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Entscheidungen

Haftfragen

Haftgründe, Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, sonstige Umstände, Abwägung, Verdunkelungsgefahr, Verweigern der Einlassung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 - 1 Ws 30/26

Eigener Leitsatz:

1. Eine hohe Straferwartung kann allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.
2. Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.


In pp.

1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2026, der die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2025 und dessen Haftbefehl vom 7. August 2025 aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde und der weiteren Beschwerde so
wie die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Landeskasse.

Gründe:

Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) weitere (Haft-)Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen, die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2025 verwerfenden Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2026, des mit der Beschwerde angefochtenen Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2025 sowie dessen diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Haftbefehls vom 7. August 2025.

1. Zwar ist der Beschuldigte der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten der Steuerhinterziehung in 5 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in 6 Fällen in jeweils noch zu ermittelnder Höhe gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, § 22, § 23 Abs. 1, § 52, § 53 StGB aus den in dem Haftbefehl und dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen, die unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Ermittlungen auch nicht durch das Vorbringen des Verteidigers des Verurteilten in der weiteren Beschwerde vom 20. Februar 2026 in Frage gestellt werden, nach wie vor dringend verdächtig.

2. Es fehlt jedoch an einem Haftgrund. Weder besteht der in dem Haftbefehl angenommene und in dem angefochtenen Beschluss ausschließlich erörterte Haftgrund der Fluchtgefahr noch der in dem Haftbefehl darüber hinaus herangezogene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt nicht vor.

aa) Dieser Haftgrund liegt nach der Legaldefinition in § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann vor, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Für die Gefahr des Sich-Entziehens ist es ausreichend, dass der Beschuldigte den Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder zumindest vorübergehend zu verhindern droht, weil er für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2023 - 1 Ws 236/23 -, 6. Dezember 2024 - 1 HES 13/24 -, 22. April 2025 - 1 HEs 10/25 -, 4. August 2025 - 1 HEs 14/25 -, 22. September 2025 - 1 HEs 19/25 -, 30. Dezember 2025 - 1 HEs 31/25 -, 4. Februar 2026 - 1 HEs 5/26 -, 27. Februar 2026 - 1 HEs 11/26 - und vom 3. März 2026 - 1 HEs 12/26 -; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 18). Ausgehend hiervon ist Fluchtgefahr nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art und Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat es wahrscheinlicher macht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. BGH NJW 2014, 2372; Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2017 - 1 Ws 203/16 - m. w. N, 16. Oktober 2018 - 1 Ws 206/ 18 -, 2. Januar 2020 - 1 Ws 213/19 -, 24. Oktober 2024 - 1 Ws 213/ 24 -, 17. März 2025 - 1 Ws 48/25 -, 19. März 2025 - 1 Ws 51/25 -, 22. April 2025 - 1 HEs 10/25 -, 4. August 2025 - 1 HEs 14/ 25 -, 22. September 2025 - 1 HEs 19/25 -, 30. Dezember 2025 - 1 HEs 31/25 -, 4. Februar 2026 - 1 HEs 5/26 -, 27. Februar 2026 - 1 HEs 11/26 - und vom 3. März 2026 - 1 HEs 12/26 -; Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17 ff. m. w. N.). Dabei kann eine hohe Straferwartung allein ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Fluchtgefahr nicht begründen. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Allerdings sind die Anforderungen an zusätzliche Umstände umso geringer, je höher die Straferwartung ausfällt (vgl. KG, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11, StV 2012, 350, 351; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2023 – 1 Ws 248/23, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 1 Ws 28/24, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 1 Ws 175/24, juris Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2024 - 1 Ws 213/24 -, 19. März 2025 - 1 Ws 51/25 -, 22. April 2025 - 1 HEs 10/25 -, 4. August 2025 - 1 HEs 14/25 -, 22. September 2025 - 1 HEs 19/25 -, 30. Dezember 2025 - 1 HEs 31/25 -, 4. Februar 2026 - 1 HEs 5/26 -, 27. Februar 2026 - 1 HEs 11/26 - und vom 3. März 2026 - 1 HEs 12/ 26 -; Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 24 m.w.N.).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.

b) Auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor.

