Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 14.01.2026 - 2 StR 132/25
Eigener Leitsatz:
Hat der (Pflicht)Verteidiger eine Terminkollision mit einem Hauptverhandlungstermin entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen und bleibt er deshalb der Hauptverhandlung fern, so dass diese ausgesetzt werden muss, beruht die Aussetzung der (Revisions)Hauptverhandlung auf dem Verschulden des Verteidigers.
2 StR 132/25
Beschluss vom 14. Januar 2026
in der Strafsache
gegen pp.
wegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2. Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Kostenentscheidung nach § 145 Abs. 4 StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2026 gemäß § 145 Abs. 4 StPO beschlossen:
Rechtsanwalt Sc. aus K. und Rechtsanwältin B. aus K. werden die durch die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 verursachten Kosten auferlegt.
Gründe:
Die gesonderte Kostenentscheidung folgt aus § 145 Abs. 4 StPO. Die als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellten Rechtsanwälte Sc. und B., die zuvor darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort gelte und dass die Anwesenheit jedenfalls eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig sei, sind zu der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Eine von ihnen geltend gemachte Terminkollision haben sie entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen. Damit beruhte die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 auf ihrem Verschulden.
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