebenen Angriffs auf die Menschenwürde bzw. den Vorsatz diesbezüglich, oder sie stehen zu anderen Feststellungen im Widerspruch.

Im Einzelnen:

Zu Gunsten des Angeklagten führt die Strafkammer zunächst an, dass nicht zu widerlegen sei, dass er tatsächlich aus Sorge um die Zukunft des Landes gehandelt habe, dass der Angeklagte nicht um eine besonders konfrontative Art der Verbreitung des Flugblattes bemüht gewesen sei, da der Adressatenkreis mit rund 30 Haushalten relativ überschaubar und eine gezielte Verteilung an die angesprochene Zuwanderergruppen nicht ersichtlich sei. Die inkriminierte Passage, in der die Intelligenzleistung von Schwarzafrikanern in die Nähe derer von Schimpansen gerückt werde, sei nicht besonders hervorgehoben. Bei flüchtiger Betrachtung des Textes könne ein Leser diese sogar übersehen. Konkrete politische Forderungen, etwa nach „Remigration“ seien in dem Text nicht erhoben worden. Weiter sei nicht feststellbar, dass der Angeklagte zum kritischen Umgang mit Quellen und einer Infragestellung seiner Überzeugungen in der Lage gewesen sei. Er habe sich zudem aufgrund seiner damaligen persönlichen Situation (Arbeitslosigkeit) in rassistisches Gedankengut „verrannt“.

Gegen diese nach Auffassung der Strafkammer gegen eine Böswilligkeit sprechenden Umstände führt sie sodann an, dass der Beitrag überschrieben sei mit der Bemerkung, dass es nicht um Rassismus, sondern um Intelligenz gehe. Das sei „entlarvend“, weil damit nur ein Vorwand präsentiert werde, der oberflächlich kaschieren solle, dass tatsächlich rassistische Hetzte gewollt sei. Es sei lebensnah, dass die Distanzierung von rassistischem Gedankengut lediglich vorgeschoben sei (UA S. 9). Diese Annahme lässt sich – jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung – nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen mit der Feststellung der Strafkammer, dass nicht zu widerlegen sei, dass der Angeklagte aus Sorge um die Zukunft des Landes gehandelt habe. Zudem hat sie insofern eine vom objektiven Wortlaut der Äußerung abweichende inhaltliche Deutung vorgenommen, ohne näher zu begründen, aus welchen Gründen ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich durch die zu Beginn des Textes in Fettdruck hervorgehobene Aussage eine Fokussierung auf das Sachthema der Intelligenz beabsichtigt war.

Verbleiben bei mehreren Deutungsmöglichkeiten Zweifel am Inhalt einer Aussage, gebietet indes eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist. Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vor (Senat, Beschluss v. 11.12.2025 – 3 ORs 54/25, BeckRS 2025, 36042 Rn. 12 m.w.N.). Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (OLG Hamm, Beschluss v. 15.6.2023 – III-5 ORs 34/23, BeckRS 2023, 19889 Rn. 13). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt es dementsprechend auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 3.3.2025 – 1 SRs 69/24, BeckRS 2025, 10067 Rn. 6; OLG Bremen, Urteil v. 12.11.2024 – 1 ORs 15/24 (2 SRs 23/24), BeckRS 2024, 37707 Rn. 25).

Als „starkes Indiz“ für die Böswilligkeit (UA S. 9) wertet die Strafkammer den impliziten Vergleich von Schwarzafrikanern mit Schimpansen, weil dadurch die Minderwertigkeit der erstgenannten zum Ausdruck gebracht und ihre Rechtssubjektivität in Frage gestellt werde. Dies ist allerdings ein Beleg für das Tatbestandsmerkmal des Angriffs auf die Menschenwürde (vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 12.12.2023 – 3 ORs 65/23). Bei der Böswilligkeit handelt es sich indes um ein weiteres, strafbarkeitseinschränkendes Merkmal, welches zusätzlich vorliegen muss und sich deswegen nicht in dem Angriff auf die Menschenwürde erschöpfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10.07.2025 – 3 ORs 31/25).

