Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Gebrauchtwagenkauf, Vorführwagen, wirksamer gutgläubiger Erwerb, sicherungsübereignetes Vorführfahrzeug, unerkannt insolventer Vertragshändler, Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Urt. v. 12.03.2026 – 11 U 123/25

Leitsatz des Gerichts:

Ein privater Autokäufer handelt nicht grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er von einem bis dahin gut beleumundeten – indes unerkannt insolventen – Vertragshändler, von dem er kurz zuvor bereits ein anderes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten zu Eigentum erworben hatte, einen „auf Halde“ stehenden weiteren Vorführwagen zu Eigentum erwerben will und sich bei der Fahrzeugübergabe im Hinblick auf die Zulassungsbescheinigung Teil II mit der Auskunft vertrösten lässt, diese sei bei einem zur Zeit erkrankten Mitarbeiter „unter Verschluss“ und werde nachgesandt.


In pp.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juni 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird (auch) für den Berufungsrechtszug auf 32.962 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, sie habe daran nach wie vor Sicherungseigentum, auf die Herausgabe eines vom Beklagten gekauften Personenkraftfahrzeugs in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung zweier Zeugen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nach wie vor Eigentümerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges und könne daher dessen Herausgabe verlangen. Sie habe von dem Einzelkaufmann "H. W. Autovermietung" am 9. Dezember 2022 das Sicherungseigentum daran zur Besicherung eines dem Einzelkaufmann gewährten Darlehens erworben, nachdem dieser das Eigentum an dem Wagen zuvor von der Autohaus W. GmbH & Co. KG als ursprünglicher Eigentümerin erworben gehabt habe. Am 27. November 2023 sei durch Kündigung des Darlehens der Sicherungsfall eingetreten. Der Beklagte habe das Eigentum an dem Fahrzeug trotz des am 7. November 2023 erfolgten Abschlusses des Kaufvertrags daher von der Autohaus W. GmbH nicht wirksam – insbesondere auch nicht gutgläubig – erwerben können. Der für den gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB erforderliche Rechtsschein werde bei dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs nicht allein durch den Besitz des Fahrzeugs durch den Veräußerer begründet. Vielmehr gehöre es zu den Mindestanforderungen, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Unstreitig sei dem Beklagten dieses Dokument bei der Fahrzeugübergabe durch die Verkäuferin nicht im Original vorgelegt worden, sondern nur eine – als solche erkennbare – Kopie desselben. Folglich habe den Beklagten eine Verpflichtung zur weiteren Nachforschung getroffen, der er aber nicht genügt habe. Die Erklärung des bei der Übergabe des Fahrzeugs am 29. November 2023 für die Verkäuferin handelnden Mitarbeiters für das Fehlen des Originals, dass nämlich der eigentlich zuständige Mitarbeiter erkrankt sei und dieser allein Zugriff auf die Papiere habe, sei nicht überzeugend gewesen. Soweit die Ehefrau des Beklagten als Zeugin bekundet habe, dass der Beklagte und sie beim vorangegangenen Verkaufsgespräch das Original des Fahrzeugbriefes gesehen hätten, sei nicht ausreichend überzeugend. Ein gegenüber dem Herausgabeanspruch durchgreifendes Recht zum Besitz habe der Beklagte nicht.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er meint, die ihm bei der Fahrzeugübergabe gegebene Erklärung für das Fehlen der Originalpapiere sei ausreichend überzeugend gewesen. Zu berücksichtigen sei insofern auch, dass er bei der Verkäuferin kurze Zeit zuvor bereits ein anderes Fahrzeug gekauft habe und es bei jenem Erwerbsvorgang keinerlei Schwierigkeiten gegeben habe. Auch sei ihm vor dem Abschluss des Kaufvertrages ja ein Dokument vorgelegt worden, das er für das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II habe halten dürfen. Vor diesem Hintergrund habe er jedenfalls nicht in einer den gutgläubigen Eigentumserwerb ausschließenden grob fahrlässigen Weise gehandelt. Zu Unrecht habe das Landgericht im Übrigen diejenigen Anforderungen angewandt, welche die Rechtsprechung für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen entwickelt habe. Tatsächlich habe es sich damals bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Vorführwagen gehandelt, auf den die – milderen – Anforderungen anzuwenden seien, die bei Erwerb eines Neufahrzeugs gälten. Der Beklagte beanstandet schließlich die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung.

Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 11. Juni 2025 dem Berufungskläger zugestellten Urteils des Landgerichts Hannover, Az.: 4 O 107/24, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint insbesondere, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass der Beklagte sich mit der Erklärung für die Nichtverfügbarkeit der Originalpapiere bei der Fahrzeugübergabe nicht habe zufriedengeben dürfen.

Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2026 (Bl. II/118 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg habe. Die Parteien haben danach einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, woraufhin der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet hat. Am letzten Tag der für weiteren Vortrag gesetzten Frist hat die Klägerin die Rücknahme der Klage erklärt. Diese Erklärung ist dem Beklagten am 24. Februar 2026 zugestellt worden. Mit beim Senat taggleich eingegangenen Schriftsatz vom 2. März 2026 hat der Beklagte der Klagerücknahme widersprochen.

Wegen der Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet.

Der Senat hat den Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Januar 2026 folgende vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt:

"Der Beklagte dürfte – wie auch bereits vom Landgericht Heilbronn in dem Parallelverfahren umgekehrten Rubrums im Urteil vom 20. September 2024 (Anlage B 3, Bl. I/165 ff. d. A.) und vom Oberlandesgericht Stuttgart in dem Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2025 (Bl. I/308 ff. d. A.) angenommen – gemäß § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig Eigentum an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug Jeep Renegade erworben haben. Dieser Eigentumserwerb steht dem eingeklagten Herausgabeanspruch entgegen.

1. Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Verkäufer nicht das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: "Fahrzeugbrief") nicht vorlegen kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet der Besitz des Fahrzeugs allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Abs. 6 FZV vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 29 m.w.N.). Der Beklagte erhielt – unstreitig – weder beim Abschluss des Kaufvertrags am 7. November 2023 noch bei der Übergabe des Fahrzeugs am 29. November 2023 das Original jenes Dokumentes.

Indes hängt der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem Kraftfahrzeug keineswegs zwingend von der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ab. Geht es um einen Neuwagen und tritt als Verkäufer ein autorisierter und zuverlässiger Vertragshändler auf, darf sich der Käufer – bei Fehlen sonstiger Auffälligkeiten – auf die Verfügungsbefugnis des Verkäufers auch ohne vorherige Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1959 – III ZR 103/58, juris Rn. 18; Urteil vom 30. Oktober 1995 – II ZR 254/94, juris Rn. 12).

Ebenso verhält es sich, wenn der Kaufgegenstand ein Vorführwagen ist. Denn ein Vorführwagen ist hinsichtlich des guten Glaubens des Erwerbers wie ein fabrikneuer Werks- oder Vertragshändlerwagen zu behandeln (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Dezember 1998 – 22 U 110/97, NJW-RR 1999, 927, 928). Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich dabei um einen dem Neuwagen gleichzusetzenden neuwertigen Wagen des von dem Händler vertretenen Erzeugnisses, der nur darum regelmäßig preisgünstiger ist, weil er von dem Händler zu Vorführzwecken benutzt worden ist, und zwar in einem Umfang, der diesen zwar gebrauchten Wagen noch nicht zu einem "Gebrauchtwagen” im Sinne dieser Spezialbranche des Autohandels machte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 1964 – 5 U 159/63, NJW 1964, 2257). Der Käufer darf dann gemäß § 366 HGB darauf vertrauen, dass der Händler auch dann, wenn sich der Lieferant/Importeur das Eigentum an dem Fahrzeug vorbehalten hat, dieses im normalen Geschäftsgang gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen berechtigt ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet jedoch aus, wenn der Käufer weiß, dass der Kfz-Brief bei einer Bank hinterlegt ist und derzeit nicht freigegeben werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 1989 – 15 U 295/88, juris Rn. 3).

2. Der Senat vermag keinen tatsächlichen oder rechtlichen Grund zu erkennen, aus dem die zitierte Rechtsprechung zu Vorführwagen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte.

a) Das im Streit stehende Kraftfahrzeug sollte laut Kaufvertrag eine Laufleistung von nur 50 Kilometern aufweisen (vgl. die "Bestellung", Anlage B 1, Bl. I/124 d. A.). Es war ausdrücklich als "Tageszulassung" gekennzeichnet und sollte dementsprechend nur einen einzigen bisherigen Halter – in der Regel das Autohaus selbst – gehabt haben. Damit wies das Fahrzeug letztlich einen noch geringeren Grad an Abnutzung auf als ein typischer Vorführwagen, weil es nach Maßgabe der angegebenen Laufleistung nicht einmal in mehr als nur geringfügigem Umfang für etwaige Probefahrten durch Kunden genutzt worden sein kann.
Randnummer16

b) Weder im Kfz-Zulassungsrecht noch im Kfz-Steuerrecht ist der Begriff "Tageszulassung" bzw. "Kurzzulassung" definiert. Das Fahrzeug hat eine "Tageszulassung", wenn es höchstens eine Zulassung auf einen Handelsbetrieb aufweist, wobei der Zeitraum der Zulassung 30 Tage nicht überschreiten darf, so die Abgrenzung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und der erste Teil der Definition zum Kodex für den Fahrzeughandel im Internet. Wegen des nicht auf einen einzigen Tag beschränkten Zulassungszeitraums ist in der Vertriebspraxis auch von "Kurzzulassung" oder "Kurzzeitzulassung" die Rede, auch von "Eigenzulassungen" oder "Registrierzulassungen" oder von "taktischen Zulassungen" (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Auflage 2023, B. Einzelfälle von Sachmängeln, Rn. 289, Stand: 15. Februar 2025).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die vom Autohändler konkludent zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" sogar auch dann noch vorhanden, wenn der Käufer ein unbenutztes Kfz mit einer Tages- bzw. Kurzzulassung erwirbt und der Verkauf kurze Zeit nach der Erstzulassung erfolgt, diese sich auf nur wenige Tage beschränkt und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt wird. Dem potenziellen Käufer sei bekannt, dass eine "Tageszulassung" nur rein formal erfolge; entscheidend sei für ihn, ein unbenutztes Neufahrzeug zu erwerben. Tageszulassungen sind – so der Bundesgerichtshof ausdrücklich – eine besondere Form des Neuwagengeschäfts (BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – VIII ZR 109/04, juris Rn. 12 f.).

c) Im Streitfall waren sicherlich die vom Bundesgerichtshof zur kaufrechtlichen Einordnung eines nur für kurze Zeit zugelassen gewesenen Kraftfahrzeugs nicht erfüllt, weil die Erstzulassung des im Streit stehenden Fahrzeugs beim Ankauf durch den Beklagten bereits gut eineinhalb Jahre zurücklag. Nach den übrigen Umständen entsprach das Geschäft seinem Wesen nach indes recht eindeutig eher dem Ankauf eines Neu- oder jedenfalls Vorführwagens als dem Ankauf eines Gebrauchtwagens.

3. Besonderheiten, insbesondere auffällige Begleitumstände, die den guten Glauben des Erwerbes im Einzelfall auch beim Kauf eines Vorführwagens oder tageszugelassenen Fahrzeugs erschüttern müssen (vgl. dazu exemplarisch etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 1996 – 11 U 58/95, NJW-RR 1997, 246), sind nicht aktenkundig.
a) Von wesentlicher – für die Rechtsposition des Beklagten nachhaltig günstiger – Bedeutung ist der Umstand, dass er das Fahrzeug von einer Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers erwarb. Unstreitig ist auch, dass der Ruf dieser Vertragshändlerin im Zeitpunkt des Erwerbs – ungeachtet der nur kurze Zeit später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen – gut war. Überdies hatte der Beklagte nur wenige Wochen zuvor von derselben Vertragshändlerin ein weiteres Fahrzeug erworben, ohne dass es dabei zu Schwierigkeiten gekommen war.

b) Die einzige Auffälligkeit, die sich im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ergab, war die Nichtübergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der – mutmaßlich erlogenen – Begründung, dass diese von einem erkrankten Mitarbeiter desselben Autohauses – allerdings entsprechend der betriebsinternen Zuständigkeit – unter Verschluss gehalten wurde. Der Senat würde der Beurteilung, die das Landgericht zu diesem Vorgang im vorletzten Absatz auf Seite 4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, beitreten, wenn es um einen "wirklichen" Gebrauchtwagen ginge und nicht um einen "auf Halde" stehenden tageszugelassenen Quasi-Neuwagen, den der Beklagte überdies beim Vertragshändler des Herstellers erwerben wollte. Dann hätte sich der Beklagte nicht mit der gegebenen Begründung vertrösten lassen dürfen, weil sie unter dermaßen anderen Umständen Anlass zu Argwohn gegeben hätte. Unter den tatsächlichen damaligen Umständen stellte es hingegen keine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB dar, dass sich der Beklagte mit der ihm gegebenen Begründung zufriedengab, weil es weder – zumal mit Blick auf die Regelung des § 366 HGB – weitere konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass das Autohaus tatsächlich nicht über das Eigentum an dem im Streit stehenden Wagen verfügen durfte, noch das Fehlen dieser Verfügungsbefugnis im Allgemeinen, das heißt in vergleichbaren Fällen, Zweifeln unterliegt. Die Argumentation des Landgerichts, dass ein Kunde von der Geschäftsleitung des Autohauses erwarten durfte, dass jedenfalls sie anstelle des angeblich erkrankten Mitarbeiters auf die unter Verschluss stehenden Papiere zugreifen könnte, wäre im Allgemeinen richtig. Wegen der besonderen Umstände des Streitfalls durfte der Beklagte aber den Vorgang auch dahin verstehen, dass es sich um eine so alltägliche und selbstverständliche bloße Formalität handelte, dass die beteiligten Angestellten nicht deshalb ihre Geschäftsleitung behelligen wollten. Darüber, ob der Beklagte diese Vorgehensweise hinnehmen musste oder sollte oder womöglich fahrlässig handelte, mag man trefflich streiten. Den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem ihm übergebenen Fahrzeug schloss der Vorgang aber nur aus, wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzte und unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse; es müsste sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Das lässt sich einem Käufer, der beim Kauf eines Quasi-Neuwagens auf die überhaupt nur erstmalige Vertröstung durch einen bis dahin gut beleumundeten Vertragshändler vertraut, nicht vorwerfen.

4. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug noch die Auffassung vertreten hat, dass ihr das in Rede stehende Kraftfahrzeug im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB abhandengekommen sei, weil ihre Besitzmittlerin, die H. W. Autovermietung, es nicht vor dem Verkauf an die Verkäuferin, das in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Autohaus, herausgegeben habe, hat das Landgericht Heilbronn zu diesem Gegeneinwand in dem um die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II unter umgekehrtem Rubrum geführten Parallelprozess in seinem Urteil vom 20. September 2024 (Anlage B 3, Bl. I/165 ff., dort unter 2. c) der Entscheidungsgründe) das Nötige ausgeführt. Da die Klägerin diesen Gegeneinwand im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr vertieft hat, meint der Senat bis auf Weiteres, es bei der Inbezugnahme jener Ausführungen belassen zu können.

5. Einer nochmaligen Vernehmung der beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen durch den Senat dürfte es nicht bedürfen. Die im Vorstehenden mitgeteilte Beurteilung beruht auf dem unstreitigen Teil des Sachverhalts.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2025 (Bl. I/231 f. d. A.) die Behauptung vorgetragen hat, dass der zuständige Vertriebsmitarbeiter des Autohauses dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sich die im Original im Autohaus fehlende Zulassungsbescheinigung Teil II bei ihr, der Klägerin befinde, weil das Fahrzeug an sie übereignet gewesen sei, ist das Landgericht dem zum Beweis dieser Behauptung unterbreiteten Beweisangebot bereits nachgegangen und hat den Zeugen X vernommen. Seine Aussage ist insofern unergiebig gewesen. Er hat sich nicht daran erinnern können, ob sich die Fahrzeugpapiere damals bei der Klägerin oder im Tresor des Autohauses befanden, weil es nach dem "Auslösen" eines des Fahrzeugs sein konnte, dass der Fahrzeugbrief auch bereits einmal in dem Tresor des Autohauses lag (vgl. Seite 2 und 3 unten der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2025, Bl. I/300 f. d. A.). Nichts anders gilt für die Frage, ob er die Kunden wie behauptet auf die Sicherungsübereignung hinwies. Da er keine konkrete Erinnerung an das Verkaufsgespräch hatte, ist die Aussage auch insoweit nicht ergiebig."

6. An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat fest und erhebt sie zur Begründung dieses Urteils.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht, weil die Klägerin als unterlegene Partei die ihr zu weiterem Vortrag gesetzte Frist nicht genutzt hat.

7. Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Klage bleibt ohne Wirkung, weil der Beklagte ihr, nachdem im ersten Rechtszug bereits über sie verhandelt worden ist, gemäß § 269 Abs. 1 ZPO hätte zustimmen müssen, binnen der in § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO bestimmten Frist indes ausdrücklich widersprochen hat.

III.
Randnummer18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".