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Leitsatz: Da es sich bei einer Entscheidung nach § 111 f Abs. 5 StPO um eine strafprozessuale Entscheidung handelt, gelten nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren.
Beschluss 1 Ws 228/10 OLG Naumburg In der Strafsache gegen pp. wegen Antragsteller: Verfahrensbevollmächtigter: hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 10. 5. 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 08. Januar 2010 (505 KLs 491 Js 9001/08 6/09) aufgehoben. 2. Die Pfändung der PKW
a) XXXX Typ: Rollce Royce b) XXXX Typ Mercedes SL 65 c) XXXX Typ Audi TT d) XXXX Typ: Mercedes ML e) XXXX Typ: Porsche 996
nebst zugehöriger Fahrzeugbriefe wird aufgehoben und die Herausgabe an den An-tragsteller angeordnet. 3. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe: Das Amtsgericht Stendal ordnete mit Beschluss vom 05. August 2008 zur Sicherung zivil- rechtlicher Ansprüche für die Autohaus XXXX-GmbH den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 1.050 000 Euro an. Aufgrund dieses Beschlusses wurden am 24. September 2008 vier Pkw (1 Rolls Royce, 2 Daimler Benz, 1 Audi), die im Besitz des Antragstellers waren, durch Polizeibeamte der Frei en und Hansestadt Hamburg im Wege der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Stendal gepfändet. Der Antragsteller wies bei der Pfändung darauf hin, dass er die Fahrzeuge zur Refinanzierung eines Darlehens an den Angeklagten abgetreten habe. Zur Auszahlung des Darlehens sei es bislang nicht gekommen. Der Antragsteller bot an, die Fahrzeuge gegen Hinterlegung eines entsprechenden Bargeldbetrages auszulösen. Am 12. November 2008 erfolgte nach freiwilliger Herausgabe des Fahrzeugs durch den An- tragsteller die Pfändung eines PKW Porsche 996 turbo durch das Landeskriminalamt Hamburg. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen des Landeskriminalamts im Wohnhaus des Angeklagten waren am 03. August 2008 in einem gesondert gesicherten Waffenzimmer in einem Geheimfach fünf Kfz-Briefe und fünf jeweils inhaltlich gleichlautende Verträge gefunden worden, in denen es heißt: Abtretungs- und Sicherungsvertrag Hiermit tritt A. (pp.) an Herrn Sch. (pp.) oder durch ihn vertretende Gesellschaften folgendes Fahrzeug und Fahrzeugbrief zur Refinanzierung ab." (Es folgen Fahrzeugdaten und Standort des Fahrzeugs sowie Ort und Datum des Vertragsschlusses nebst Unterschriften des Angeklagten und des Antragstellers). Am 27. Mai 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Stendal Anklage und warf dem Angeklagten Untreue in 25 Fällen vor. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Juni 2009 beantragte der An- tragsteller die Pfändung der fünf Fahrzeuge aufzuheben und diese nebst zugehöriger Kraftfahrzeugbriefe an ihn herauszugeben. Mit weiterem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. November 2009 beantragte der Antragsteller bei dem Landgericht Stendal die Entscheidung über seinen Antrag vom 25. Juni 2009. Durch Beschluss vom 08. Januar 2010 wies die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stendal den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10. März 2010.
Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. März 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 22. April 2010 beantragt, die Beschwer-de als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist von der Kammer zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gern. § 111 f Abs. 5 StPO gewertet worden, weil die angegriffenen Pfändungen nicht durch das Amtsgericht, sondern durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen worden sind (vgl. OLG Hamm, NStZ 08, 586; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 III 4 Ws 590/08 - ). Nach Erhebung der Anklage war die Kammer für den Antrag des Antragstellers gem. § 111 f Abs.5 StPO zuständig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111 f Rn.15). Die Voraussetzungen der in Vollziehung des dinglichen Arrestes über das Vermögen des Angeklagten erfolgten Pfändung der streitgegenständlichen Fahrzeuge nach §§ 111 f Abs. 3 S. 1, 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 928, 808 ZPO liegen vor. Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stendal vom 05. August 2008 ist weiter gültig, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dem Antragsteller geht es um die Geltendmachung eines behaupteten besseren" Rechts an den gepfändeten Fahrzeugen, mithin um den Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO). Da es sich bei einer Entscheidung nach § 111 f Abs. 5 StPO um eine strafprozessuale Ent-scheidung handelt, gelten hier nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 1 Ws 47/08 ). Es entspricht der Systematik der Strafprozessordnung, dass ein ausschließlich der StPO unterfallender Rechtsbehelf im Grundsatz den allgemeinen strafprozessualen Regeln unterliegt, auch wenn der Streitgegenstand" eine Frage aus dem Zivilrecht betrifft. Die Begründung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (vgl. BT-Drucksache 16/700, S. 13) sieht keine Bindung an den Vortrag einer Partei wie in einer Drittwiderspruchsklage vor.