Gericht / Entscheidungsdatum: AG Waldkirch, Beschl. v. 02.03.2026 – 2 OWi 5700 Js 3558/26
Eigener Leitsatz:
1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.
2. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat.
3. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.
In pp.
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen … gemäß § 206a StPO ein-gestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, dass er am 18.09.2025 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben soll. Die Anhörung erfolgte am 15.10.2025 (As. 24). Der Bußgeldbescheid wurde am 27.11.2025 erlassen (As. 39 ff.) und per Postzustellurkunde an den Betroffenen förmlich zugestellt (As. 74 f.). Ebenso wurde eine Abschrift des Bußgeldbescheids an den Verteidiger, der sich zuvor mit Schreiben vom 10.11.2025 zur Verteidigung des Betroffenen angezeigt und gleichzeitig Einspruch eingelegt hatte (As. 30), verschickt (As. 34 f). Ausweislich der Postzustellurkunde wurde der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 02.12.2025 (As. 75) durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 08.12.2025 legte der Verteidiger erneut Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein (As. 76). Mit Verfügung vom 22.01.2026 wurde der Bußgeldbescheid auch nach zulässigem Einspruch vom 08.12.2025 aufrechterhalten (As. 93) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 03.02.2026 über die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ans Amtsgericht Waldkirch abgegeben (As. 94). Mit Verfügung vom 06.02.2026 wurde durch das Amtsgericht Waldkirch ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (As. 95). Mit Schreiben vom 11.02.2026 beantragte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung (As. 99). Zur Begründung trug folgendes vor:
„Durch den Erlass des Bußgeldbescheids wurde die Verjährung nicht unterbrochen, da der Bußgeldbescheid nicht zugestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). Einer wirksamen Zustellung steht entgegen, dass der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Zustellumschlag das Datum der Zustellung nicht in lesbarer Form angegeben hat. Ein Lichtbild des Umschlags ist als Nachweis beigefügt.
Danach ist die Verjährung mit Ablauf des 14.01.2026 eingetreten.“
II.
1. Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO.
Der Bußgeldbescheid ist nicht wirksam zugestellt worden, daher ist die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nicht eingetreten. Eine Heilung der unwirksamen Zustellung ist nicht erfolgt.
a) Zum Zeitpunkt des Eingangs der Akte beim Amtsgericht und im Zeitpunkt der Terminbestimmung für die Hauptverhandlung war die maßgebliche Verjährungsfrist auch unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 OwiG bereits abgelaufen.
b) Für die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 S. 1 StVG begann gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG am 18.09.2025, dem Tag, an dem die Betroffene die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben soll, und lief damit zunächst bis zum Ablauf des 17.12.2025. Innerhalb dieses Zeitraums wurde die Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG durch die am 15.10.2025 angeordnete Anhörung des Betroffenen unterbrochen und begann infolgedessen gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 OWIG neu zu laufen bis zum 14.01.2026.
c( Eine erneute Unterbrechung der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Insbesondere der Erlass des Bußgeldbescheids am 27.11.2025 und dessen Einlegung durch ein Zusteller der Deutschen Post AG in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten der Betroffenen am 02.12.2025 bewirkten weder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG noch eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG auf sechs Monate, innerhalb derer durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 i.V.m. § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG eine erneute Verjährungsunterbrechung bewirkt worden wäre.
d) Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG, § 1 LVwZG, § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG erbringt die bei der Akte befindliche Postzustellungsurkunde vom 02.12.2025 als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die darin von dem Zusteller bezeugten Tatsache (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23), insbesondere, dass der Bußgeldbescheid vom 27.11.2025 am 02.12.2025 in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Dies allein belegt aber noch keine Verlängerung und Unterbrechung der Verjährungsfrist. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.10.1999 - 4 StR 453/99; OLG Celle, Beschl. v. 18.8.2015 - 2 Ss (OWi) 240/15; zur Unterbrechung der Verjährung vgl. auch BT-Drucks 13/3691, S. 7). Daran fehlt es hier. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Zustellungsmangel rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geheilt worden ist.
e) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 OwiG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwZG) entsprechend. Danach sind für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 2 S. 1 LVwZG).
f) Bei der durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, weil davon auszugehen ist, dass die Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat. Das Datum war nicht eindeutig lesbar (vgl. Anlage As. 102) (vgl. OLG Koblenz Urteil, Az.: 10 U 472/23). Diese Pflicht ist eine zwingende Vorschrift gem. § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (vgl. vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2023 - VIII ZR 99/22; BGH, Beschl. v. 29.7.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 in Abkehr von BGH, Beschl. v. 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17, sowie Beschl. v. 22.8.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23)). Wann der Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist, ist nicht feststellbar. Auch daraus, dass der Verteidiger des Betroffenen bereits am 08.12.2025 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dem Betroffenen selbst zu diesem Zeitpunkt der Bußgeldbescheid bereits tatsächlich zugegangen war. Zumal die Verwaltungsbehörde den Verteidiger zuvor gem. § 51 Abs. 3 S. 5 OWiG unter Übersendung einer Abschrift des Bußgeldbescheids über dessen Erlass informiert hatte und der Verteidiger hierauf entsprechend seines Vorbringens bei Einlegung des Einspruchs gemäß § 297 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG aus eigenem Recht gehandelt haben kann. Das bedeutet, dass der Betroffene hiervon zunächst keine Kenntnis haben muss bzw. den Bußgeldbescheid nicht zwingend in die Hand bekommen haben muss.
h) Eine Heilung ist auch nicht durch den am 08.12.2025 eingelegten Einspruchs eingetreten. In der Rechtsprechung wird zwar angenommen, dass eine unwirksame Zustellung an einen Betroffenen im Bußgeldverfahren gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 1 LVwZG, § 8 VwZG (vgl. BT-Drucks 15/5216, S. 14) auch durch den Zugang einer gemäß § 51 Abs. 3 S. 5 OWiG übersandten Abschrift des Bußgeldbescheids beim Verteidiger geheilt werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2022 - 1 OWi 32 SsBs 233/21; BayObLG, Beschl. v. 21.1.2022 - 202 ObO-Wi 2/22; BeckOK OWiG/Preisner, § 8 VwZG Rn 19). Empfangsberechtigter ist auch derjenige, an den die Zustellung hätte gerichtet werden können (zu § 189 BGB vgl. BGH BeckRS 2015, 6671; NJW 2016, 1517; OLG Köln, Urt. v. 6.11.2019 - I-13 U 226/17). Danach kann die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG aber nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2022 - 1 OWi 32 SsBs 233/21; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.10.2020 - 2 Rb 35 Ss 618/20). Dies kann hier nicht angenommen werden. „Der Verteidiger war nicht gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 1. HS OWiG kraft Gesetzes zustellungsberechtigt, weil er weder bestellt war noch die ihm als gewähltem Verteidiger erteilte Bevollmächtigung im Zeitpunkt des Zugangs des Duplikats des Bußgeldbescheids nachgewiesen war. Letzteres setzt voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.4.2009 - Ss (Z) 205/2009 (37/09)); das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 1. HS OWiG auszulösen (vgl. BGHSt 41, 303; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237)“ ZfSch 2024, 468-473.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
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