Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 22.1.2026 - 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25
Leitsatz des Gerichts:
Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Aus-nahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.
729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.01.2026, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 225 Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE, die der Betroffene weiter führen darf. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Buß-geldentscheidung in amtliche Ver-wahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 37 StVO, § 49 StVO; 24 Abs. 1 StVG).
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