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Entscheidungen

StPO

Verständigung, Belehrung, Zeitpunkt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2026 - 1 ORs 210 SRs 57/26

Eigener Leitsatz:

Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte bereits vor ihrem - jedenfalls durch die Verfahrensbeteiligten angenommenen - Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.


Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen versuchten Betrugs u.a.
hier: Revision des Angeklagten

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 17. Februar 2026 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29.07.2025 - 6 Ns 304 Js 14643/13 - mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Baden-Baden verurteilte den Angeklagten unter Einbeziehung „der Einzelgeldstrafe" aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 23.10.2020 - 3 Cs 31 Js 11361/20 - wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, von denen drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt galten.

Auf die Berufung des Angeklagten pp. und der Staatsanwaltschaft Baden-Baden änderte das Landgericht Baden-Baden das amtsgerichtliche Urteil im Strafausspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung fünf Monate als vollstreckt galten.

Dem Urteil lag eine am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 24.07.2025, gemäß § 257c StPO erzielte Verständigung zugrunde. Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 29.07.2025, legte der Angeklagte pp. durch Erklärung seines Pflichtverteidigers ein Geständnis ab und beschränkte seine - ausweislich der Urteilsfeststellungen zunächst mit dem Ziel eines Freispruchs geführte - Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Mit seiner Revision greift der Angeklagte - durch Revisionsbegründung seines Wahlverteidigers vom 11.11.2025, auf die wegen der Einzelheiten des Vorbringens verwiesen wird - das landgerichtliche Urteil neben der ausgeführten Sachrüge mit einer Verfahrensrüge an, mit der er eine fehlerhafte Verständigung rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Verfahrensrüge für durchgreifend. Sie hat in ihrer Zuschrift vom 28.01.2026 beantragt, das Urteil der Strafkammer aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückzuverweiseni §.349 Abs. 4 StPO.

II.

Das zulässig erhobene Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Er-folg. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Eingehens weder auf die Sachrüge noch auf den weiteren, auf das Zustandekommen der Verständigung dem Grunde nach gerichteten Gesichtspunkt der Verfahrensrüge.

1. Der zulässig erhobenen und gemäß den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
StPO begründeten Verfahrensrüge liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde:

Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde die Hauptverhandlung auf Wunsch des Pflichtverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen. Der Vorsitzende referierte nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung den Inhalt eines in diesem Rahmen stattgefundenen Verständigungsgesprächs im Sinne des § 257c StPO. Er unterbreitete - dem Zusammenhang nach namens der Kammer - einen Verständigungsvorschlag dergestalt, dass für den Fall eines glaubhaften Geständnisses des Angeklagten ein Korridor für eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten bis 3 Jahren angemessen wäre. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne durch Vollstreckerklärung von 3 bis 6 Monaten der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.

Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. Die Beweisaufnahme wurde daraufhin fortgesetzt und die Sitzung, unter anderem nach Einvernahme zweier Zeugen, unterbrochen.

Zu Beginn des dritten Hauptverhandlungstages am 29.07.2025 gab der Pflichtverteidiger des Angeklagten für jenen eine geständige Erklärung ab, die der Angeklagte sich zu eigen machte. Im Nachgang hierzu belehrte der Vorsitzenden den Angeklagten gemäß § 257c StPO. Der Angeklagte beschränkte daraufhin seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Hauptverhandlung wurde am selben Tag durch Urteil abgeschlossen.

2. Auf dieser Grundlage rügt die Revision zu Recht eine Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO.

Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte bereits vor ihrem - jedenfalls durch die Verfahrensbeteiligten angenommenen - Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - 6 StR 528/21 Rn. 4; Beschluss vom 23.09.2021 -1 StR 43/21 Rn. 14; Beschluss vom 30.03.2021 - 2 StR 383/20 Rn. 5; Beschluss vom 11.05.2016 - 1 StR 71/16, StV 2018, 11 - je mwN). Der dem Erzielen einer Verständigung vorgelagerte Zeitpunkt der Belehrung ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem insoweit offenen Wortlaut der Norm, folgt aber aus deren Sinn und Zweck; denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO), vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 133, 168, 237 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 7122).
Für die Aktivierung der aus § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO folgenden Pflicht der Strafkammer, den Angeklagten vor dem Eingehen einer auch nur vermeintlichen Verständigung zu belehren, ist unerheblich, ob - was die Revision unter einem anderen Aspekt ihrer Formalrüge bestreitet - die Verständigung der Sache nach zustande gekommen ist. In jedem Fall nämlich hat die Kammer nach dem auf Initiative des Pflichtverteidigers des Angeklagten geführten Rechtsgespräch die Verhängung einer Strafe aus dem bestimmt in Aussicht gestellten Strafrahmen von einem bestimmten prozessualen Verhalten des Angeklagten, namentlich einem Geständnis, abhängig gemacht und damit die angesprochene Strafe in ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit einem etwa zuvor vom jeweiligen Angeklagten abgegebenen Geständnis gestellt. Damit stand ein Verständigungsvorschlag inmitten, der eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten gefährdende Anreizwirkung schuf. Bereits dieser hätte die Strafkammer mit der von § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO vorgesehenen Belehrung des Angeklagten vor der Behandlung der Verständigung als zustande gekommen entgegenwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - 1 StR 43/21 Rn. 15, 17).

3. Jedenfalls das Geständnis des Angeklagten - und damit das Urteil im Ganzen - beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten erst am dritten Hauptverhandlungstag und ersichtlich auf der Grundlage der am zweiten Hauptverhandlungstag als zustande gekommen protokollierten Verständigung eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers nicht ausnahmsweise ausschließen. Insofern ist auf Seite 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner Berufung zunächst das Ziel eines Freispruchs verfolgt, sein Rechtsmittel jedoch in der Berufungshauptverhandlung nach einer verfahrensverkürzenden Verständigung auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt habe. Damit bestand keine Sachlage, bei der ein Geständnis und die folgerichtlich im Anschluss daran erklärte Berufungsbeschränkung auch unabhängig von Führen und Verlauf von Verständigungsgesprächen erfolgt wären. Die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes entfällt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung aufgrund anderer Umstände - etwa vorherigen Verständigungsverfahren - bekannt waren; hierfür fehlten jedwede Anhaltspunkte. Mangels rechtsfehlerfreier Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnittes ist auch keine Heilung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 -1 StR 425/18 Rn. 5; Beschluss vom 21.03.2017 - 5 StR 73/17, NStZ-RR 2017, 151). Das Urteil war somit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO).


Einsender: RA Dr. P. Rinklin, Freiburg

Anmerkung:


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