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Unrecht das vom Antragsteller behauptete bessere" Recht an den gepfändeten Fahrzeugen verneint. Das auf einer Sicherungsübereignung beruhende Treuhandverhältnis kann für den Sicherungsgeber grundsätzlich ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO begründen, das dieser bei einer Vollstreckung in das Sicherungsgut geltend machen kann. Ein solches Widerspruchsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist abhängig von der Entwicklung des Treuhandverhältnisses und der dadurch begründeten gegenseitigen Rechte von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juni 1978 VIII ZR 60/77). Maßgebend ist, ob und inwieweit der Pfändungsschuldner (Sicherungsnehmer) im Verhältnis zu dem widersprechenden Dritten (Sicherungsgeber) berechtigt ist, das Sicherungsgut zu verwerten (vgl. auch BGHZ 55, 20, 26 m. w. N.). Ein solches Recht steht dem Sicherungsnehmer jedenfalls so lange nicht zu, als nach dem Sicherungsvertrag das Sicherungsgut nicht verwertet werden darf. Im vorliegenden Fall bestehen bereits deswegen erhebliche Bedenken an einer zulässigen Verwertbarkeit des Sicherungsgutes, weil die zu sichernde Forderung aus dem zugrundeliegenden Darlehensverhältnis nach übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und des Angeklagten, die auch durch die vom Antragsteller seinem Antrag vom 25. Juni 2009 beigefügten schriftlichen eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen E. und W. bestätigt worden sind, mangels Auszahlung bisher nicht entstanden ist. Ob der Antragsteller sein auf der Sicherungsübereignung beruhendes Widerspruchsrecht hier wegen der Herausgabe der Fahrzeuge an die Beamten des Landeskriminalamtes eingebüßt haben könnte (vgl. insoweit BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juni 1978 VIII ZR 60/77), mag vorliegend dahinstehen. Denn die zwischen dem Antragsteller und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungen aus den Abtretungs- und Sicherungsverträgen" vom 27. Mai 2008 erweisen sich im Hinblick auf die für einen Eigentumswechsel erforderliche dingliche Einigung gern. § 929 BGB als nicht wirksam. Die im Vertragstext gewählte Formulierung, dass der Antragsteller das näher bezeichnete Fahrzeug und Fahrzeugbrief zur Refinanzierung an den Angeklagten oder durch ihn vertretende Gesellschaften abtrete, ist erkennbar auslegungsbedürftig, zumal weder Eigentum noch Besitz an einem Fahrzeug Gegenstand einer Abtretung (gern. § 398 BGB) sein kann. Der Abtretung unterliegen regelmäßig nur Forderungen, wobei als Abtretungsgegenstand für die Parteien lediglich die Darlehensforderung in Frage kommen könnte, bezüglich derer die Parteien offenbar eine Sicherungsabrede treffen wollten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut entgegen, wonach sich die Abtretung" nach dem Willen der Parteien auf die Fahrzeuge und Fahrzeugbriefe beziehen sollte, so dass offenkundiges Vertragsziel der Parteien die Eigentumsübertragung zur Sicherung einer Forderung (Refinanzierung) gewesen ist.
Voraussetzung einer Eigentumsübertragung ist zunächst die dingliche Einigung (§ 929 BGB). Bedenken an einer Wirksamkeit der dinglichen Einigung ergeben sich hier schon im Hinblick auf die Problematik der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Vertragsparteien, die in den jeweiligen Vertragstexten vorn 27. Mai 2008 als A." einerseits und Sch. oder durch ihn vertretende Gesellschaften" andererseits bezeichnet worden sind. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Wort vertretende" wohl um einen Schreibfehler handeln und es eher vertretene" heißen dürfte, ist für die Rechtswirksamkeit eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Rahmen der §§ 164 ff. BGB zwar grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Vertreter die Person des Vertretenen offenlegt oder benennt. Darüber hinaus wird angenommen, der Vertretene brauche z. Zt. der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht bestimmt oder bestimmbar zu sein; es genüge vielmehr, wenn entweder der Vertreter später die Person des Vertretenen bestimme oder wenn diese Bestimmung durch sonstige, im Rechtsgeschäft bereits vereinbarte Umstände nachträglich eintrete (vgl. BayObLG, 18. 11. 1983, Breg.2 Z 89183). Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch auf dem Gebiet des Sachenrechts problematisch, zumal sie im Widerstreit mit dem dort geltenden Grundsatz der Eindeutigkeit und Klarheit stehen. Dementsprechend hat das BayObLG in der o. a. Entscheidung die Anwendung dieser Grundsätze auf die Auflassung eines Grundstücks abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eindeutigkeit und Klarheit im Sachenrecht begegnet die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Fahrzeugen und briefen zudem folgenden weiteren Bedenken: Aus den Vertragstexten gehen wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii), über die sich die Parteien bei Vornahme einer Übertragung von Sicherungseigentum einigen müssen, nicht hervor, was indiziert, dass hierüber tatsächlich (noch) keine Einigung der Parteien getroffen worden ist. Insbesondere fehlt es hier an einer Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zu sichernden Darlehensforderung. Insoweit haben sowohl der Antragsteller als auch der Angeklagte dargetan und geht aus den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen E. und B. hervor, dass die Forderungshöhe bei Übergabe der Fahrzeugbriefe noch nicht feststand, sich wohl aber im Bereich von 200.000 und 300.000 Euro bewegen sollte. Angesichts dieser erheblichen Bandbreite der möglichen künftigen Forderung sowie des Fehlens der weiteren Bestimmungen, die regelmäßig im Rahmen einer Sicherungsabrede getroffen werden, wie z.B. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (vgl. § 930 BGB), erweist sich das vorliegende Rechtsgeschäft als derart lückenhaft, dass von seiner Unwirksamkeit auszugehen ist.
Da hierdurch keine wirksame Eigentumsübertragung an den Fahrzeugen und - briefen durch den Antragsteller auf den Angeklagten bewirkt worden ist, steht dem Antragsteller ein besseres" Recht an den gepfändeten Gegenständen i. S. d. § 771 ZPO, nämlich das Eigentum zu, weswegen sein Antrag Erfolg hat. Die Kostenfolge beruht auf § 467 StPO analog.
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