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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Jugendlicher, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, Rechtsprechung des EuGH

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 - 23 Qs 2/26 jug.

Eigener Leitsatz:

1. Aus der Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024 - C-603/22 -folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen.
2. § 140 Abs. 2 StPO ist jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO.


23 Qs 2/26 jug.

Landgericht Cottbus

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Beihilfe zur Körperverletzung u. a.
hier:
sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Verteidiger:

hat die 3. große Strafkammer — Jugendkammer — des Landgerichts Cottbus
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 11.02.2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 22.11.2025 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. in Finsterwalde zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.
Gegen den Beschwerdeführer ist ein Strafverfahren bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda anhängig.

Ihm wird vorgeworfen, jeweils als Jugendlicher mit Verantwortungsreife am 22.01.2025 eine Beleidigung (Anklageschrift vom 28.05.2025, Az. 1890 Js 13810/25) und am 18.10.2024 eine Beihilfe zur Körperverletzung (Anklageschrift vom 20.05.2025, Az. 1890 Js 26451/25) begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die entsprechenden Anklageschriften Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22.11.2025 hat das Amtsgerichts Bad Liebenwerda den Antrag des Angeklagten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, mit der Begründung zurückgewiesen, ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG liege nicht vor.

Der Beschluss wurde in der Hauptverhandlung am 24.11.2025 verkündet.

Die Hauptverhandlung endete mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung und Beihilfe zur Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwarnung erteilt. Er wurde beauflagt, an einem konfrontativen Einzeltraining teilzunehmen und dies dem Gericht binnen vier Monaten nachzuweisen. Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.11.2025 bei dem Amtsgericht eingegangen am 01.12.2025, „Rechtsmittel" eingelegt.

Auch gegen den Beschluss vom 22.11.2025 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.11.2025, bei dem Amtsgericht eingegangen am 01.12.2025, „Rechtsmittel" eingelegt. In dem Schreiben wird Bezug genommen auf die Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024, Az. C-603/22. Zudem wird ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Ermittlungsverfahren anhängig seien, so dass der Beschwerdeführer im Verurteilungsfall unter Umständen eine erhebliche Jugendstrafe zu befürchten hätte.

Die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 22.11.2025 ist gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG statthaft und zulässig.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde auch begründet.

Aus der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024, Az. C-603/22, folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr ist das allgemeine unionsrechtliche Konzept, wonach der Zugang zu einem Verteidiger durch einen flankierenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Art. 18 RL (EU) 2016/800; Art. 4 RL (EU) 2016/1919) finanziell realisierbar zu machen ist, durch das Recht der notwendigen Verteidigung in das deutsche Strafverfahrensrecht transformiert worden. Die Begrenzung der notwendigen Verteidigung wird im Sinne von Art. 6 Abs. 6 RL 2016/800 dadurch gerechtfertigt, dass es in den nicht eingeschlossenen Fällen mit Blick auf die begrenzten Rechtsfolgeneingriffe sowie die geringe Komplexität und/oder Schwere des Vorwurfs unverhältnismäßig wäre, eine anwaltliche Unterstützung als zwingend vorzusehen (vgl. zum Ganzen Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Auflage 2025, § 68 Rn. 30 f.).

Auch der Verweis auf weitere gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 68 JGG vor.

Jedoch ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO. Dies beruht vor allem darauf, dass junge Beschuldigte zur eigenen Verteidigung nur begrenzt in der Lage sind und das JGG unter anderem im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der Verfahrensdetails, der Rechtsfolgen sowie der Rechtsmittelbeschränkung durchaus komplizierte Sonderregelungen enthält (vgl. hierzu Kölbel, a.a.O., § 68 Rn. 45).

Die Bestellung eines Verteidigers ist hier — jedenfalls — unter dem Gesichtspunkt der „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung" geboten (§ 68 Nr. 1 i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO).

In dem Verfahren zum Az. 1890 Js 13810/25 hat sich der Beschwerdeführer ausweislich der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zu dem Tatvorwurf der Beleidigung geäußert und eingeräumt, dem Geschädigten gegenüber geäußert zu haben, er sei „hobbyschwul". Zudem will er zu dem Geschädigten geäußert haben: „Wissen Sie, wer eine Anzeige macht, nur Muschis.“

In dem - hinzu verbundenen - Verfahren zum Az. 1890 Js 26451/25 hat der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren eine Tatbegehung dagegen insgesamt in Abrede gestellt. Seine Einlassung, den Geschädigten aus „Spaß" zur Toilette getragen zu haben, deckt sich mit den Angaben des früheren Mitbeschuldigten pp. im Ermittlungsverfahren. Auch dieser bekundete ausweislich der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten aus Spaß zur Toilette getragen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, des Geschädigten und des früheren Mitbeschuldigten sind mithin in nichtöffentlicher Hauptverhandlung zu würdigen.

In der Gesamtwürdigung aller Umstände - namentlich des jugendlichen Alters und des Migrationshintergrunds des Angeklagten, der Mehrzahl der Tatvorwürfe sowie der aufgezeigten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht - ist bei gebotener großzügiger Auslegung eine Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen.

Ihm war daher antragsgemäß Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass die Hauptverhandlung zwischenzeitlich stattgefunden hat, ändert hieran schon deshalb nichts, weil der Angeklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts mit Schreiben seines Verteidigers „Rechtsmittel" eingelegt hat.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG.

Dr. Fisch Ehlers Wrba


Einsender: RA A. Kuntzsch, Finsternwalde

Anmerkung:


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