Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 24.02.2026 - 22 Qs 280/25
Eigener Leitsatz:
1. Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.
2. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.
22 Qs 280/25
Landgericht Cottbus
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen
- Angeklagter und Beschwerdeführer -
Verteidiger:
Rechtsanwalt Alexander Kuntzsch, Sonnewalder Straße 87, 03238 Finsterwalde
wegen Körperverletzung u. a.
hier: sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung
hat das Landgericht Cottbus - 2. Strafkammer als Beschwerdekammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 24. Februar 2026 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde vom 16.10.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19.09.2025, 37 Ds 26/25, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18.07.2024 ist dem zu diesem Zeitpunkt inhaftierten Angeklagten Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Pflichtverteidiger in dem Verfahren 37 Cs 40/25 beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 26.08.2025 ist das Verfahren mit dem führenden Verfahren 37 Ds 26/25 verbunden worden.
Der Angeklagte ist am 22.08.2024 aus der Haftanstalt entlassen worden. Mit Beschluss vom 19.09.2025 hat das Amtsgericht die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben, da der Grund der Beiordnung entfallen sei.
Gegen den Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.10.2025 Rechtsmittel eingelegt.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 143 Abs. 3, 311 StPO statthaft und - in Ermangelung eines Zustellnachweises des zugrunde liegenden Beschlusses -zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, weswegen der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben ist.
Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt; in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gilt dies darüber hinaus nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist bereits rechtswidrig, da dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft (§ 33 Abs. 2 StPO) und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1990 - 2 StR 449/89, NJW 1990, 1373; BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 143 Rn. 10). Darüber hinaus ist unklar, ob das Amtsgericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat. Auch konnte der Angeklagte - unter den Einschränkungen des § 143 Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO - auf den Fortbestand der Beiordnung vertrauen; insbesondere musste er mit der Aufhebung der Beiordnung wegen der beendeten Inhaftierung, ein Jahr nach der Entlassung, nicht mehr rechnen.
Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung liegen auch weiterhin vor. Zwar ist der ursprüngliche Grund der Beiordnung mit der Entlassung des Angeklagten aus der Haft entfallen, jedoch ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten, da eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von oder über einem Jahr zu erwarten ist.
Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. KG, Beschluss vom 13.12.2018, 3 Ws 290/18, juris). Gegen den Angeklagten ist in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren ein Strafbefehl mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung beantragt worden, da dieser zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Darüber hinaus werden gegen den Angeklagten weitere Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Betruges, Sachbeschädigungen und Körperverletzung, geführt, die, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, gesamtstrafenfähig wären. Mit Blick auf die gegen den Angeklagten geführten Verfahren und die hiernach zu erwartenden Einzelstrafen ist eine (nachträglich) zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von oder über einem Jahr wahrscheinlich.
Daher ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, sodass die Pflichtverteidigerbestellung vom 18.07.2024 weiterhin Bestand hat.
Die Kostenentscheidung beruht aus dem Rechtsgedanken des § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA A. Kuntzsch, Finsternwalde
Anmerkung: