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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Sicherstellung von Speichermedien, Rechtsmittel, Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 20.02.2026 - 10a Qs 8/26

Eigener Leitsatz:

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.


Landgericht Halle

10a Qs 8/26

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen pp.

Verteidiger:

wegen pp.

hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Halle - Beschwerdekammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 20.02.2026 beschlossen:
Eine Entscheidung der Beschwerdekammer ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Aufgrund einer wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gegen den Beschuldigten erlassenen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 17.04.2024 - Az.: 397 Gs 447 Js 11347/24 (493/24) - durchsuchte die Polizei am 22.08.2024 die Räumlichkeiten des Beschuldigten, wobei zahlreiche Speichermedien aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung vorläufig zum Zwecke der Durchsicht sichergestellt wurden. Die Durchsicht ist noch nicht abgeschlossen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.10.2025, beim Amtsgericht Halle (Saale) am 20.10.2025 eingegangen, stellte der Beschuldigte "gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung ... im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Gegenständen und deren andauernder Durchsicht gemäß § 110 StPO anlässlich des Vollzuges einer Durchsuchungsanordnung vom 22.08.2024". Er beantragte ferner, "die weitere Durchsicht ... der sichergestellten Gegenstände für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die weitere Aufrechterhaltung der Sicherstellung und Beschlagnahme nicht mehr verhältnismäßig" sei.

Er führt aus, statthafter Rechtsbehelf sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zwar enthalte der Durchsuchungsbeschluss eine Beschlagnahmeanordnung für sämtliche beim Beschuldigten aufgefundenen Speichermedien. Diese sei aber zu unbestimmt, da die Beweisrelevanz der Speichermedien unklar sei. Lediglich hilfsweise beantragte der Beschuldigte die Behandlung des Antrages als Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft Halle erklärte mit Verfügung vom 11.12.2025, dass sie dem Antrag des Verteidigers entgegentrete, Mit Schreiben vom 22.12.2025, von dem der Verteidiger eine Abschrift erhalten hat, teilte das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass keine Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehe. Der Vollzug der Durchsuchungsanordnung unterliege keiner amtsgerichtlichen Kontrolle. In einem Aktenvermerk vom 21.01.2026 führte das Amtsgericht weiter aus, dass sich § 98 Abs. 2 S. 2 StPO lediglich auf die in § 98 Abs. 1 S. 1 genannten Situationen beziehe. Auch eine analoge Anwendung führe nicht dazu, dass die einmal im Durchsuchungsbeschluss festgesetzte Entscheidung durch das Amtsgericht selbst nachträglich noch einmal überprüft werden könne. Der Antrag sei als Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung auszulegen.

Inzwischen hatte der Beschuldigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.01.2026, dem Amtsgericht zugegangen am 07.01.2026 und offenbar zunächst einem Retent zugeordnet, gegen "die Entscheidung" des Amtsgerichts vom 22.12.2025 Beschwerde eingelegt und beantragt, diese aufzuheben.

Mit Beschluss vom 02.02.2026 hat das Amtsgericht Halle (Saale) der Beschwerde des Beschuldigten gegen seine Durchsuchungsanordnung vom 17.04.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Entscheidung der Beschwerdekammer ist nicht veranlasst, da es sich bei dem Antrag des Beschuldigten vom 17.10.2025 um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 S. 2 StPO in analoger Anwendung handelt, über welchen das Amtsgericht noch nicht entschieden hat.

Das Rechtsschutzbegehren des Beschuldigten ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Sicherstellung und nicht als Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung auszulegen. Zwar weisen sowohl die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung als auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung einen Bezug zur Durchsuchungsanordnung und deren Vollzug auf, da auch die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht Teil der Durchsuchung ist. Sie dient der Klärung, ob und welche Gegenstände Beweisbedeutung haben und tatsächlich beschlagnahmt werden oder - mangels Beweisbedeutung - zurückzugeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 — 2 BvR 708/18; BGH, Beschluss vom 24.10.2023 — StB 59/23.).

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen begehrt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.04.2003 — 2 BvR 358/03; BGH, Beschluss vom 12.06.2024 — StB 32/24), richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht. Der Antrag richtet sich nicht gegen die Durchsuchungsanordnung, sondern allein gegen die eigenständige Maßnahme der vorläufigen Sicherstellung und ermöglicht eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Eine nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung durch das Amtsgericht erfolgt daher nicht. Der Antragsteller rügt in diesen Fällen Eingriffe in die Schutzbereiche der Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2002 — 2 BvR 494/01; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.04.2003 — 2 BvR 358/03.).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, wendet sich der Beschuldigte vorliegend gegen den Eingriff in die Eigentumsgewährleistung und das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Antrages des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 17.10.2025 und dem daraus ersichtlichen Rechtsschutzziel. Der Beschuldigte stellte "gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung" und bezieht sich ausdrücklich auf die Sicherstellung der Speichermedien und deren andauernde Durchsicht. Er beantragte, die weitere Durchsicht der sichergestellten Gegenstände für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass eine weitere Aufrechterhaltung der Sicherstellung unverhältnismäßig sei. Die Formulierung "gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ist dabei für den Rechtsbehelf gegen die andauernde Sicherstellung üblich (vgl. Köh/er/Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 98, Rn. 9, 10; Hauschild1MüKoStP0, 2. Aufl., 2023, § 110, Rn. 22.). Aus dieser Formulierung und der Antragsbegründung wird außerdem das Rechtsschutzziel deutlich. Er wendet sich gerade nicht gegen den Eingriff in sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Betreten und Durchsuchen seiner Wohnräume, sondern gegen die andauernde Sicherstellung der Speichermedien.

Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass auch eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebeschluss vorliegend nicht dem Rechtschutzziel des Beschuldigten entspricht. Eine Beschlagnahme der sichergestellten Speichermedien ist bisher nicht erfolgt, da ihre Durchsicht noch nicht abgeschlossen ist und sie nur vorläufig sichergestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018 — 2 BvR 708/18; BGH, Beschluss vom 24.10.2023 — StB 59/23.).

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung hat das Amtsgericht, welches für die Entscheidung gemäß § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 S. 2, 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 S. 1 StPO zuständig ist, noch nicht entschieden.

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 06.01.2026 gegen das nicht rechtsmittelfähige, an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben des Amtsgerichts vom 22.12.2025 geht vor diesem Hintergrund ins Leere.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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