Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 26.03.2026 - 156 NBs 20/26
Eigener Leitsatz:
Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig
Landgericht Köln
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Nebenkläger: pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht am 26.03.2026 beschlossen:
Das Rechtsmittel des Nebenklägers vom 27.11.2025 gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.11.2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, fallen dem Nebenkläger zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.11.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Geschädigte pp. war als Nebenkläger im Verfahren zugelassen, vertreten durch seinen Rechtsanwalt pp.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Nebenkläger gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt. Binnen der Revisionsbegründungsfrist, welche am 10.03.2026 ablief, wurde seitens der Nebenklage keine weitere Erklärung abgegeben.
Ferner hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.11.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, ebenfalls Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wurde dem Pflichtverteidiger am 09.02.2026 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026, eingegangen am 04.03.2026, hat der Angeklagte das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet verbunden mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Begründet wurde die Revision mit der allgemeinen Sachrüge.
Durch Weiterleitung der Akte seitens der Staatsanwaltschaft wurde die Akte dem Landgericht am 18.03.2026 vorgelegt.
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig.
Nach § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Die endgültige Wahl, ob das unbestimmt bezeichnete Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll, ist nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.
Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Berufung und der andere Revision ein, so wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO.
Da der Nebenkläger das Rechtsmittel nicht genauer benannt hat, wird es als Berufung durchgeführt. Diese Berufung des Nebenklägers ist vorliegend unzulässig, da sie den Grund der Anfechtung des Urteils nicht binnen der Revisionsbegründungsfrist benennt. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.
Vorliegend ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden, die Berufung richtet sich mithin nicht gegen ein freisprechendes Urteil, so dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Berufung richtet. Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig (BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 5 StR 169/22, juris). Die notwendige Angabe des Zieles der Revision der Nebenklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; sie muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 erfolgen und ist nach Fristablauf nicht nachholbar. Das Ziel des Rechtsmittels muss sich aus der Begründung der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Begründungsschrift ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich, ein Rückgriff auf außerhalb der Begründungsschrift liegende Umstände ist allerdings nicht statthaft (Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 400 Rn 3).
Vorliegend ist binnen der Revisionsbegründungsfrist kein Ziel der Berufung bzw. des unbenannt eingelegten Rechtsmittels benannt worden. Da es sich um ein Rechtsmittel gegen ein nicht freisprechendes Urteil handelt, wäre die Angabe des Berufungsziels jedoch erforderlich gewesen. Ferner ist das Rechtsmittel auch nicht als Revision bezeichnet worden mit den entsprechenden Anträgen binnen der Revisionsbegründungsfrist. Mithin ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Nebenkläger das Urteil anfechten will, so dass die Berufung unzulässig ist.
Einsender: RA Dr. P.-R. Gülpen, Troisdorf
Anmerkung: