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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung AufenthG, Durchsuchung bei anderen Personen, konkrete Anhaltspunkte

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2026 – 2x W 51/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Zu den Anforderungen an eine Durchsuchung bei anderen Personen gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG
2. Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 58 Abs.6 Satz 2 AufenthG), setzen hinreichend konkrete Anhaltspunkte voraus; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus.


In pp.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 3. Juni 2025 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung der weiteren Beteiligten erfolgte Durchsuchung ihrer Wohnung.

Die weitere Beteiligte, afghanische Staatsangehörige und die Mutter der Betroffenen, war seit dem 7. August 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21. Juli 2020 als unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt.

Unter dem 2. Juni 2025 hat der Antragsteller die Erteilung eines Beschlusses zum Durchsuchen der von der Betroffenen bewohnten Räume zur Nachtzeit gem. § 58 Abs. 6, 7 i. V. m. Abs. 8 AufenthG beantragt. Die weitere Beteiligte sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten.

Das Amtsgericht Itzehoe hat am 3. Juni 2025 die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zum Zwecke der Ergreifung der Beschwerdeführerin für den 5. Juni 2025, 21:15 Uhr angeordnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses endete mit Ablauf des 5. Juni 2025. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit wurde für zulässig befunden.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen von § 58 Abs. 6 Satz 1, 2 AufenthG seien erfüllt. Der Antragsteller sei die zuständige, die Abschiebung durchführende Behörde. Die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG. Es liege ein tauglicher Durchsuchungsort gem. § 58 Abs. 6 AufenthG vor, denn es handele sich um eine Anschrift Dritter, für die Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass sich die weitere Beteiligte dort befinde. Es sei davon auszugehen, dass sich die weitere Beteiligte bei der Betroffenen aufhalte, da sie sich ausweislich der Ausländerakte tatsächlich nicht an ihrer Meldeanschrift, sondern bei ihren Kindern aufhalte. Darüber hinaus habe die Betroffene die weitere Beteiligte bereits zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet. Die Durchführung der Abschiebung erfordere die Durchsuchung. Diese sei auch verhältnismäßig. Die weitere Beteiligte sei aufgefordert worden, sich von montags bis freitags zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr an ihrer Anschrift (...) aufzuhalten. Dies tue sie entgegen ihren Angaben nicht. Die Wohnung sei nur von zwei anderen Mitbewohnern bewohnt. Die Durchsuchung sei voraussichtlich nur von kurzer Dauer und es überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Vollzug. Sie sei ausnahmsweise auch zur Nachtzeit zulässig, weil aus hinreichenden Tatsachen zu schließen sei, dass der Zweck der Ergreifung zur Abschiebung andernfalls vereitelt werde. Die Unzulässigkeit der Durchsuchung zur Nachtzeit folge nicht daraus, dass andere Wohnungsnutzer durch die Durchsuchung mit betroffen würden. Deren Beeinträchtigung von Art. 13 GG müsse in der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angesichts der kurzen Dauer der Maßnahme gegenüber der sonst nötigen, viele Stunden umfassenden Freiheitsentziehung der weiteren Beteiligten bei einer Festnahme am Vorabend zurücktreten.

Am 5. Juni 2025 durchsuchte der Antragsteller die Räumlichkeiten der Betroffenen.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts wendet sich die am 11. Juni 2025 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Betroffenen. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die gesuchte Person in ihrer Wohnung angetroffen werden würde. Der Umstand, dass sich die weitere Beteiligte nicht unter ihrer Meldeanschrift aufhalte, rechtfertige nicht, nächtens in die Wohnungen von Familienangehörigen einzudringen, dort Angst und Schrecken und wahrscheinlich langfristig psychologische Schädigungen bei kleinen Kindern zu verursachen, um die Ausreisepflicht einer Dritten durchzusetzen. Die Annahme in dem angefochtenen Beschluss, es sei davon auszugehen, dass sich die weitere Beteiligte bei der Betroffenen aufhalte, sei aus der Luft gegriffen und substanzlos. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Betroffene der weiteren Beteiligten bei Behördengängen einmal geholfen habe und sie möglicherweise einmal von dieser besucht worden sei. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die gesuchte Person jemals in der Wohnung der Betroffenen übernachtet habe. Im Übrigen müsse dem Schutz der Rechte Dritter bei der Abwägung stärkeres Gewicht zugemessen werden, als wenn die Rechte aus der Unverletzlichkeit der Wohnung der gesuchten Person selbst gegen deren Freiheitsrechte abzuwägen gewesen wären. Die Rechte von Familienangehörigen seien in besonderer Weise zu schützen.

Die Betroffene beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen.

Das Amtsgericht Itzehoe hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2025 nicht abgeholfen. Dieser habe aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses Bestand.

Das Landgericht Itzehoe hat sich mit Beschluss vom 30. Juni 2025 für unzuständig erklärt und die Beschwerde dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Es handelt sich um eine Angelegenheit nach dem FamFG und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 58 Abs. 9a Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig handelt es sich weder um eine Freiheitsentziehungssache noch um eine von einem Betreuungsgericht entschiedene Sache.

Auch § 25a JZVO steht der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Zum einen gilt diese Vorschrift erst ab dem 1. September 2025. Zum anderen ist sie - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2026 - 2x W 4/26, bei juris) - nur als Regelung der örtlichen Zuständigkeit zu verstehen.

2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff. FamFG zulässig (hierzu a) und hat in der Sache Erfolg (hierzu b).

a) Schon nicht zulässig ist die Beschwerde der Betroffenen allerdings, soweit diese auch die Aufhebung des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses begehrt. Es fehlt der Betroffenen insofern an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Daran fehlt es im Fall der Erledigung des Verfahrensgegenstandes wie hier dem bereits erfolgten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses. Mit dessen Aufhebung kann die Betroffene aktuell nichts mehr bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, juris Rn. 34).

Anders verhält es sich, soweit die Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Betroffene die Feststellung begehrt, durch den erlassenen Durchsuchungsbeschluss in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Ein solcher Antrag ist nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, § 62 Abs. 1 FamFG. Es lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiervon ist auszugehen, wenn - wie hier - die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, juris Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 - 34 Wx 219/12, juris Rn. 16).

b) Die Betroffene ist durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt worden.

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zur Ergreifung der weiteren Beteiligten lagen nicht vor.

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass solche Tatsachen hier nicht vorgelegen haben.

aa) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. zur Durchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung BVerfG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 BvR 974/12, juris Rn. 16f.; vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 137; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 58 Rn. 41). Erforderlich sind zumindest sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 2 S 209/24, BeckRS 2024, 16436 Rn. 9f.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben lagen ex ante vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die weitere Beteiligte am 5. Juni 2025 gegen 21:15 Uhr in der Wohnung der Betroffenen aufhalten würde.

Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller zunächst nicht in der Begründung seines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vom 2. Juni 2025 mitgeteilt. Soweit es darin hieß, die weitere Beteiligte sei nicht unter ihrer Meldeanschrift anzutreffen, es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten, handelte es sich bei dieser Schlussfolgerung um nicht mehr als eine vage Vermutung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Zwar ist es im Hinblick auf die enge Verwandtschaft zwischen der Betroffenen und der weiteren Beteiligten ebenso wie aufgrund der nur geringen Distanz zwischen ihren Meldeadressen in (...) und (...) ohne Weiteres denkbar, dass die weitere Beteiligte schon einmal bei der Betroffenen in (...) übernachtet hat. Ob dieses jedoch tatsächlich so war und zumal der konkrete Verdacht gerechtfertigt war, dass dieses gerade auch vom 5. auf den 6. Juni 2025 der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch war dies sonst ersichtlich.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür ließen sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht aus der Akte der Ausländerbehörde zu der weiteren Beteiligten entnehmen. Hiernach soll sich die weitere Beteiligte zumindest im Jahr 2024 vielmehr öfter bei ihrem Sohn in (...) aufgehalten haben und geplant gewesen sein, für die weitere Beteiligte einen Umverteilungsantrag nach (...) zu stellen. 2025 wurde die Vermutung geäußert, dass sich die weitere Beteiligte zusammen mit ihrem Sohn in (...) aufhalte. In Bezug auf die Betroffene wurde im Mai 2025 lediglich geäußert, dass sich die weitere Beteiligte „vermutlich“ bei ihrer Tochter in (...) aufhalte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Betroffene obsiegt mit ihrer Beschwerde gegen die erfolgte Durchsuchung ihrer Wohnung. Sonstige Gründe dafür, dass sie notwendige Aufwendungen nach § 80 Satz 1 Var. 2 FamFG selbst zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. zur Berücksichtigung sämtlicher in Betracht zu ziehender Umstände BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, juris Rn. 6 ff.; vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 7ff.).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 € (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG).


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