Auch das weitere in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, dass der Vergleich von Afrikanern mit Affen in einer langen rassistischen Tradition stehe und deswegen über sonstige Mensch-Tier-Vergleiche hinausgehe, begründet die Annahme der Böswilligkeit nicht rechtsfehlerfrei. Zur Rechtsfehlerhaftigkeit führt zwar nicht, dass der Inhalt der zur Begründung dieser „Tradition“ angeführten Radio- bzw. Zeitungsbeiträge nicht näher wiedergegeben wird, denn es handelt sich um allgemein zugängliche Quellen, zudem kann das Vorliegen einer solchen noch aus Kolonialzeiten stammenden Tradition als allgemeinkundig vorausgesetzt werden. Indes handelt es sich auch hierbei zunächst einmal lediglich um einen Beleg für die Annahme des Tatbestandsmerkmals eines Angriffs auf die Menschenwürde. Soweit schließlich das Flugblatt insgesamt, auch die als solches (noch) nicht tatbestandsrelevanten Textpassagen (UA S. 10: u.a.: Man solle googeln, wieviel Afrikaner bereits einen Nobelpreis erhalten hätten, so mancher ausländische Arzt erreiche den IQ eines deutschen Hauptschülers nicht, inzestuöses Verhalten türkischstämmiger Personen sei Ursache für ein Absinken des IQ, etc.), vom Landgericht in den Blick genommen und als Beleg dafür gewertet wird, dass mit dem Verbreiten des Flugblatts eine fremdenfeindliche Stimmung gezielt geschürt werden sollte, so verhält sich dies wiederum nicht widerspruchsfrei zu der Feststellung, der Angeklagte habe aus Sorge um die Zukunft des Landes gehandelt.

Soweit das Landgericht auf die nächtliche Verteilung des Flugblatts verweist und hieraus auf die Angst vor Sanktionen und deswegen auf eine feindselige Haltung schließt, setzt es sich nicht hinreichend damit auseinander, dass auch andere Ursachen hierfür naheliegend sind, etwa die Vermeidung einer gesellschaftlichen „Ächtung“ für politisch nicht korrekte Äußerungen (auch wenn der Angeklagte sie selbst noch nicht für strafbar hält).

2. Der Senat hat geprüft, ob sich aus den getroffenen Feststellungen womöglich das Vorliegen anderer Tatbestandsvarianten des § 130 StGB ergibt - und zwar eines Angriffs auf die Menschenwürde in der Tatvariante des „Beschimpfens“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB), deren Vorliegen im angefochtenen Urteil nicht geprüft wurde, oder jedenfalls eine Verbreitung einer die Menschenwürde angreifenden Schrift nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB, welche im angefochtenen Urteil als „mitverwirklicht“ angesehen wird. Beides ist indes nicht der Fall.

Beschimpfen ist eine über das Beleidigen hinausgehende nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung durch Behauptung besonders nachteiliger Tatsachen oder Äußerung besonders abfälliger Werturteile. Nicht ausreichend sind allgemeine beschimpfende Charakterisierungen (KG Berlin, Beschluss v. 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495; Anstötz in: MK-StGB, 5. Aufl., § 130 Rn. 51). Es muss sich um besonders massive Schmähungen, Diffamierungen oder Diskriminierungen handeln (OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.05.2025 – 2 ORs 4/25, BeckRS 2025, 12798; OLG Zweibrücken, Urteil v. 03.03.2025 – 1 ORs 1 SrS 69/24, BeckRS 2025, 10067 Rn. 28: „gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Roheit“). Nach Auffassung des Senats kann sich dies nicht allein in dem Angriff auf die Menschenwürde erschöpfen. Der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt gerade nicht nur einen Angriff auf die Menschenwürde bestimmter Bevölkerungsgruppen unter Strafe, sondern nur solche Angriffe, die durch bestimmte Tathandlungen (Beschimpfen etc.) erfolgen. Diese müssen damit zwangsläufig ein „Mehr“ gegenüber dem „bloßen“ Angriff auf die Menschenwürde enthalten. Dass sich auch das Beschimpfen nicht „lediglich“ in einem Angriff auf die Menschenwürde erschöpfen kann, ergibt auch der Vergleich mit den beiden anderen Tatbestandsvarianten (böswilliges Verächtlichmachen, Verleumden), welche erhöhte Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht bestimmen (vgl. KG a.a.O.). Diese gesetzgeberische Einschränkung der Strafbarkeit ginge verloren, wenn man jeweils bei Nichtvorliegen der erhöhten Voraussetzungen auf die Tathandlung des Beschimpfens (in dem Sinne eines „bloßen“ Angriffs auf die Menschenwürde) ausweichen könnte. Dementsprechend wird zum Beispiel die Darstellung von Ausländern als Affen, welche nur ihren Instinkten folgen (vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm in: TK-StGB, 31. Aufl., § 130 Rdn. 5d; Stegbauer NStZ 2017, 266, 269) oder als invasive Art, welche ausgerottet gehört, als Beschimpfung gewertet (vgl. OLG Bremen, Urteil v. 12.11.2024 – 1 ORs 15/24, BeckRS 2024, 37707 – wobei hier eine klare Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen, welche in der Rechtsprechung anderweitig gefordert wird – vgl. OLG Zweibrücken a.a.O. Rdn. 9 - fehlt).

Die Wertung, ob bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten eine besonders massive Schmähung vorliegt, obliegt zunächst dem Tatgericht, welches sich hiermit aber nicht auseinandergesetzt hat. Die entsprechende Würdigung ist aber dem Tatgericht vorbehalten, während das Revisionsgericht diese nur auf ihre Rechtsfehlerfreiheit überprüfen, nicht aber seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen kann (OLG Zweibrücken a.a.O. Rdn. 8). Die Annahme einer besonders massiven Schmähung etc. von schwarzafrikanischen Einwanderern versteht sich auch bei den dargestellten hohen Anforderungen nicht von selbst. Der inkriminierte Textteil ist nicht durch besondere Rohheit der Form gekennzeichnet und der Inhalt rückt die betroffene Gruppe zwar in die Nähe von Affen, stellt sie diesen aber jedenfalls formal nicht gleich. Er ist eingebettet in den Kontext der Besorgnis um negative Auswirkungen von Zuwanderung, einem für sich genommen legitimen Diskussionspunkt. Zudem erfordert das Beschimpfen auch, dass der Angeklagte die Erfüllung dieses Merkmals im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat (KG Berlin, Beschluss v. 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495; vgl. auch: BGH, Urteil v. 3.4.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 6865 Rn. 30; OLG Zweibrücken, Urteil v. 3.3.2025 – 1 SRs 69/24, BeckRS 2025, 10067 Rn. 27), wozu es ebenfalls an Feststellungen fehlt.

Hinsichtlich der Tatvariante des Verbreitens nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB, kann zwar nach den bisherigen Feststellungen ein Verbreiten bejaht werden, denn der Angeklagte hat das Flugblatt einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität (ca. 30 Haushalte ohne Kenntnis über die Zahl der darin tatsächlich lebenden Personen und ohne Kontrolle über eine Weiterverbreitung) unbestimmt oder jedenfalls so groß war, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar war (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH, Urteil v. 25.9.2024 – 3 StR 32/24, NJW 2025, 380, 381 Rn. 16). Eine vollständige Annahme dieser Tatbestandsvariante scheitert aber ebenfalls an der nicht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung eines böswillig verächtlichmachenden oder beschimpfenden Inhalts, welcher sich in erster Linie aus der Schrift selbst ergeben muss (BGH, Urteil v. 3.4.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 6865 Rn. 8), wobei der Angeklagte hier nicht selbst böswillig gehandelt, wohl aber den zumindest bedingten Vorsatz bezüglich eines böswillig verächtlichmachenden Inhalts gehabt bzw. den beschimpfenden Charakter (im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre) erkannt haben muss (vgl. KG a.a.O.).

Ergänzend sei angemerkt, dass auch zu einem Vorrätighalten im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Feststellungen vorliegen.

3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es war daher mit den ihm zugrundeliegenden (neu getroffenen) Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da – entgegen der Auffassung der Revision - nicht auszuschließen ist, dass nach einer Zurückverweisung noch weitere erhebliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere auch zu den Tatvarianten des Beschimpfens (ggf. nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO) bzw. des Verbreitens, getroffen werden können. Insoweit war die weitergehende Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).


Einsender: RA T. Sack, Rinteln

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