aa) Die Annahme dieses Haftgrundes setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – StB 18/24, juris Rn. 9). Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus. Die Verdunkelungsgefahr muss aufgrund bestimmter Tatsachen begründet sein, die sich aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten ergeben, wobei diese Tatsachen zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen brauchen, je doch bloße Mutmaßungen und Befürchtungen nicht genügen, sondern für sie – wie beim dringenden Tatverdacht – eine große Wahrscheinlichkeit sprechen muss (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 – 2 Ws 27/02, juris Rn. 7, 14. Januar 2010 – 2 Ws 347/09, juris Rn. 19, und vom 16. Mai 2024 – III-1 Ws 192/24, juris Rn. 27; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2019 – (4) 161 HEs 22/19 (10 – 11/19), juris Rn. 16 ff.; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 27 f.).

bb) Solche eine Verdunkelungsgefahr begründende Umstände liegen hier nicht vor. Dem Inhalt der Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte etwa in unlauterer Weise auf Mitbeschuldigte oder Zeugen eingewirkt oder Beweismittel manipuliert hat oder solches von ihm mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

aaa) Soweit das Amtsgericht in dem Haftbefehl angenommen hat, ein dahingehender dringender Verdacht beruhe „auf dem bisher gezeigtem Verhalten des Beschuldigten“, der Konten Dritter genutzt habe, um generierte Einnahmen an den zuständigen Behörden vorbei für seine Geschäftstätigkeit zu verwenden, und bereits Vermögen ins Ausland gebracht habe, hat es die Verdunkelungsgefahr aus dem Charakter des dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikts hergeleitet. Denn die Steuerhinterziehung geht regelmäßig damit einher, steuerlich relevante Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern. Aus der Eigenart und der gewählten Begehungsweise des Delikts allein, etwa aus Handlungen, die darauf gerichtet sind, schon bei der Tatbegehung die Erfolgsaussichten der Tat zu erhöhen, lässt sich jedoch die Verdunkelungsgefahr in aller Regel nicht ableiten. Hinzu kommen müssen vielmehr noch weitere Um stände, aus denen auf die Gefahr der verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 – 2 Ws 27/02, juris Rn. 10, 14. Januar 2010 – 2 Ws 347/09, juris Rn. 22, und vom 16. Mai 2024 – III-1 Ws 192/24, juris Rn. 29). Ginge man hingegen davon aus, dass bestimmte, auf Verschleierung und Manipulation angelegte Delikte – wie etwa Betrug oder Steuerhinterziehung – allein wegen ihres Charakters die Verdunkelungsgefahr begründen, wäre bei diesen Delikten mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugleich immer auch der Haft rund der Verdunkelungsgefahr indiziert. Dies widerspräche der gesetzlichen Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur vom dringenden Tatverdacht abhängt, sondern das Vorliegen eines Haftgrundes als weitere eigenständige Voraussetzung geprüft und bejaht werden muss (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

bbb) Solche weiteren Umstände liegen auch jenseits der Erwägungen in dem Haftbefehl nicht vor. Soweit das Amtsgericht in seinem im Haftprüfungstermin vom 17. Dezember 2025 ergangenen Beschluss angenommen hat, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sei deshalb weiterhin gegeben, weil das Verhalten des Beschuldigten „an zu vielen Stellen“ auf eine über den reinen Tatvorwurf hinausgehende „Verschleierung“ angelegt gewesen sei, ist dieser Schluss nicht durch entsprechende Tatsachen belegt. Soweit das Amtsgericht darüber hinaus „die fehlenden Buchungen in der Kasse, die Bareinzahlungen und die Weiterleitung auf verschiedene Konten“ angeführt hat, handelt es sich nicht um das aktive Einwirken auf Beweismittel, sondern ebenfalls lediglich um Handlungen, die – sollten sie sich als wahr herausstellen – nur zur erfolgreichen und dauerhaften Hinterziehung von Steuern erforderlich waren.

ccc) In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 zur Haftbeschwerde des Beschuldigten leitet die Staatsanwaltschaft die Verdunklungsgefahr ohne Erfolg zunächst aus der bestreitenden Einlassung des Beschuldigten über seinen Verteidiger her. Auch soweit die Staatsanwaltschaft im Anschluss hieran der Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Betriebes dienende Anstrengungen des Beschuldigten, um auf diese Weise Steuern zu verkürzen, anführt, handelt es sich abermals nicht um die manipulative Einwirkung auf die der Tataufklärung dienenden Beweismittel, sondern lediglich um zur erfolgreichen Tatbegehung erforderliche Handlungen.

ddd) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich eine Verdunkelungsgefahr auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Verteidiger des Beschuldigten im Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Saarbrücken vom 17. Dezember 2025 eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Beschuldigten zu den Akten gereicht hat (Beiheft VI), in welcher diese unter anderem an Eides statt erklärt hat, der Beschuldigte werde in Steuerangelegenheiten von der Kanzlei Kranz in Hannover betreut. Ihr Mann kenne sich mit der Bürokratie und den Steuern nicht aus und bezahle daher mehrere Buchhalter, Anwälte und Steuerberater hierfür, damit er keine Fehler macht. Dies mag – wie die Staatsanwaltschaft meint – darauf abzielen, den Beschuldigten als steuerehrlich darzustellen, belegt aber weder eine unlautere Einwirkung des Beschuldigten auf seine Ehefrau noch droht hieraus die konkrete Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
eee) Schließlich ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch der Inhalt des Vermerks der Steuerfahndungsbeamtin des Finanzamts Saarbrücken II vom 14. Oktober 2025 (Bl. 209 f. d.A.) nicht geeignet, den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu tragen.

Danach teilte der gesondert verfolgte pp. der Steuerfahndungsbeamtin am 13. Oktober 2025 telefonisch mit, er werde nicht zu dem für diesen Tag vereinbarten Vernehmungstermin erscheinen, da ihn einer der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt pp. kontaktiert und ihm gesagt habe, er solle sich einen Anwalt nehmen und ohne diesen nichts sagen. Des Weiteren habe Herr pp. ihm gesagt, dass er ja sehr redselig sei und, da der Beschuldigte ja in Haft sitze, die Gefahr bestünde, dass seine Aussagen negativ für den Beschuldigten ausgelegt werden könnten. Ferner erklärte Herr pp. in diesem sowie in einem weiteren Telefonat mit der Steuerfahndungsbeamtin vom selben Tag, er wolle ja nur die Wahrheit sagen, er habe nichts zu verbergen und sehe eigentlich keinen Grund für eine anwaltliche Vertretung. Nachdem ihm die Beamtin mitgeteilt hatte, es sei sein gutes Recht, sich einen Anwalt zu nehmen, entgegnete Herr pp., er wolle Herrn pp. nochmals kontaktieren und sich dann wieder melden. In einem am 14. Oktober 2025 mit der Steuerfahndungsbeamtin geführten Telefonat teilte Herr pp. mit, er habe Herrn pp. inzwischen erreicht. Dieser habe ihm erneut geraten, einen Anwalt einzuschalten und sich ohne diesen nicht vernehmen zu lassen, da er ja schließlich auch Beschuldigter in dem Verfahren sei. Außerdem habe Herr pp. gemeint, sie sollten sich am 15. Oktober 2025 erst einmal zusammensetzen und beraten. Herr pp. erklärte gegen über der Beamtin in diesem Telefonat abschließend, er wolle sich danach noch einmal bei ihr melden, um ihr mitzuteilen, ob am folgenden Tag seine Vernehmung mit einem Anwalt stattfinden könne. Ob dies geschehen ist, ist nicht aktenkundig.

Abgesehen davon, dass sich dem Inhalt der Akten nicht entnehmen lässt, ob den An gaben des gesondert verfolgten pp. zum Inhalt der zwischen ihm und Rechtsanwalt pp. geführten Kommunikation Glauben geschenkt werden kann, steht schon nicht fest, dass diese Kommunikation von dem sich zu dieser Zeit bereits in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten veranlasst wurde, was dieser in Ab rede stellt (Bl. 395 d.A.). Zudem ist eine Einwirkungshandlung auf eine Beweisperson nur dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 b) StPO, wenn sie „in unlauterer Weise“ erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn die Einwirkung gegen das Ge setz verstößt oder die Ermittlung des Sachverhalts in einer vom Gesetz nicht gebilligten Weise stört, sie also entweder mit unlauteren Mitteln (z.B. Drohung, Gewalt, Täuschung) erfolgt oder das Ziel der Einwirkung unlauter ist, weil eine Falschaussage her beigeführt werden soll (vgl. Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 28. Aufl., § 112 Rn. 95; KK-
StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 37; BeckOK StPO/Krauß, 55. Ed. 1.4.2025, § 112 Rn. 40). Das ist bei dem bloßen Rat, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen und nicht ohne diesen auszusagen, nicht der Fall.

c) Sonstige Haftgründe kommen nicht in Betracht.

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Okal, Saarbrücken

Anmerkung:


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